Frage zu Testamentserstellung (diverse Fragestellungen)

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Insane
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Frage zu Testamentserstellung (diverse Fragestellungen)

Beitrag von Insane » 04.03.2016, 12:45

Hallo zusammen, ich wende mich mit einer Frage an euch bei der ich trotz intensiver Suche im Internet nicht wirklich schau geworden bin.
Vermutlich auch deshalb weil ich die richtige fachliche Bezeichung dafür nicht kenne.

Im Wesentlichen geht es in meinem Fall um 4 Fragen zu einem Testament.

Ich möchte euch den Fall mal kurz schildern.

Person A und Person B sind beides Kinder von Person C/D. Ich soll jetzt als Laie Person C/D bei einem Testamententwurf unterstützen und habe folgende Fragen (Laut Auskunft des Rechtsanwaltes von Person C/D ist in seinem Fall ein selbstverfasstes handschriftliches Testament die beste und billigste Variante – wobei der Anwalt nach Erstellung gerne bereit ist noch einen Kostenlosen Blick auf das Dokument zu machen). Ich möchte dennoch gleich ein praktikables Ergebnis abliefern, daher meine Fragen.
Das Testament soll im Wunsche von Person C/D zu Gunsten Person A ausfallen – Hintergründe unten. Wichtig noch zu wissen, dass Person B als auch ihr Ehemann dauerhaft im EU Ausland wohnen.

1. Der Ehemann von Person B hat vor ca. 15 Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und Person C/D für eine Einmalzahlung von ca. 30.000€ ein lebenslanges Wohnrecht darin gewährt.
Gibt es eine Möglichkeit nach dem Ableben von Person C/D für Person A einen Anspruch auf einen Teil dieser Einmalzahlung geltend zu machen – bzw. jetzt etwas das man diesbezüglich ins Testament schreiben könnte?

2. Auf Grund der Tatsache, dass der Ehemann von Person B nach Ableben die Eigentumswohnung wieder zu seiner Verfügung hat, verkaufen kann etc. und natürlich auch Person B davon profitiert, soll der gesamte Rest, Ersparnisse, KFZ, Einrichtung, etc. an Person A übergeben werden damit diese nicht völlig ohne Erbe dasteht. Wie geht man sowas an?

3. Kann sich Person A davor schützen für mögliche Folgekosten im Zuge der Wohnungsübergabe herangezogen zu werden. Räumung, möglicherweise Renovierung etc.?


4. Kann sich Person A davor schützen mögliche Pflegekosten von Person C/D zu übernehmen? Auch in Hinblick darauf, dass Person B im EU Ausland leben. Nicht das mögliche Pflegekosten dann ausschließlich bei Person A verbleiben auf Grund des Auslandsaufenthaltes von Person B + Ehemann.

Ich hoffe ich konnte meine Fragen halbwegs verständlich für euch stellen.

Ich danke euch schon im Voraus für eure Hilfe, danke und schönes WE.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 07.03.2016, 10:47

Guten Tag!

Gehen Sie mit diesen Fragen am besten zu einem Notar.

Erste Ansätze:

Ad 1.)

A hat meines Erachtens keinen Anspruch auf die 30.000 Euro; auch nicht auf einen Teil aus diesem Betrag.
Es gibt hierfür keine mir bekanntlich Anspruchsgrundlage auf die sich A bei seiner Forderung stützen könnte. Dieser Umstand würde eher (wenn überhaupt) den Pflichtteil des B mindern, wobei auch dies nicht der Fall ist, da die Zahlung des Geldes durch C und D keine Zuwendung (Schenkung) sondern eine aus einem Dienstbarkeitsvertrag bestehende Gegenleistung gewesen ist.

Der Vertrag ist gültig und nach wie vor einzuhalten. Ein Widerruf zu Gunsten Dritter hat auch wenn so etwas im Testament kundgemacht wird, keine Wirkung!

Ad 2.)

Die voraussichtlichen Erblasser C und D sollen A im Testament als Alleinerben einsetzen. Da B immer ein Pflichtteilsrecht hat, es sei denn er verzichtet im Voraus darauf, wird es schwierig werden alles zu Gunsten von A ausfallen zu lassen.
Außerdem sollte bedacht werden, dass wenn einer der beiden stirbt (C oder D) auch der verbleibende Ehegatte einen Anspruch auf seinen Pflichtteil hat. Im Testament sollten also der jeweils andere Ehegatte und A berücksichtigt werden.
Das Wohnrecht ist eine persönliche Servitut (§§ 478, 521 ABGB). Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Auch aus diesem Umstand kann kein Rückforderungsrecht der 30.000 oder Ähnliches abgeleitet werden. Die Servitut besteht jedoch weiterhin, wenn sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt wurde (§ 529 ABGB).

Ad 3.)

Im Zuge einer bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für etwaige Passiva nur bis zur Höhe des Nachlasses. Vereinbarungen, wonach er nach dem Ableben nicht für Kosten aus der Renovierung etc. aufzukommen hat stehen nicht in der Macht des letzten Willens der Verstorbenen. Solche Vereinbarungen sind mit den direkt Betroffenen zu treffen.

Ad 4.)

Im Testament können solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, da es Umstände betrifft, die vor dem Ableben von C und D eintreffen könnten. Die Pflegepflicht der Eltern kann jedoch zur Bedingung gemacht werden.

Der Sohn hat sich gemäß § 137 ABGB um seine pflegebedürftigen Eltern aus familienrechtlicher Sicht zu kümmern. Lässt er sie in einer Notlage im Stich, kann dies eine rechtswirksame Enterbung zur Folge haben (§ 768 ABGB).

MfG
lexlegis

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