Wohnungseigentum - Kaufvertrag

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Herbert Maier4
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Wohnungseigentum - Kaufvertrag

Beitrag von Herbert Maier4 » 10.12.2015, 17:01

Liebe Forumsmitglieder!

Um meine Frage an euch zu stellen, muss ich etwas ausholen. 2008 habe ich eine Wohnung von Herrn A. gekauft. Im Kaufvertrag gibt ein einen Punkt bei dem ich die Rechte und Pflichten eines Teils des Vorbezeichneten Kaufvertrags von Herrn A. mit Frau B. (aus dem Kaufvertrag von 1998) übernehme. Dabei geht es konkret um die Errichtung einer Aufzugsanlage. Herr A. hat sich damals verpflichtet sämtliche Unterschriften bez. der Aufzugsanlage zu leisten und sich anteilig an den Kosten dieser zu beteiligen. Sollten die anteiligen Kosten 60.000 ATS überschreiten verpflichtet sich wiederum Frau B. die Differenz aufzuzahlen.

Nun ist es so, dass bis heute (Dezember 2015) kein Aufzug gebaut wurde. Das Projekt wird erst jetzt in Angriff genommen und ich wurde von der Hausverwaltung darauf hingewiesen, dass ich auf Grund dieses übernommenem Punktes im ursprünglichen Kaufvertrag zu einer Kostenbeteiligung am Aufzug verpflichtet bin.

Jetzt stellen sich für mich folgende Fragen:
- Gibt es eine Verjährungsfrist oder ähnliches (da der ursprüngliche Vertrag vor 17 Jahren abgeschlossen wurde) welche es mir erlaubt diesen Punkt anzufechten?
- Wenn nein, ist Frau B. auch mir gegenüber verpflichtet die übersteigenden Kosten von 60.000 ATS zu übernehmen?

Ich hoffe das ist verständlich formuliert. Über Sachkundige Antworten würde ich mich sehr freuen!



MG
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Beitrag von MG » 11.12.2015, 09:10

Um hier eine sichere Auskunft geben zu können, wäre es erforderlich die einzelnen Verträge genau zu prüfen.

Voraus schicken möchte ich, dass ich bei meinen Überlegungen nicht davon ausgehe, dass diese Errichtungs- und Zahlungspflichten in einem Wohnungseigentumsvertrag/-übereinkommen etc. verankert wurden (dann wäre es zu einfach...).

Man muss insbesondere einmal schauen, wie die Eigentumsverhältnisse zu den jeweiligen Zeitpunkten waren.

Waren z.B. A+B damals die einzigen (Mit-)Eigentümer, dann könnte man in weiterer Folge davon ableiten, dass die übernommene Verpflichtung von A, welche dann von Ihnen übernommen wurde, jedenfalls einmal gegenüber B Geltung erlangt hat UND, wenn es in den Verträgen, mit denen B (allenfalls) weiter verkauft hat, entsprechende Regelungen gab, auch gegenüber den Nachfolgern von B.

Gab es außer A+B damals schon weitere Eigentümer, dann wird es schon schwieriger, weil dann zusätzlich geprüft werden muss, ob diese weiteren Eigentümer auch in diese Vereinbarungen eingebunden wurden.

War dies nicht der Fall, so lägen nur Vereinbarungen zwischen den eigentlichen Vertragsparteien vor, eine Ausdehnung dieser vertraglichen Beziehungen auf Dritte wäre nur denkbar, wenn in den Vereinbarungen Klauseln enthalten sind, die als "Vertrag zu Gunsten Dritter" oä. zu beurteilen wären.

Geprüft werden muss daher auch, wie die genauen Textierungen lauten.

Sollte auf die eine oder andere Art die Vertragskette bis zu Ihnen geschlossen sein, dann wäre diese Verpflichtung nach wie vor aufrecht und Sie wären jedenfalls verpflichtet zuzustimmen und sich mit dem zugesagten Betrag zu beteiligen.

Bei entsprechender rechtsgültiger Überbindung der Haftung der B, könnten Sie sich auch hinsichtlich übersteigender Beträge nicht nur bei B, sondern auch bei Nachfolgern von B regressieren.

Diese Ausführungen sollen Ihnen nur dabei helfen, einmal in den Ihnen vorliegenden Verträgen nach den Ankerpunkten zu suchen, eine rechtsverbindliche Auskunft kann man, wie bereits eingangs ausgeführt, ohne detaillierte Prüfung nicht geben.

mfG
RA Michael Gruner
gruner@grupo.at

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