Inhaber - Besitzer - Eigentümer --- Klage auf Herausgabe

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Inhaber - Besitzer - Eigentümer --- Klage auf Herausgabe

Beitrag von LeuErw » 04.12.2015, 14:59

Eigentümer Tochter (T) hat den Nachweis, Möbel gekauft und bezahlt zu haben.
Bruder (B) nutzt diese Möbel, T ersucht B auszuziehen (mit Nachdruck).
Eltern (E) veranlassen das Verbringen der Möbel von T während der Abwesenheit in ihre Wohnung.
E erlauben B diese Wohnung inkl. Möbel zu benutzen.
T begehrt Herausgabe der Möbel von E.
Kurz davor verkauft B diese Möbel an die Tante (TA), die Möbel selbst verbleiben bei E. Dies erfährt T erst während der Klagsführung.
TA verstierbt vor Klagsführung, es gibt 4 Erben (darunter B), im Testat ist von den Möbeln nichts erwähnt.
E stellen sich dumm, geben sich als Inhaber (Verwahrer) aus und behaupten nun, das Eigentum wäre durch den redlichen Verkauf an TA übergegangen, somit im Testat und weiterhin mit ungeklärten Besitzer.
Die Möbel möchten sie nicht herausgeben.
Dass der Kauf B an TA eine Fake war ist zwar offensichtlich, aber aufgrund des Todes schwer zu beweisen (es gibt aber Gerichtsprotokolle wo der Zweck des Kaufs schon als Abwehrhandlung dargestellt wurde).
E möchte den derzeitigen Eigentümer nicht nennen.

Wie geht man nun am besten vor?
Kann man E verpflichten den Eigentümer zu nennen?

E auf Schadensersatz, da ja E das Verbringen beauftragt hat?
B auf Schadensersatz, da er ja wusste, dass er kein Eigentum hatte (gibt an er hatte eines, da er zum Auszug mit all SEINEN Möbeln aufgefordert wurde)
Erbengemeinschaft auf Herausgabe? Was tun, wenn zwei Erben bereits erklärt haben, dass sie weder von diesen Möbeln wussten noch diese haben möchten. Im Testat ist diesbezüglich nichts näheres geregelt, es gibt offensichtlich keinen Eigentümer (B und Schwester 2 (S2) - zwei weitere Erben von TA) wurden nicht gefragt, könnten aber erklären, sie wären die Erben und damit rediliche Eigentümer


Wie gesagt offensichtlich ist, dass E von T die Möbel aus der Wohnung von T in die Wohnung von E ohne Zustimmung verbracht haben.
Der Verkauf erfolgte ohne Wissen von T zwischen B und TA, B erklärt er wäre der Eigentümer gewesen..


Wo soll man nun am besten Ansetzen, derzeit ist eine Klage auf Herausgabe von T auf E anhängig (Die Klägerin stützt ihren Herausgabeanspruch insbesondere auf Eigentumsrecht,
Bereicherungsrecht sowie auf jeden sonst nur erdenklichen Rechtsgrund.).

Anwalt empfielt Erbengemeinschaft zu klagen, diese wird aber Abstreiten irgendetwas gewusst zu haben und damit sind die Möbel weiter bei E als Inhaber.

Wie sieht es mit Strafrecht aus? Helerei für B?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 06.12.2015, 21:22

Es wird zwischen zwei Arten von Eigentumserwerb unterschieden. Es gibt den derivativen und den originären Eigentumserwerb.

Beim derivativen Erwerb von Eigentum erlangt jemand das Eigentum an einer Sache von einem anderen der zuvor Eigentümer dieser Sache war und dieses Recht willentlich übertragen hat (Kaufvertrag, Tauschvertrag).

Der derivative Eigentumserwerb leitet sich also vom Eigentumsrecht des Vormannes ab, der dieses überträgt.

Veräußert jemand eine Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, hat er das Eigentumsrecht daran auch nicht übertragen können (niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat gemäß § 442 letzter Satz ABGB).

Also konnte der Käufer (hier: die Tante), auch bei Vorliegen eines im Kaufvertrag verankerten Verfügungsgeschäfts, noch kein Eigentum an den Sachen erlangen, da E zum Zeitpunkt der Übergabe der Möbel nicht die Eigentümer derselben, sondern bloß deren Besitzer (körperliche Nähe und den Willen sie für sich zu behalten) waren.

Diesen Rechtsmangel (Nicht Eigentümer veräußert fremde Sache) könnte ein originärer Eigentumserwerb sanieren.

E stellen sich dumm, geben sich als Inhaber (Verwahrer) aus und behaupten nun, das Eigentum wäre durch den redlichen Verkauf an TA übergegangen

Hierzu ist folgendes anzumerken:

Die originären Arten Eigentum zu Erwerben sind im Gesetz verankert. Als Beispiel nenne ich hier den gutgläubigen Erwerb gemäß § 367 ABGB.

Dieser kommt jedoch leg cit nur in Betracht wenn eine der drei Kriterien vorliegt.

Gutgläubig erweben (was den Erwerber zum Eigentümer der Sache machen würde) kann man nur wenn:

1. die Sache in einem Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb desselben erworben wurde

2. bei einer öffentlichen Versteigerung

3. vom Vertrauensmann, also von jemandem, dem die Sache anvertraut wurde.

Laut Sachverhalt wurden E die Möbel nicht von T anvertraut, sie haben sich dieser aus eigenem Selbst bemächtigt, daher fand kein gutgläubiger Erwerb nach § 367 ABGB statt und TA konnte von E nicht gutgläubig erwerben.

Da laut Sachverhalt kein Verfügungsgeschäft (Übergabe der gekauften Möbel) zwischen E und TA zu Stande gekommen ist stellt sich die Frage nach dem gutgläubigen Erwerb nicht. Für TA, welche die Möbel nicht einmal zu Lebzeiten besessen hat, ist auch die zweite originäre Art Eigentum daran zu erwerben, nämlich die Ersitzung, auszuschließen. Hierfür hätte TA die Möbel 3 Jahre rechtmäßig, redlich und echt besitzen müssen. (§§ 1460, 1466 ABGB).

T ist immer noch Eigentümerin der Möbel, da niemand sonst originär oder derivativ Eigentum daran erworben hat und sie das Eigetumsrecht daran auch nicht aufgegeben hat (§ 386 ABGB) TA hat das Eigentumsrecht nicht auf ihre Erben übertragen können, da sie nie eines daran hatte.

T hat gute Chancen die Möbel vom derzeitigen Besitzer zu vindizieren (§ 372 ABGB -Eigentümer Tochter (T) hat den Nachweis, Möbel gekauft und bezahlt zu haben.

MfG
lexlegis

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 06.12.2015, 21:34

Ok ich hab mich hier verlesen. Ich dachte die Eltern (E) haben die Möbel verkauft.

Es läuft aber auf das Gleiche hinaus. Niemand im Sachverhalt hat Eigentum daran erworben weder derivativ noch originär. T soll die Möbel vom derzeitigen Besitzer mit ihrem Nachweis diese gekauft zu haben vindizieren.

MfG
lexlegis

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 06.12.2015, 22:08

Danke für die ausführliche Antwort. So hätte ich auch gedacht.
T hat E auf Herausgabe geklagt.
E behaupten aber, sie sind nur Verwahrer. Sie haben keine Besitzwillen.
Sie geben an B sei der Eigentümer gewesen, der die Möbel ihnen zum Verwahren hinterlassen hatte, dieser habe die Möbel dann an TA verkauft (es gibt Kauvertrag und Überweisung von TA an B). TA hätte die Möbel bei E gelassen (zur Verahrung). Nun sind 4 Erben da, einer davon B.
E sagen, sie sind nicht die Besitzer und können nicht herausgeben.
Eigentümer nenne (kennen) sie nicht.
Gericht hat vertagt. Testament wird ausgehoben.

Ich selbst sehe immer noch den Schlüssel im Verbringen. Immerhin haben E den Auftrag gegeben, die Möbel zu verbringen. Im Gegenzug wurde B jedoch aufgefordert auszuziehen und SEINE Möbel mitzunehmen.
Er behauptet, er hätte die Möbel verbracht, aber der Verbringer bestätigt es im Auftrag von E während der Abwesenheit von T gemacht zu haben...

Komplex..?

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 06.12.2015, 22:48

Eine Ergänzung:
E benutzt die Möbel.
Auch kurz nach dem Tod von TA vor Testamenseröffnung.
Somit wäre statt Verwahrung nur Leihe möglich. Hilft das?

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 07.12.2015, 17:47

Auch der Verwahrer hat Besitzwillen (animus rem alteri habendi).

Es liegt weder ein Verwahrungsvertrag noch ein Leihvertrag zwischen Ihnen und E vor. Sie haben nie in einen Vertrag eingewilligt (§ 869 ABGB), also kann auch kein Vertrag zwischen Ihnen und E zu Stande gekommen sein.

E sind Ihnen gegenüber NICHT Verwahrer oder Entlehner, sondern unrechtmäßige, bösgläubige Besitzer. Das Rechtsverhältnis zwischen E und B ist hier irrelevant!

E haben sich der Möbel aus eigenem Selbst bemächtigt. Es ist Egal an wen B diese veräußert hat. NIEMAND aus dem Sachverhalt hat Eigentum an den Möbeln erworben! Weder B noch TA (es gibt kein Verfügungsgeschäft, also ist die Frage nach § 367 ABGB ebenso irrelevant) noch E noch die Erben.

Der „Verwahrer“ ist Inhaber der Sachen im Sinne des § 309 Satz 1 ABGB.

Ich weiß nicht, wo das Problem liegt?

T ist Eigentümerin, E sind bloß (unrechtmäßige) Besitzer.

T hat einen Nachweis die Sachen gekauft zu haben.

T soll ihr Eigentum vindizieren!

Dann soll T E wegen § 127 StGB anzeigen. Dass diese die Möbel nur verwahren, können Sie jemand anderem erzählen. Sie haben diese aus dem Gewahrsam der T geschafft um B damit unrechtmäßig zu bereichern. Dies ergibt sich daraus, dass E die Möbel B überließen, damit er diese an TA veräußern kann. In eventu kommt § 134 Abs 2 StGB in Betracht, wenn der Zueignungsvorsatz erst nach dem Bringen der Möbel in den Gewahrsam der E gefasst wurde. Strafbar ist das Verhalten!

MfG
lexlegis

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 07.12.2015, 17:53

Die publizianische Klage nach §§ 372 ff ABGB wäre einzubringen. T hat laut Sachverhalt den Nachweis die Möbel gekauft zu haben.

Gemäß § 373 ABGB sollte die Sache klar sein.

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 07.12.2015, 23:03

Danke! Danke! Eine wirklich gute Antwort! Ich werde das mit unserem Anwalt besprechen. Leider ist manches Mal die Motivation ein Verfahren zu gewinnen nicht immer sehr hoch.
Bereits die Einreichung der Klage T gegen E war sehr sehr schwer "durchzusetzen". Es ist eben Mühsam, langwieriges Verhandeln (Gesamtstreit seit mehr als 5 Jahren) eben erträglicher. Persönlich habe ich das Gefühl man möchte T (als Anwalt) mal "dezent" auf die Nase fallen lassen, damit man wieder auf den (ertragreicheren) Verhandlungstisch zurückkehrt.

Mich hätte es auch gewundert, wenn E damit durchkommen.

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 02.07.2016, 10:32

Es gibt Neuigkeiten in diesem verzwickten Fall. Derzeit wurde derjenige vernommen, der im Auftrag der E die Möbel von T zu E verbracht hat, der das auch bestätigt hat. E haben außerdem Teile der Möbel, die woanders eingestellt waren herausgegeben. E haben sich zu dieser Teilherausgabe der Aussage verweigert. Es wird nur behauptet, dass diese Möbel im Kaufvertrag zwischen B und TA nicht umfasst sei, da der Kaufvertrag lautet: "TA kauft sämgliche Möbel des B die im Haus der E sind". Nun wurden die Verwahrerin der herausgegebenen Möbel geladen, die Klage auf Kosten bzgl. dieser Möbel eingeschränkt. Die restlichen Möbel (von T zu E im Auftrag von E verschaffte Möbel, die B dann an TA verkauft hat, wo TA gestorben ist und B somit wieder 1/4-Eigentümer wäre, im Testament aber nichts erwähnt ist und E im Bezug auf ihr Recht die Aussage verweigern, was genau das Verwahrungsgeschäft beinhaltet) sind noch auf Herausgabe geklagt.

Derzeit lautet die Klage wie folgt: "Die Klägerin stützt ihren Herausgabeanspruch insbesondere auf Eigentumsrecht,
Bereicherungsrecht sowie auf jeden sonst nur erdenklichen Rechtsgrund."

B wäre von E stellig gemacht worden, es wurde dann aber kurzzeitig mitgeteilt, dass B "keine Zeit hätte" und man diese Stelligmachung nun zurückziehe.

E behaupten, B hätte die Möbel bezahlt, da T diesen Kaufvertrag nur abgeschlossen hat und gegenüber von B behauptet hätte: ich T habe die Möbel ausgesucht, du B darfst die Möbel zahlen. Zahlungsnachweis ist für die Restzahlung schwer zu erbringen, für die Anzahlung kann er erbracht werden. E wollten B nun für das nächste Mal wieder stellig machen, wir bestanden aber auf Ladung. Jedenfalls ist sicher, dass E die Möbel bezahlt hat, der Nachweis wird aber nur für die Anzahlung gelingen.

Wir werden noch explizit die publizianische Klage ergänzen (falls dies bzgl. obigen Satzes überhaupt notwendig ist).

Jedenfalls merke ich, dass das Eigentumsrecht zwar die ersten Semester im Studium belegt (hat), jedenfalls keiner der Anwälte/Richter wirklich Bescheid weiß und der Gegenanwalt nicht ungeschickt mit der Aussage verharrt: E sind Verwahrer, für wem oder über was können und wollen Sie nicht sagen. Und aus diesem Grunde können E gar nicht an T die Möbel herausgeben, da sie ja aufgrund des Kaufvertrages B/TA und des Glaubens, B habe die Möbel an T bezahlt zumindest der Meinung sein können, T wäre nicht mehr die rechtmäßige Eigentümerin. (Nach bürgerlichem Recht ist der Inhaber fremder Sachen lediglich zur Herausgabe an den Berechtigten, nicht aber zur Auskunftserteilung bezüglich Art und Umfang der in seiner Gewahrsame befindlichen Gegenstände verpflichtet.).

Somit geht es munter weiter, unser Anwalt ist schon Ideenlos, die Ideen sammle ich meißt durch Selbstlektüre und auch durch die Antworten in diesem Forum. Wie gesagt, die Sachlage scheint klar: T hat einen Kaufvertrag von Möbelhersteller, und die Belege für die Anzahlung. B hat nichts, außer die Behauptung, T habe gesagt B müsse mit SEINEN Möbeln ausziehen und er daher das Recht hatte, diese Möbel mitzunehmen.

Bitte bitte nochmals um Hilfe!

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 05.07.2016, 17:57

So, heute schlägt unser Anwalt vor:
"Im Rahmen der Konferenz wird mit Ihnen zudem zu besprechen sein, ob nunmehr Streitverkündung der klagenden Partei gegenüber den Erben der TA vorzunehmen sein werden bzw. ob die Erben der TA auch im gegenständlichen Verfahren als Zeugen noch zu beantragen sein werden."

Wir haben bis dato noch nichts anderes gemacht als hier geschildert.

Da im nächsten Verfahren der "Hauptzeuge" B auftreten wird, der ja behauptet, es wären seine Möbel gewesen die er an TA verkauft hat wird interessant, ob B sich auch als "Teileigentümer" (als Erbe von TA) darstellen wird.

Tipps? (PS: mittlerweile geht das natürlich massiv ins Geld, daher sind wir wohl gezwungen den Streitweg weiter zu bestreiten...)

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 07.07.2016, 16:54

Ergänzende Frage:
gemäß ZPO §22 hätten E ja den Auktor nennen müssen. Reicht die Nennung einer toten Tante um sich der Verpflichtung der Streitverkündung an die vermutlichen Eigentümer zu entbinden? Wenn E keinen Auktor nennt, selbst aber behauptet im Namen eines Dritten zu verwahren... ist dann nicht ohne Nennung eines Auktors die Abwehr so und so verwirkt?

Ich grüble über 6Ob94/01v und wie das wäre, wenn der Auktor verstorben ist. Wie würde sich der Sachverhalt dann darstellen, wenn E angibt über die Erben von TA nicht Bescheid zu wissen?

schanzenpeter
Beiträge: 412
Registriert: 02.02.2011, 16:48

Die E habens entwendet, die E haben es, die Emüssen herausge

Beitrag von schanzenpeter » 07.07.2016, 20:15

LeuErw: bin Laie, aber Sie tun mir schon Leid, weil nach lexlegis die E haben Ihr Eigentum entwendet und diese müssen es Ihnen zurückgeben. Wer sonst noch was gesagt oder getan hat oder behauptet ist doch egal.
Demnächst stehle ich Ihr Auto, behaupte ich verwahre es für dritte und sie können nix machen, weil ich nicht sage, wer der dritte ist. Nein ICH, der Entwender werde vom Gericht verurteilt, Ihr Auto zurückzugeben. Egal ob eine Tante gestorben ist oder mein Bruder etwas behauptet.

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 07.07.2016, 22:56

Lieber Schenzenpeter,
danke für das Mitgefühl.
Tja, wenn Sie wüssten! B wohnte im Haus von T (natürlich gratis Kost und Logis) und wollte nicht ausziehen. Da fing alles an. T ist über ein 1/2 Jahr nicht in der eigenen Wohnung gewesen (Gewalt etc.), erst 12 Monate später durch einen GNADENAKT eines Richters eine Wegweisung (da war das Glück, dass er sich selbst abgemeldet hat sonst wäre das nicht möglich gewesen (arbeitslos etc...). Trotz Gewalt!
Also das Ganze fängt schon viel viel früher an!
Das jetzt ist der fast schon hoffnungslose Versuch nach 4 Jahren zumindest die Möbel zurückzuerhalten. Rückziehen geht auch nicht mehr, da sind die Kosten schon viel zu hoch.
Recht haben und Recht bekommen... da werden Zeugen stellig gemacht die dann 2 Tage vorher entschuldigt werden, dann aber doch wieder als Zeuge genannt werden (auf unseren Wunsch dann mit Ladung, sonst wäre wieder ein Stelligmachen ausreichend gewesen) und man dehnt den Prozess in die Länge. 3 h verhandeln (Kosten!) für nix und dann 3 Monate verschieben, kurz davor wird dann (bisher immer) wieder kurzfristig verschoben und so zieht man das mit sinnlosen Eingaben in die Länge. E haben Geld. Mehr als ausreichend. Da reden wir von 7stelligen Zahlen. T wurde viel Geld entzogen, doch das ist verjährt. Die Möbel selbst sind den Streit nicht mehr Wert viel mehr geht es darum klar zu machen, dass man so nicht handeln kann und offensichtlich werden E aber bestätigt, dass das Recht dehnbar wie ein Gummiband ist.
Trotzdem Danke, und villeicht hat noch jemand juristischen Rat. 1. Semester Jus oder so... Sachenrecht.... die wohl kompelxeste Materie....

Am Ende ist es eine Machtdemonstration von E, da T einen Mann (mich) geheiratet hat, dem das ganze Geld ziemlich egal ist und der aufgrund dieser exorbitanten Dominanz von E (80 Jahre) gegenüber T der Kontakt (auch im Hinblick auf die entsprechende Enterbung) komplett abgebrochen wurde. T hat eine extrem schwere psychosomatische Krankheit die expliziert durch dominantes Unterdrücken ausgelöst wurde. Da E alle Konten auf E lauten hatten war auch das private Vermögen von E fast ganz weg.
Wie gesagt. Geld ist nicht alles. Bei weiten nicht. Aber uns geht langsam das Geld aus, jede Konferenz kostet unsummen und am Ende des Tages geht dann nicht wirklich was weiter....

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 09.07.2016, 11:42

Guten Tag!

Für dieses "Sachverhalts-Kuddelmuddel", das hier bereits entstanden ist, fehlt mir leider die Zeit.

Wenn Sie den Sachverhalt und die derzeitige Sachlage möglichst präzise, noch einmal vollkommen objektiv, ohne Ausschweifungen oder subjektive Elemente hier zu schildern bereit sind, sehe ich mir die Sache gerne noch einmal an.

MfG
lexlegis

LeuErw
Beiträge: 36
Registriert: 04.12.2015, 11:03

Beitrag von LeuErw » 09.07.2016, 13:18

Lieber Lexlegis,
nichts lieber als das, danke für das Angebot.

1: Klage auf Herausgabe
Kläger: T, Beklagter: E
Schriftsatz: T ist Eigentümerin von 2 Möbelgruppen, welche T im Geschäft gekauft hat. E ist unrechtmäßig im Besitz und trotz Aufforderungen zur Herausgabe wird dies verweigert. 2 Möbelgruppen befinden sich in Wohnung von E. Da T selbst angekauft und bezahlt hat und E das Eigentumsrecht bestreitet erfolgte Klage.

2: Verbesserung Klage auf Herausgabe
Kläger: T, Beklagter: E
Möbel werden klagsfähig beschrieben.
T stützt Herausgabe auf Eigentumsrecht, Bereicherungsrecht sowie jeden sonst erdenklichen Rechtsgrund.

3. Klagsbeantwortung von E:
B hat bei T gewohnt. T hat gedrängt, dass dessen Möbel von T zu E verbracht werden. T wollte gegen B ein Betretungsverbot erwirken,hat gefordert, dass B Möbel entfernt. B hat daraufhin die Möbel verkauft.
(Anmerkung: aufgefordert wurde das Zimmer mit SEINEN Möbeln zu räumen)
E glauben, es handle sich bei den beschriebenen Objekten um die Möbel lt. Klage.
T war und ist nicht Eigentümerin, diese haben B gehört.
Wenn diese nicht B gehört haben habe T ihr angebliches Eigentum an Möbel aufgegeben, als sie verlangte, dass die Möbel aus Wohnung von T und in weiterer Folge aus dem ganzen Haus entfernt werden müssen (Anmerkung: es war bis hierher für alle Beteiligten klar, dass es dabei um andere Möbel, die von B ging). Wolle man dies anders sehen, so hat T ihr Eigentum spätestens mit der erfolgten Veräußerung verloren.
Es mangelt an Aktivlegitimation von T.
T hat kein Eigentumsrecht, E haben sich nicht an den Möbel von B bereichert.
B hat die Möbel veräußert, die bei E stehen.
Möbel sind vielleicht auch nicht die, die T herausfordert.
Außerdem sind Möbel 1 bei E und Möbel 2 in einem Haus von hier unbeteiligten. Somit gäbe es auch keine Passivlegitimation an E.

4. Klagsbeantwortung von T
E gehauptet, Möbel wären nicht im Gewahrsame sondern von B (war oder wäre) ist unrichtig.
Fakt: Rechnungsduplikate auf T werden vorgelegt.
Somit ist T Eigentümerin und alleinig Berechtigte.
Diese Möbel haben B nicht gehört.
B hat diese Möbel auch nicht veräußert.
Fakt ist, Möbel sind in Wohnung von E. Möbel 2 sind an einem dirtten Ort zwischengelagert.
E sind aber nicht bereit, die Möbel herauszugeben.
E hat das Eigentum nicht aufgegeben. Behauptung ist eine Schutzbehauptung. E ist nach wievor Eigentümerin.
E müssen beweisen, wie und an wem Möbel verkauft worden wären. Streitverkündigung wird vorbehalten.
E geben zu, dass Möbel bei E sind.
E ist bekannt, welche Möbel es sind.
E wusste von Anfang an, dass T Möbel gekauft hat und ihr Eigentum sind.
T hat nun erfahren, dass Möbel 2 zwischengelagert wurden.
E haben diese Verlagerung in Auftrag gegeben.
B ergklärt schriftlich, dass der gesamte Wohnungsinhalt E gehört (später). B bestätigt, dass Möbel im Eigentum der Eltern stehen, somit ist Angabe, dass Möbel von B einem dritten gehören, wahrheitswidrig.
Ankaufsrechnungen berechtigen zur Herausgabe.

1. Tagsatzung:
E legen vor: Kaufvertrag zwischen TA und B, in dem "alle Möbel die sich im Zimmer des B, das im Haus von E ist" an TA verkauft werden, aber weiter bei E stehen bleiben.
Es gibt eine Überweisung über "Möbel".
(Anmerkung: zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich dabei umd ie Möbel von B, nicht die von E; dies war von E aus nötig, da T eine notarielle Erklärung erhielt, dass die Möbel von B aus dem Haus von E verschwinden; dies wird aber nunmehr bestritten, dass es Möbel von B gibt, sondern die Möbel von E wären die Möbel von B).
Weiters ein Fax, dass von RA E/B an T geschrieben worden wäre, in dem somit die Sache mit den Möbeln erledigt wäre (Anmerkung: später stellt sich heraus, dass T zu diesem Zeitpunkt 5 Monate 150 km weiter weg wohnte, und das Fax diese nie erreicht hat und die Vorlage dieses Faxes somit ergibt, dass T das Original haben, da sie es aus dem Büro von E entwendet haben (müssen)).
T bringt vor, dass Möbel bei E sind. B wäre nicht berechtigt gewesen, Möbel an TA zu verkaufen.
E bestreitet und bringt vor, dass Verlassenschaft von TA zu je einem 1/4 an 4 Neffen eingeantwortet worden ist.
Akt wird beigeschafft und verlesen.

Übergabe:
E rufen Bekannte von T an, diese solle sich Möbel aus Zwischenlager holen (also einen Teil). T holt diese Möbel.

2. Tagsatzung:
T gibt an, dass B die Kinderzimmermöbel mitnehmen hätte sollen. T gibt an, sie habe sich ein Gästezimmer eingerichtet, worauf B arbeitslos wurde und sich für mehr als 7 Jahre bei T "eingenistet" hätte. T habe aber nie wirklich eine Zustimmung dazu gegeben. T war psychisch krank. E haben B die Zustimmung gegeben. Haus zwischen T und E war "durchgängig" und wurde erst später getrennt.
T gibt an, Möbel selbst gekauft zu haben.
T gibt an, 150 km weit weg gewesen zu sein, als E die Möbel verschaffen liesen. T gibt an sie wollte dies, da sie geheiratet hat und die Wohnung alleine mit Ehemann benützen wolle. B war gewalttätig, es gab 2 Jahre eine Wegweisung für B und mehrere Strafanzeigen.
T gibt an in Mediationen, mit Pfarrer, mit Verwandet versucht habe, E zu bewegen, Vernunft anzunehmen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre hat T die Klage einreichen (müssen). T gibt an dass TA Unterkunftsgeberin von B war, dass ein Kaufvertrag keine Kaufabsicht hatte, sondern man nur so tun wolle, als wäre B bei E endgültig ausgezogen.
T gibt an, sie habe die Möbel gekauft und bezahlt. Bezahlung hätte sie aber nicht mehr, wäre bar erfolgt. Kaufvertrag liegt auf.
E geben an, B habe die Möbel bezahlt (Anmerkung: mittlerweile wurden die Zahungsbelege angefordert. Diese beweisen die Angaben von T). B hätte Möbel verbracht. B hätte Möbel verkauft. Wer nun Eigentumer wäre wissen sie nicht. Anwalt unterbricht Vernehmung mit dem Hinweis, dass E nun keine weiteren Fragen beantworten werden. Die Möbelherausgabe wurde von E nicht bestätigt und nicht genehmigt.
B, der "stellig gemacht" wurde, könne leider nicht erscheinen.
Zeuge gibt an, er habe im Auftrag von E die Möbel von T zu E verschafft. T war nicht anwesend. B war anwesend.
Klage wird auf Kosten Möbel 1 und auf Möbel 2 eingeschränkt.
Beantragt wird:
Zeuge: Eigentümer vom Zwischenlager, Anruferin, die E angerufen haben, dass Möbel 1 herausgegeben wird (hochrangige Gemeindepolitikerin).
Zeuge B solle wieder stellig gemacht werden. T verlange eine Ladung von B.
Ehemann gibt an, dass T und er mehrere Monate weit weg gelebt hat, um mit B nicht zusammenzustoßen. Er gibt an, es gab noch Gespräche kurz vor der Klage wo das Eigentumsrecht unbestritten blieb. Er legte Mediationsnotizen etc. vor. Er legte Transkripte vor. Anwalt E verlangte strafrechtliche Verfolgung bzgl. Transkripte. Richter fragte, ob man Telefonate anhören wolle. Anwalt verneinte.
Es wurden Aussagen aus der Wegweisung besprochen, als E angaben, alle Möbel im betreffenden Zimmer seien an TA verkauft worden. Im Zimmer wo die Möbel von E lagern war aber ein Pelletsofen, der auch nicht herausgegeben wird. Anwalt E vereinbart einen Termin zur Herausgabe. Richter diskutiert, wieweit ein Pelletsofen ein Möbelstück sei. Zeuge Ehemann legt weiteren Beweis einer Anzeige vor, in der E sprechen, dass alle Möbel und Einrichtungsgegenstände im Zimmer der E
der TA gehört haben. Er verweist, dass ein Pelletsofen ein Einrichtungsgegenstand sei, und da dieser herausgegeben werde es somit nicht um das Zimmer mit den Möbeln von T im Kaufvertrag von B und TA geganben ist sonern um das Zimmer mit den Möbeln von B, das in einem anderen Raum mit Möbel von B ist.
Anwalt T verlangt Lokalaugenschein, wird abgewiesen.
Vertragt.

Anwalt von E meint nun, wir müssen an Erben den Streit verkünden. Ehemann dendiert dazu, das nach § 22 ZPO E den Streit hätten verkünden müssen und wenn man nun wie hier vorgeschlagen mit publizianischer Klage vordringen das Ganze geklärt sei (6Ob94/01v).
Anwalt E meint weiter, man müsse den Streit verkünden.
Ehemann hat aber befürchtung, dass wenn man den Streit verkünde die 4 Zeugen angeben, es wäre zB die S (Schwester von T und B), die aber auf der Seite von B steht, die Eigentümerin und es wäre schwieriger zu beweisen, dass der Kaufvertrag B/TA ungültig sei also zu vindizieren.
Ehemann meint, wenn E es verabsäumt haben, dass sie sich der Klage mit § 22 ZPO entschlagen, nicht T verpflichtet sei, angebliche Eigentümer der Möbel den Streit zu verkünden.

Damit wäre das ganze ohne persönlichen so vorgebracht, wie derzeit der Stand der Dinge ist.

Würde mich über die Ansichten zur Streitverkündigung freuen. Die publizianische Klage ist für mich schon gespeichert und wird im nächsten Schriftsatz so verkündet. Bitte beim Thema Streitverkündigung aber berücksichtigen, dass Anwalt von T gemeint hat, man behält sich vor, den Streit zu verkünden und das protokolliert wurde.

DANKE!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 32 Gäste