Wenn in einem Testament der Erblasser schreibt, daß "zur Abdeckung des Pflichtteils" Vermächtnisse vermacht werden (Vermächtnissnehmer ist Sohn des Erblassers), und wenn in einer Erbableitung diese Vermächtnisse noch einmal aufgeführt sind, können diese Vermächtnisse beansprucht werden? - Wert der Vermächtnisse ist ein Vielfaches des Pflichtteils. Ist das rechtlich klar, oder bedürfte es der Auslegung des Verlassenschaftsrichters?
Erbrecht Frage:
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