Beschwerde Verwaltungsgericht erfolgreich. Was nun?

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Troublemaker
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Beschwerde Verwaltungsgericht erfolgreich. Was nun?

Beitrag von Troublemaker » 23.01.2016, 20:59

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Im Sommer 2015 wurde das Firmenauto eines Bekannten wegen angeblichen Parken im Halteverbot abgeschleppt und auf den Autoplatz nach Simmering gebracht. Da das Halteverbot aber zu diesem Zeitpunkt ungültig war, haben wir beim Abholen des Fahrzeugs bekanntgegeben, dass wir Einspruch erheben werden. Da mein Bekannter allerdings keine Meldeadresse in Österreich hat, hat man uns das Fahrzeug nur ausgefolgt nachdem ich mich als Zustellbevollmächtigter verpflichtet habe. Dabei ist der MA48 ein Fehler unterlaufen. Sie haben anhand des ausländischen Zulassungscheins anstatt des Fahrzeugbesitzers die ausstellende Behörde als Besitzer eingetragen. Das ist uns aber vorerst nicht aufgefallen.
Ich habe im Namen des Fahrzeugbesitzers einen Einspruch gemacht. Beigelegt habe ich Beweisfotos, sowie eine Vollmacht vom Fahrzeuglenker bestätigt durch die Firma (also den Zulassungsbesitzer). Lange Zeit passierte nichts. Im November bekam ich Post von der MA46. Man teilte mir mit, dass der Einspruch nicht anerkannt wurde, da ich nicht die richtige Vollmacht (die von der ausstellenden Behörde) beigelegt habe. Nachdem ich den Irrtum aufgeklärt habe, meinte die Dame ich kann nur mehr etwas über das Verwaltungsgericht erwirken.
Also habe ich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Dafür musste ich im Voraus EUR 35,- bezahlen. Ich habe wiederum den gesamten Sachverhalt angegeben (auch die Bilder der falsch aufgestellten Tafeln) und alles beigelegt. Nun bekam ich Post vom Verwaltungsgericht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Meine Fragen dazu:
Was passiert nun weiter? Wird der Einspruch gegen die Abschleppung nun neu behandelt oder ist damit die gesamte Sache erledigt?
Was passiert, wenn ich ich die Post zwar weiterleite (als Zustellungsbevollmächtigter), der Fahrzeugbesitzer aber nicht bezahlt?
Bekomme ich irgendwo die EUR 35,- rückerstattet, die ich für die Beschwerde berappen musste? Die Beschwerde war schließlich erfolgreich und der Fehler lag auf Seite der MA48.

Wäre nett, wenn mir jemand rechtskundiger dazu Auskunft geben könnte.
Vielen Dank im Voraus.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.01.2016, 11:26

Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst entschieden. Der Beschwerdegegenstand ist damit vom Tisch und der Bescheid behoben.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte (Abschleppen).
In diesem Fall haben Sie auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz. Dieser hätte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden können.
Ich vermute, dass Sie diesen nicht gleichzeitig mit dem Schriftsatz eingebracht haben.
Ich würde diesen somit direkt bei der zuständigen MA als belangte Behörde einbringen. Verweisen Sie auf die stattgebende Entscheidung (Erkenntnis) und stellen Sie den Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gem § 35 Abs 1 VwGVG.

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 24.01.2016, 13:13

Das sind gute Nachrichten.

Vielen Dank

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 20.02.2016, 02:35

Zu früh gefreut. Gestern habe ich genau den gleichen Bescheid von der MA67 bekommen, wie ganz zu Anfang. Diesmal auf den Namen des Zulassungsbesitzers ausgestellt.
Abgesehen davon, dass ich es mittlerweile als absolute Sauerei empfinde, was da abgeht - dürfen die das tatsächlich, nachdem das Verwaltungsgericht den vorigen Bescheid aufgehoben hat?
Muß ich jetzt wieder Einspruch erheben, wieder Vollmacht schicken, wieder Fotos schicken? Wer ersetzt mir Kosten und Aufwand. Mittlerweile wird das ja zu einem Job die Fehler der MA67 auszubessern!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 20.02.2016, 16:25

Das Verwaltungsgericht hat den fehlerhaften Bescheid der MA67 behoben. Der Gegenstand der Beschwerde ist damit vom Tisch, nicht jedoch das Delikt selbst! Die MA67 ist bei ihrem neuen Bescheid an den Beschluss bzw die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden. Auch gegen diesen neuen Bescheid können Sie wieder Beschwerde an das LVwG erheben.
Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwaltspflicht besteht, so würde ich Ihnen dennoch zu einem Rechtsanwalt raten. Hier aber einen, der auf öffentliches Recht spezialisiert ist. Falls Sie einen brauchen, dann gegen Sie mir einfach eine Mailadresse bekannt.

Troublemaker
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Beitrag von Troublemaker » 22.02.2016, 10:02

Vielen Dank für die Antwort.
Jetzt hat sich aber noch zusätzlich folgendes Ergeben:
Die Firma befindet sich ja in Polen. Es ist eine Niederlassung einer deutschen Firma. Der Lenker des Fahrzeugs (also zum fraglichen Zeitpunkt) ist in der Zwischenzeit nicht mehr in der Firma tätig und lt. meiner Information wird mit 29.02.2016 auch der GF des Unternehmens nicht mehr tätig sein, da der Vertrieb aus Deutschland direkt erfolgen soll.
Ich befürchte nun, dass sie weder Beschwerde einreichen noch den Betrag bezahlen werden. Ich bin Zustellungsbevollmächtigter in Österreich (ansonsten hätte man das Fzg. nicht ausgefolgt). Bin ich nur für die Weiterleitung des Schriftverkehrs zuständig oder auch allenfalls für den Betrag haftbar?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.02.2016, 19:28

Wenn die Zustellvollmacht (=Außenverhältnis zw Unternehmen und Post) nur für die Post erteilt wurde und nicht auf bestimmte Schriftstücke beschränkt ist, dann müssen Sie diese auch weiterleiten. Welche Vollmachten Sie im Innenverhältnis (=zwischen Ihnen und dem Unternehmen) besitzen, kann ich nicht beurteilen. Diese ist bzw sind maßgeblich ob Sie auch für den Betrag haftbar sind.

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