Rücktrittsrecht
Verfasst: 06.12.2015, 21:37
Würde gerne eure Meinungen zu diesem Fall hören:
Der Kläger bestellte am 18.10.2015 auf der Internetseite der beklagten Partei einen Flachbildmonitor zum Preis von EUR 2.200. Mittels einer entsprechenden Auswahlfunktion entschied er sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei. Noch am selben Tag bekam der Kläger ein weiteres E-Mail der beklagten Partei mit der Benachrichtigung, der Monitor sei ab einem bestimmten Tag der folgenden Woche abholbereit. Am 19.10.2015 holte der Käufer den Monitor im Geschäft der beklagten Partei gegen Barzahlung ab. Dabei wurde das Paket geöffnet und das Aussehen des Monitors sowie das Vorhandensein des Zubehörs kontrolliert. Am 29.10.2015 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Vertrag und brachte die Ware zurück. Der Betriebsstundenzähler des Geräts wies zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsdauer von 43 Stunden. Die beklagte Partei erstattete dem Kläger nicht den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich 1.500 EUR. Das marktübliche Benutzungsentgelt für den Monitor betrug für 10 Tage EUR 700.
Die klagende Partei, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreisrestes von 700 EUR. Der Kaufvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden und habe der Käufer von seinem Rücktrittsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Auf Grund der „Fernabsatz-Richtlinie" dürfe der Kläger nur mit Rücksendekosten belastet werden.
Die beklagte Partei wendete ein, dass der Kaufvertrag erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei geschlossen worden sei, weshalb kein „Fernabsatz" vorliege. Jedenfalls stünde ihr eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrags aus dem Titel des angemessenen Nutzungsentgelts bzw des Schadenersatzes zu.
Meine Überlegungen:
Entscheidend ist der Rechtsbindungswille beider Parteien.
Das Inserat an sich ist eine Invitatio ad offerendum. Eine solche Einladung zu einem Angebot bedarf eines Angebots durch den Kaufinteressenten, welches vom Verkäufer entweder angenommen oder ausgeschlagen wird.
Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers an, kommt, wenn Einigkeit über den Kaufpreis und die Kaufsache besteht, durch den übereinstimmenden Willen beider Parteien ein rechtsverbindliches Verpflichtungsgeschäft zu Stande (§ 861 ABGB). Zusätzlich muss also im auf die Einladung gemachten Angebot des Kaufinteressenten der Wille der Parteien vorhanden sein die Sache kaufen und verkaufen zu wollen um von einem Verpflichtungsgeschäft reden zu können.
Rechtsunverbindliche Reservierungen von Sachen, die das Unternehmen auf Lager hat, begründen noch kein Verpflichtungsgeschäft.
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht wenn das Verpflichtungsgeschäft im Fernabsatz (unter nicht gleichzeitig körperlicher Anwesenheit der Parteien) zu Stande gekommen ist (§ 11 FAGG).
Da im Sachverhalt nicht ersichtlich ist wie die Seite des Unternehmens aufgebaut ist bzw. ob solche Anfragen von Kaufinteressenten per Direktabholung Reservierungen oder tatsächlich Angebote auf die Einladung zu dem Inserierten Angebot darstellen, bleibt es bei folgenden Lösungen:
Zu Gunsten des Klägers:
Hinsichtlich der sich im Inserat befindlichen invitatio ad offerendum wurde ein hinreichend bestimmtes (Kaufpreis und Kaufsache) Angebot durch den Kläger gemacht, welches durch die Erklärung der Beklagten, der Kläger könne die Kaufsache an einem durch die Beklagte festgelegten Zeitpunkt abholen, angenommen wurde. Das Verpflichtungsgeschäft der Parteien kam über den Fernabsatz, also unter nicht gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien zu Stande (§ 3 Z 2 FAGG). Somit wurde ein gültiger Vertrag über den Fernabsatz geschlossen. Die Übernahme der Kaufsache durch direkte Abholung beim Unternehmer begründete demnach bloß das Verfügungsgeschäft, durch das der Käufer (derivativ) Eigentum an der Sache erwirbt.
Der Rücktritt nach § 11 FAGG ist somit möglich.
Zu Gunsten der Beklagten:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Verpflichtungsgeschäft zu Stande gekommen, da die Beklagte durch den über das Internet per Mausklick geäußerten Wunsch des Klägers, ein Interesse an der Kaufsache zu haben, diese bloß rechtsunverbindlich für den Kläger für einen gewissen Zeitraum bis zu einer an einem gewissen Tag bestimmten etwaigen Abholung durch den Kläger zurückbehielt (reservierte). Daher kam das Verpflichtungsgeschäft erst in den Geschäftsräumen der Beklagten zu Stande, wonach ein Rücktrittsrecht auszuschließen ist.
Der Rücktritt nach § 11 FAGG ist somit nicht möglich.
Der Kläger bestellte am 18.10.2015 auf der Internetseite der beklagten Partei einen Flachbildmonitor zum Preis von EUR 2.200. Mittels einer entsprechenden Auswahlfunktion entschied er sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei. Noch am selben Tag bekam der Kläger ein weiteres E-Mail der beklagten Partei mit der Benachrichtigung, der Monitor sei ab einem bestimmten Tag der folgenden Woche abholbereit. Am 19.10.2015 holte der Käufer den Monitor im Geschäft der beklagten Partei gegen Barzahlung ab. Dabei wurde das Paket geöffnet und das Aussehen des Monitors sowie das Vorhandensein des Zubehörs kontrolliert. Am 29.10.2015 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Vertrag und brachte die Ware zurück. Der Betriebsstundenzähler des Geräts wies zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsdauer von 43 Stunden. Die beklagte Partei erstattete dem Kläger nicht den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich 1.500 EUR. Das marktübliche Benutzungsentgelt für den Monitor betrug für 10 Tage EUR 700.
Die klagende Partei, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreisrestes von 700 EUR. Der Kaufvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden und habe der Käufer von seinem Rücktrittsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Auf Grund der „Fernabsatz-Richtlinie" dürfe der Kläger nur mit Rücksendekosten belastet werden.
Die beklagte Partei wendete ein, dass der Kaufvertrag erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei geschlossen worden sei, weshalb kein „Fernabsatz" vorliege. Jedenfalls stünde ihr eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrags aus dem Titel des angemessenen Nutzungsentgelts bzw des Schadenersatzes zu.
Meine Überlegungen:
Entscheidend ist der Rechtsbindungswille beider Parteien.
Das Inserat an sich ist eine Invitatio ad offerendum. Eine solche Einladung zu einem Angebot bedarf eines Angebots durch den Kaufinteressenten, welches vom Verkäufer entweder angenommen oder ausgeschlagen wird.
Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers an, kommt, wenn Einigkeit über den Kaufpreis und die Kaufsache besteht, durch den übereinstimmenden Willen beider Parteien ein rechtsverbindliches Verpflichtungsgeschäft zu Stande (§ 861 ABGB). Zusätzlich muss also im auf die Einladung gemachten Angebot des Kaufinteressenten der Wille der Parteien vorhanden sein die Sache kaufen und verkaufen zu wollen um von einem Verpflichtungsgeschäft reden zu können.
Rechtsunverbindliche Reservierungen von Sachen, die das Unternehmen auf Lager hat, begründen noch kein Verpflichtungsgeschäft.
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht wenn das Verpflichtungsgeschäft im Fernabsatz (unter nicht gleichzeitig körperlicher Anwesenheit der Parteien) zu Stande gekommen ist (§ 11 FAGG).
Da im Sachverhalt nicht ersichtlich ist wie die Seite des Unternehmens aufgebaut ist bzw. ob solche Anfragen von Kaufinteressenten per Direktabholung Reservierungen oder tatsächlich Angebote auf die Einladung zu dem Inserierten Angebot darstellen, bleibt es bei folgenden Lösungen:
Zu Gunsten des Klägers:
Hinsichtlich der sich im Inserat befindlichen invitatio ad offerendum wurde ein hinreichend bestimmtes (Kaufpreis und Kaufsache) Angebot durch den Kläger gemacht, welches durch die Erklärung der Beklagten, der Kläger könne die Kaufsache an einem durch die Beklagte festgelegten Zeitpunkt abholen, angenommen wurde. Das Verpflichtungsgeschäft der Parteien kam über den Fernabsatz, also unter nicht gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien zu Stande (§ 3 Z 2 FAGG). Somit wurde ein gültiger Vertrag über den Fernabsatz geschlossen. Die Übernahme der Kaufsache durch direkte Abholung beim Unternehmer begründete demnach bloß das Verfügungsgeschäft, durch das der Käufer (derivativ) Eigentum an der Sache erwirbt.
Der Rücktritt nach § 11 FAGG ist somit möglich.
Zu Gunsten der Beklagten:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Verpflichtungsgeschäft zu Stande gekommen, da die Beklagte durch den über das Internet per Mausklick geäußerten Wunsch des Klägers, ein Interesse an der Kaufsache zu haben, diese bloß rechtsunverbindlich für den Kläger für einen gewissen Zeitraum bis zu einer an einem gewissen Tag bestimmten etwaigen Abholung durch den Kläger zurückbehielt (reservierte). Daher kam das Verpflichtungsgeschäft erst in den Geschäftsräumen der Beklagten zu Stande, wonach ein Rücktrittsrecht auszuschließen ist.
Der Rücktritt nach § 11 FAGG ist somit nicht möglich.