Erbrecht
Erbrecht
Eine Frage: Meine Mutter hat in der Erbschaftsabhandlung meines Vaters zwar ihr Erbe von 1/3 des Gesamten angenommen, aber in der Erbuebereinkommen "Als Abgeltung der Erb und Pflichtteilsansprueche" nur einen geringen Wert real angenommen (Wohnrecht, 3 fm Brennholz im Jahr)
Laesst das auf eine Erbschaftsschenkung lt Par 1278 ABGB schliessen? oder auf Par 939 oder 805?
Ich vermute dass es Es wurde ja nichts abgelehnt (Kein 805) sich eigentlich um einen Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung nach 1278 handelt sondern Es wurde ja quasi ein Entgelt gezahlt oder besser gesagt genommen , der Formvorschrift wuerde Genuege getan und die 4 Soehne haben ja ihre Unterschrift darunter geleistet. (Darum kein (939)
Evt kaeme auch 1381 zum Tragen:
§ 1381. Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung
Es geht jetzt um die Pflichtteilsrechte bzw Pflichanteilsergaenzungsansprueche - jetzt 28 Jahre spaeter. Demnach duerfte mir Die Haelfte eines Viertels von 1/3 zustehen oder? - 1/24
Laesst das auf eine Erbschaftsschenkung lt Par 1278 ABGB schliessen? oder auf Par 939 oder 805?
Ich vermute dass es Es wurde ja nichts abgelehnt (Kein 805) sich eigentlich um einen Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung nach 1278 handelt sondern Es wurde ja quasi ein Entgelt gezahlt oder besser gesagt genommen , der Formvorschrift wuerde Genuege getan und die 4 Soehne haben ja ihre Unterschrift darunter geleistet. (Darum kein (939)
Evt kaeme auch 1381 zum Tragen:
§ 1381. Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeldlich erläßt, macht eine Schenkung
Es geht jetzt um die Pflichtteilsrechte bzw Pflichanteilsergaenzungsansprueche - jetzt 28 Jahre spaeter. Demnach duerfte mir Die Haelfte eines Viertels von 1/3 zustehen oder? - 1/24
Ich gehe von einer testamentarischen Erbfolge aus, da hier von einem Pflichtteilsanspruch die Rede ist.
Das Wohn- und Gebrauchsrecht, gilt als gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten und ist nicht Teil dessen, auf das die pflichtteilsberechtigten Erben bei der Ausmessung ihres Pflichtteils einen Anspruch haben (§§ 758, 783 ABGB).
Sie haben gemäß §§ 762 ff ABGB gegen den im Testament eingesetzten Erben (oder die Erben) einen Pflichtteilsanspruch (§§ 765, 783 ABGB), wenn Sie nicht oder nicht gehörig darin bedacht wurden.
Dieser Anspruch verjährt binnen 3 Jahren (§ 1487 ABGB), es sei denn er wurde Ihnen im Testament vom Verstorbenen ausdrücklich zuerkannt („mein Sohn X soll nur den Pflichtteil erhalten“); in diesem Fall gilt die allgemeine Verjährungszeit (30 Jahre) nach § 1478 letzter Satz ABGB.
Bezüglich der Höhe des Pflichtteils ist entscheidend, wie viele Geschwister Sie haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB). Gibt es nur Sie und Ihre Mutter, wären Ihnen gemäß § 757 ABGB zwei Drittel der Erbmasse zugefallen. Der Pflichtteil wäre demnach 1/3. Gibt es noch andere Kinder des Verstorbenen, müssen diese bedacht werden. Die Kinder müssen sich zunächst die gesetzlich zustehenden restlichen 2/3 untereinander aufteilen. Was übrig bleibt ist bei der Ausmessung des Pflichtteils erneut zu halbieren.
Ich rate Ihnen sich diesbezüglich mit einem Rechtsanwalt zusammenzusetzen.
Das Wohn- und Gebrauchsrecht, gilt als gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten und ist nicht Teil dessen, auf das die pflichtteilsberechtigten Erben bei der Ausmessung ihres Pflichtteils einen Anspruch haben (§§ 758, 783 ABGB).
Sie haben gemäß §§ 762 ff ABGB gegen den im Testament eingesetzten Erben (oder die Erben) einen Pflichtteilsanspruch (§§ 765, 783 ABGB), wenn Sie nicht oder nicht gehörig darin bedacht wurden.
Dieser Anspruch verjährt binnen 3 Jahren (§ 1487 ABGB), es sei denn er wurde Ihnen im Testament vom Verstorbenen ausdrücklich zuerkannt („mein Sohn X soll nur den Pflichtteil erhalten“); in diesem Fall gilt die allgemeine Verjährungszeit (30 Jahre) nach § 1478 letzter Satz ABGB.
Bezüglich der Höhe des Pflichtteils ist entscheidend, wie viele Geschwister Sie haben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB). Gibt es nur Sie und Ihre Mutter, wären Ihnen gemäß § 757 ABGB zwei Drittel der Erbmasse zugefallen. Der Pflichtteil wäre demnach 1/3. Gibt es noch andere Kinder des Verstorbenen, müssen diese bedacht werden. Die Kinder müssen sich zunächst die gesetzlich zustehenden restlichen 2/3 untereinander aufteilen. Was übrig bleibt ist bei der Ausmessung des Pflichtteils erneut zu halbieren.
Ich rate Ihnen sich diesbezüglich mit einem Rechtsanwalt zusammenzusetzen.
Frage nicht beantwortet
Das ist mir alles ziemlich klar - aber nach BGH Urteil gilt uebrigens die dreijaehrige Verjaehrung auch bei "es sei denn er wurde Ihnen im Testament vom Verstorbenen ausdrücklich zuerkannt" aber die Frage war ob Par 1381 bei der angewaandten Formulierung zutrifft.
Der Pflichtteilsanspruch wurde yeberhaupt nicht in der Erbschaftsabhandlung erwaehnt - mein Vater und meine Mutter starben ohne Testament. Der Notar der die Erbschaftsabhandlung meines Vaters durchfuehrte hat sich wenige Zeit spaeter eine Kugel durch den Kopf gejagt.
Der Pflichtteilsanspruch wurde yeberhaupt nicht in der Erbschaftsabhandlung erwaehnt - mein Vater und meine Mutter starben ohne Testament. Der Notar der die Erbschaftsabhandlung meines Vaters durchfuehrte hat sich wenige Zeit spaeter eine Kugel durch den Kopf gejagt.
pflichtteilsanspruch
dann kann man sich also aus dem pflichtteilsanspruch befreien indem man kein testament macht und davor alles verschenkt? junge du redest stuss
Das
Pflichanteilsrecht vielleicht ja - aber keinesfalls der Pflichtanteilsersatzanspruch. Das Pflichtanteilsrecht besteht aus ca 50-100 (?) Paragraphen im AGBG. Generell kann man sagen dass sich das Pflichtteilsrecht auf keine (legale) Art und Weise umgehen laesst.
Schenkungsteilanspruch
Nur weil meine Mama zb Eine Million Euro an meinen Bruder verschenkt und mir dann 1000 Euro vermacht habe ich dann keinen Anspruch mehr gegen meinen Bruder? Denk doch nach.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 784 ff ABGB setzt einen generellen Pflichtteilsanspruch nach §§ 762 ff ABGB voraus. Gibt es keine gewillkürte Erbfolge fällt auch der Pflichtteilsanspruch weg. Da können Sie noch so viel dagegen protestieren, dies sind Fakten. Dilettantisch sind einzig und allein Ihre Ausführungen in dieser Sache.
Den Pflichtteil kann man sehr wohl aushebeln, in dem man alles zu Lebzeiten veräußert und kein Testament errichtet. Außerdem kann ich trotz eines Testaments früher als 2 Jahre vor meinem Tod auch alles an Fremde verschenken und heble somit das Pflichtteilsrecht aus (§ 785 Abs 3 letzter Satz ABGB).
Da Sie in dieser Sache unbelehrbar sind, stelle ich nun weitere Antworten diesbezüglich ein.
MfG
lexlegis
Den Pflichtteil kann man sehr wohl aushebeln, in dem man alles zu Lebzeiten veräußert und kein Testament errichtet. Außerdem kann ich trotz eines Testaments früher als 2 Jahre vor meinem Tod auch alles an Fremde verschenken und heble somit das Pflichtteilsrecht aus (§ 785 Abs 3 letzter Satz ABGB).
Da Sie in dieser Sache unbelehrbar sind, stelle ich nun weitere Antworten diesbezüglich ein.
MfG
lexlegis
Ihr Sachverhalt ist sowieso schwammig. Sie schreiben, sie wollen einen Anspruch 28 Jahre später geltend machen; behaupten aber fest, dass das Pflichtteilsrecht binnen 3 Jahre (auch bei testamentarischer Zuerkennung) geltend gemacht werden muss. Demnach ist sowieso alles verjährt?!
Außerdem erwähnten Sie mit keinem Wort gegen wen (Pflichtteil = schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben im Testament) Sie diesen Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen und wer zu Lebzeiten was geschenkt bekommen hat.
Wie soll man bei diesem Sachverhalt eine zufriedenstellende Antwort geben?!
Außerdem erwähnten Sie mit keinem Wort gegen wen (Pflichtteil = schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben im Testament) Sie diesen Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen und wer zu Lebzeiten was geschenkt bekommen hat.
Wie soll man bei diesem Sachverhalt eine zufriedenstellende Antwort geben?!
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