Hallo zusammen,
meine Familie(Schwester u. Mutter) bestellen auf meinen Namen bei Versandhandel und es wird sogar vor Unterschriftsfälschung nicht halt gemacht.
Habe Sie auch darauf angesprochen, nachdem die Inkassobriefe bei mir ankamen, nachdem dieses nur auf meine neue Adresse kamen, weil sie eine Adressausforschung gemacht haben.
Schwester bedroht mich, sollte ich sie anzeigen, dann gibt es genug Dinge die sie einen Jugendamt melden kann, dann sind meine Kinder weg. Und Mutter hatte versprochen dies zu begleichen, was bis heute aber nicht passiert ist, mittlerweile bin ich drauf gekommen, das sie das schon seit Jahren tun, ohne meines Wissens.
Man kann sich ausrechnen was das mittlerweile für kosten ergeben!
Meine Frage: Was kann ich noch dagegen tun? bzw. Kann ich überhaupt noch irgendwas dagegen tun, weil das auch ja schon einige Jahre zurück liegt?
mit besten Dank im voraus.
Betrug?
Guten Tag!
Das klingt für mich nicht mehr nur nach Betrug sondern auch nach Nötigung bzw. sogar nach Erpressung.
Betrug nach §§ 146, 148 StGB kann bei einer Begehung im Familienkreis nicht zur Anzeige gebracht werden (Privatanklagedelikt gemäß § 166 Abs 3 StGB iVm § 2 Abs 1 StPO). Sie müssten selbst Klage einreichen.
Die von der Schwester dargebrachte Nötigung (die Schwester werde das Jugendamt verständigen, wenn Sie ihr Verhalten zur Anzeige bringen) nach § 105 Abs 1 StGB hingegen können Sie sehr wohl zur Anzeige bringen.
Geschah die Nötigung in der (hier anzunehmenden) Absicht sich weiterhin unrechtmäßig zu bereichern, könnte zudem sogar eine Erpressung nach § 144 StGB (vl sogar nach § 145 Abs 2 StGB) vorliegen; auch diese können Sie bei der Polizei anzeigen.
§ 144 Abs 2 StGB ist nicht anzunehmen, da der angestrebte Zweck sittenwidrig ist.
Ich würde in jedem Fall zur Polizei gehen und den Sachverhalt hinsichtlich der Drohung mit dem Jugendamt darlegen, wenn Sie wollen, dass dies ein Ende hat.
Keine Sorge, das Jugendamt nimmt Ihnen die Kinder nicht so ohne Weiteres weg. Hierfür müssten schon unzumutbare -das Kindeswohl gefährendende- Zustände bei Ihnen herrschen (§ 181 Abs 1 ABGB).
Das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB verjährt gemäß § 57 Abs 3 StGB nach 3 Jahren.
Das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB dagegen verjährt gemäß § 57 Abs 3 StGB nach 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. (§ 57 Abs 2 StGB)
Sollten die Schwester oder die Mutter in dieser Zeit eine erneute strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen begehen, hemmt dies die Verjährungszeit der anderen Straftaten ebenso (§ 58 Abs 2 StGB).
Im vorliegenden Fall sind die beiden als Mittäter anzusehen (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit gemeinsamen Tat- und Bereicherungsvorsatz).
Das klingt für mich nicht mehr nur nach Betrug sondern auch nach Nötigung bzw. sogar nach Erpressung.
Betrug nach §§ 146, 148 StGB kann bei einer Begehung im Familienkreis nicht zur Anzeige gebracht werden (Privatanklagedelikt gemäß § 166 Abs 3 StGB iVm § 2 Abs 1 StPO). Sie müssten selbst Klage einreichen.
Die von der Schwester dargebrachte Nötigung (die Schwester werde das Jugendamt verständigen, wenn Sie ihr Verhalten zur Anzeige bringen) nach § 105 Abs 1 StGB hingegen können Sie sehr wohl zur Anzeige bringen.
Geschah die Nötigung in der (hier anzunehmenden) Absicht sich weiterhin unrechtmäßig zu bereichern, könnte zudem sogar eine Erpressung nach § 144 StGB (vl sogar nach § 145 Abs 2 StGB) vorliegen; auch diese können Sie bei der Polizei anzeigen.
§ 144 Abs 2 StGB ist nicht anzunehmen, da der angestrebte Zweck sittenwidrig ist.
Ich würde in jedem Fall zur Polizei gehen und den Sachverhalt hinsichtlich der Drohung mit dem Jugendamt darlegen, wenn Sie wollen, dass dies ein Ende hat.
Keine Sorge, das Jugendamt nimmt Ihnen die Kinder nicht so ohne Weiteres weg. Hierfür müssten schon unzumutbare -das Kindeswohl gefährendende- Zustände bei Ihnen herrschen (§ 181 Abs 1 ABGB).
Das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB verjährt gemäß § 57 Abs 3 StGB nach 3 Jahren.
Das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB dagegen verjährt gemäß § 57 Abs 3 StGB nach 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. (§ 57 Abs 2 StGB)
Sollten die Schwester oder die Mutter in dieser Zeit eine erneute strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen begehen, hemmt dies die Verjährungszeit der anderen Straftaten ebenso (§ 58 Abs 2 StGB).
Im vorliegenden Fall sind die beiden als Mittäter anzusehen (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit gemeinsamen Tat- und Bereicherungsvorsatz).
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