Inhaber - Besitzer - Eigentümer --- Klage auf Herausgabe

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 09.07.2016, 15:18

Zur Klagsbeantwortung der E

1. Zur Behauptung einer Dereliktion nach § 386 ABGB

Aus der Aussage oder Aufforderung der T, B solle seine und somit die in seinem Eigentum stehenden, Möbel aus der Wohnung der T bringen, lässt sich keine –auch nicht mit viel Fantasie- willentliche Aufgabe des Eigentums der T an ihren Möbeln ableiten.

Die Behauptung in der Klagsbeantwortung, es habe durch diese Aufforderung eine Dereliktion stattgefunden, ist haltlos und in weiterer Folge nicht zu beachten, zumal § 386 Satz 2 ABGB leg cit explizit darauf hinweist, dass im Zweifelsfall keine Eigentumsaufgabe anzunehmen ist.

Es widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jeder Logik, dass T an B die Anweisung erteilen würde sämtliche, also auch ihre eigenen Möbel, aus dem gemeinsamen Wohnobjekt, bei einem Auszug des B aus demselben zu entfernen, mit der Absicht das Eigentum an den eigenen Möbeln aufzugeben. Einer solchen Behauptung ist ohne einen einschlägigen Beweis nicht Folge zu geben.

2. Zur Behauptung des gutgläubigen Erwerbs nach § 367 Abs 1 Satz 1
letzter Fall ABGB.

Der gutgläubige Erwerb kommt (wie bereits eingangs erwähnt) nur unter bestimmten (essentiellen) Voraussetzungen zum Tragen.

B ist nur dann fähig die Möbel an einen anderen (TA) dergestalt weiter zu veräußern, dass diese Person gutgläubig erwirbt, wenn B diese Möbel von T zuvor anvertraut wurden (Vertrauensmann nach § 367 Abs 1 Satz 1 letzter Fall ABGB).

B, der sich der Möbel der T ohne Rechtsgrund, aus eigenem selbst bemächtigt hat, wurden die Möbel nicht von T im Sinne des § 367 ABGB anvertraut. Dem Mitbewohner (hier B) sind die Sachen eines anderen Mitbewohners (hier: T) nur dann tatsächlich anvertraut, wenn zwischen den beiden ein Vertrag vorliegt, der einen Kontrahenten zur alleinigen Besitznahme (richtig: § 320 ABGB) der Sachen zum Beispiel aus einem Verwahrungs- Miet- oder Leihvertrag, nicht aber bloß zum Gebrauch einer Sache (§ 504 ABGB) ermächtigt, denn als Vertrauensmann ist nur jener anzusehen, in dessen Hände die Sache mit Willen des Eigentümers gelangt ist (RS0075168 ). Ein gutgläubiger Erwerb hat somit nicht stattgefunden.

Konklusion:

Den Behauptungen aus der Klagsbeantwortung ist nicht Folge zu leisten.

Aus diesem Grunde ist T nach wie vor Eigentümerin der Möbel, was sie zu beweisen (mittels Rechnung) im Stande ist. Daraus ergibt sich ebenso, dass T in diesem Fall auch aktivlegitmiert ist.

B, der kein Eigentumsrecht bezüglich der von ihm an T veräußerten Möbel hatte, konnte ebenso kein Eigentumsrecht auf TA übertragen (§ 442 Satz 3 ABGB). TA hat niemals (weder derivativ noch originär) Eigentum erworben. Für eine Ersitzung wäre außerdem ein 3 jähriger rechtmäßiger Besitz durch TA erforderlich gewesen (§§ 1460, 1466 ABGB).

E sind als derzeitige Besitzer verpflichtet dem Eigentümer auf Verlangen die Sache herauszugeben (§ 366 ABGB) und daher sehr wohl passivlegitimiert. Dass hierfür ein unrechtmäßiger Besitz oder etwas anderes erforderlich sei, lässt sich aus § 366 ABGB nicht ableiten, zumal dieser Anspruch auch stets gegen jeden Besitzer greift, wenn der Rechtsgrund, die Sache zu besitzen (Leih- Miet- Pachtvertrag) aufgehört hat und der Entlehner, Mieter oder Pächter die Sache nicht herauszugeben bereit ist. In Gedanken an einen Größenschluss muss das auch für jemanden gelten, der gar nie einen Rechtsgrund auf den Besitz zur Sache hatte.

Die Einrede der Verwahrungsvertrag zwischen B und E stünde einer Eigentumsherausgabeklage der T im Wege, lässt vergessen, dass absolute Sachenrechte (§ 308 ABGB) gegenüber Persönlichen, stets Vorrang genießen und das Recht der T auf ihr Eigentum nicht durch einen Verwahrungsvertrag, der nicht einmal den Charakter des § 367 ABGB zu entfalten im Stande ist, verwehrt werden darf.

MfG
lexlegis



LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 09.07.2016, 16:18

DANKE!
Ende Oktober sind wir dann schlauer, ich werde gerne berichten.
Jedenfalls ist das eine superdetaillierte, aufwändige Antwort, dafür herzlichst Dank an so einem schönen Tag!!

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 10.08.2016, 13:09

Geschätzter Lexlegis,
im Protokoll der letzten Verhandlung wurde von E folgender Satz gesproche:
Befragt, ob die Möbel nun den Erben von TA gehören: "Das ist eine rechtliche Frage, die ich nicht klären kann. Uns gehören die Möbel nicht, nachdem sie ja B an die TA verkauft hat. Ich habe eigentlich auch nie den Anspruch erhoben, dass die Möbel uns gehören."

Dieser Satz deutet ja genauestens auf die von Ihnen vorgeschlagene Vorgangsweise hin.

Des Pudels Kern ist für meinen Anwalt jedoch immer noch die Rechtsfrage, ob wir gemäß § 21 ZPO nun verpflichtet sind den Erben den Streit zu verkünden oder - wie eben meine Rechtsansicht ist - die Antragsgegner bereits mit dieser Aussage verloren haben, da sie ja diejenigen gewesen wären, die gemäß § 22 ZPO den Streit rechtzeitig verkünden hätten müssen.

Und hier ist unser Anwalt - auch entgegen der hier erwähnte Vorhalte meinerseits - der festen Überzeugung, wir müssen zur Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 21 ZPO den Streit verkünden (was ich vermeiden möchte) und ich meine, da die E ja keinen Anspruch auf die Möbel erheben, aber auch gemäß § 22 ZPO die vermeintlichen Eigentümer nicht verständigt haben der Prozess wie von ihnen dargelegt zu gewinnen ist.

Somit bleibt meine abschließende Frage:
Wer hätte in diesem Fall den Streit den Erben von TA verkünden müssen? E oder T. Was wenn E es eben nicht machen? Muss dann T den Streit verkünden?

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 34 Gäste