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Problem mit Garagengemeinschaft

Verfasst: 01.12.2015, 15:05
von Gerhard332
Garagengemeinschaft:
Ausgangslage:
1.) Im Jahre 1988 wurde ein ca. 2000 m² großes Grundstück für den Bau von Garagen erstanden. Auf diesem Grundstück wurden letztendlich 30 Garagen, sowie 30 kleinere Gartengrundstücke errichtet. Diese Garagen inklusive Gartengrundstücke wurden Interessenten unserer Wohnanlage , Graz zum Kauf angeboten, was auch von Wohnungseigentümern genutzt wurde.
2.) Die Anteile an den Garagen und Garten sämtlicher Käufer sind mit 1/30 im Grundbuch eingetragen (siehe Anhang).
3.) Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass der Käufer „ideeller Miteigentümer von 1/30-Anteil an der Liegenschaft EZ 2624 xxxxx BG f. ZRS Graz“ ist.
4.) Die anteilige Vorschreibung der Betriebskosten beträgt ebenso für sämtliche 30 Garageneigentümer 1/30.
5.) Eine Kündigung der Hausverwaltung ist nur mit einer 2/3-Mehrheit in den „Benützungsregeln“ festgehalten, in diesem Falle 20 Garageneigentümer.
Diese „Benützungsregeln“ sind jedoch nicht im Grundbuch eingetragen bzw. hinterlegt.

Problemstellung:
Ein Eigentümer stellte jetzt fest, dass 2 Garagen um ca. 20 % größer sind als die restlichen 28 Garagen und fordert von der HV, dass dies auch bei der Berechnung der monatlichen Betriebskosten zu berücksichtigen ist, schließlich würden auch höhere Reparatur-Erhaltungskosten bei einer größeren Garage anfallen.

Frage:
1.) Können die 28 Garagenbesitzer von der Hausverwaltung fordern, eine Abrechnung zu legen, worin diese um 20 % größeren Garagen-Nutzwerte bei den Betriebskosten zu berücksichtigen sind?

2.) Da anscheinend bei dieser Garagen-Anlage keine Parifizierung durchgeführt wurde, kann diese Parifizierung auch nachträglich von 1 Garageneigentümer gefordert werden?

Zu Punkt 3.) Kann in diesem Falle das WEG in Anrechnung kommen?

Zu Punkt 4.) Kann eine Kündigung der Hausverwaltung auch mit einer einfachen Mehrheit durchgeführt werden oder ist eine Kündigung nur mit einer 2/3-Mehrheit möglich?
Welche Kündigungszeiten wären zu beachten, wenn das WEG nicht zur Anwendung kommt?

Verfasst: 01.12.2015, 19:38
von MG
Man kann alle Fragen dahin gehend beantworten, dass es sich dabei nicht um Wohnungseigentum handelt und daher jene Regelungen, die von den Miteigentümern festgelegt wurden, auch weiterhin einzuhalten sind, solange diese nicht mit der erforderlichen Mehrheit geändert werden/wurden.

Möchte man diese Miteigentümergemeinschaft nicht mehr, so besteht die Möglichkeit mit Hilfe der so genannten "Teilungsklage" die Aufhebung des Miteigentums zu begehren, was in diesem Falle wohl zur Zwangsbegründung von Wohnungseigentum führen würde.

mfG
RA Michael GRuner