Fruchtgenussrecht

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westwind
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Fruchtgenussrecht

Beitrag von westwind » 18.01.2006, 10:29

Liebe Diskussionsteilnehmer, ich habe 1994 ein Haus von meiner Mutter mit Übernahmevertrag bekommen. Sie ist inzwischen 83 Jahre und hat ein lebenslages Fruchtgenussrecht, sowie ich Veräußerungs-u.Belastungsverbot.

Dieses Haus wurde bis Dezember 05 vermietet aber der letze Mieter war ein Mietnomade.

Er ist vorzeitig ausgezogen, hat das Haus micht mehr geheizt und die Schlüssel im Jänner per Post geschickt.

Entstanden ist ein noch nicht absehbarer Schaden durch Verwüstung, Frostschäden, offene Mietzahlungen sowie Betriebskosten.

2/3 der Miete bezahlte die Bezirkshauptmannschaft für den Mieter. (Sozial bedürftig)

Das Haus ist so nicht mehr zu vermieten und meine Mutter hat kein sonstiges Einkommen auch keine Rente, aber kleine Ersparnisse und Grundbesitz.

Meine Mutter ist geistig nicht mehr so gut beisammen um selbständig zu entscheiden, daher will meine Schwester alle Kosten auf mich abwälzen.

Meine Fragen:

Wer kommt für die Schäden des Mieters auf, beim Mieter ist es aussichtslos, die Kaution ist schon verbraucht.



für das Heizöl um den Winterbetrieb zu sichern,



die laufenden kosten, wie Gebäudeversicherung,

Gemeindesteuer und was sonst noch anfällt.



liebe Grüße
















karli
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von karli » 18.01.2006, 17:20

Im Übergabsvertrag steht (normal) sicher, das die Mutter für die Erhaltung des Hauses zuständig ist, und sie es im Zustand zur Zeit der Übergabe zu erhalten hat.

Dies ist aber n der Praxis sehr schwierig durchzusetzen. Aber rechtlich gesehen ist die Mutter für die Schäden und für die Erhaltung verantwortlich.


westwind
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von westwind » 19.01.2006, 11:49

Danke, im Vertrag steht: Besitz und Risiko gehen mit heutigem Tag, der Genuß erst mit Beendigung des Fruchtgenußrechtes auf dem Übergeber über.


karli
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von karli » 19.01.2006, 15:36

§ 513 ABGB sagt dazu:



§ 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als

ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen

hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen,

Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet

der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß

ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht

verantwortlich.



ich hoffe damit ist alles klar.



lg karli


karli
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von karli » 19.01.2006, 15:40

§ 513 ABGB sagt dazu:



§ 513. Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als

ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen

hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen,

Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet

der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß

ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht

verantwortlich.



ich hoffe damit ist alles klar.



lg karli


westwind
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von westwind » 20.01.2006, 13:53

Ich danke einstweilen, werde mich aber sicher noch melden.

Vor fünf Jahren wurde der Ölheizkessel ausgetauscht, der Landeskredit wird von meiner Mutter abbezahlt. Monatl 75€.

Meine Schwester will, dass ich den Rest bezahle.

Seit dieser Investition wurde in das Haus nichts mehr investiert.

Da glaube ich kommt sie nicht durch.

Die Miete betrug durchschnittlich 900€.(Mietausfälle eingerechnet) Es gibt auch ein Sparbuch von 5.000,-€ von den Mieteinnahmen, dieses will die Schwester kassieren.



Zu den verwüstungen und Schäden des Mietnomaden:

(Verringert sich dennoch ohne ihr Verschulden der des Objekts, so ist sie nicht verantwortlich?



Sie hat halt den erstbesten Mieter vom Makler genommen.

Sind schon viele auf solche Personen reingefallen, eine Rückfrage an den Vorvermieter bringt nichts, weil dieser froh ist,wenn der Mieter auszieht.



danke und lieben Gruß












karli
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RE: Fruchtgenussrecht

Beitrag von karli » 20.01.2006, 15:57

ich würde mal sagen, für den letzten mieter ist sie verantwortlich - da selbst ausgesucht - und sie auch die miete erhalten hat (oder hätte) - herstellung des ursprünglichen zustandes


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