Unseriöser KFZ Kaufvertrag
Unseriöser KFZ Kaufvertrag
Liebe Gemeinde,
Herr A findet ein gebrauchtes KFZ das als "privat" angepriesen wird.
Herr A besichtigt das KFZ, Herr B(der private Verkäufer) gibt an das KFZ wäre technisch "Tip Top".
Im Kaufvertrag steht allerdings eine Firma als Verkäufer, ein Autohändler(Stempel und Unterschrift) wo jegliche Garanite&Gewährleistung ausgeschlossen wird und das Fahrzeug als Klasse 4(defekt) eingestuft wird.
Herr B wird also im Kaufvertrag nicht erwähnt, gibt sich aber als der Besitzer des KFZ aus, das FKZ wurde aber nie auf seinem Namen angemeldet(war ein Leasingauto).
Als Grund warum das KFZ als defekt eingestuft wird, gab Herr B folgendes an(wortwörtlich): Damit du dann nicht beim Händler Gewährleistungsanspruch erheben kannst, da es ja ein "Privatkauf" ist.
Er meinte noch ich bräuchte den Kaufvertrag der Firma zum anmelden da es ein Leasingauto ist.
Meine Frage: Kann ein privater ein Leasingauto im Namen einer Firma verkaufen und warf ein Privater mit dem Stempel einer Firma hantieren, ohne dort angestellt zu sein bzw. keine Vollmacht zu besitzen?
Für mich hört sich das so an als möchte sich der Händler der gesetzl. Gewährleistung drücken.
Welche Rechte habe ich wirklich als Käufer? Kann ich den Wagen zurückgeben bzw. hätte ich trotzdem Anspruch auf Gewährleistung?
Vielen Dank für eure Antworten!
Vielen Dank für eure Hilfe!
Herr A findet ein gebrauchtes KFZ das als "privat" angepriesen wird.
Herr A besichtigt das KFZ, Herr B(der private Verkäufer) gibt an das KFZ wäre technisch "Tip Top".
Im Kaufvertrag steht allerdings eine Firma als Verkäufer, ein Autohändler(Stempel und Unterschrift) wo jegliche Garanite&Gewährleistung ausgeschlossen wird und das Fahrzeug als Klasse 4(defekt) eingestuft wird.
Herr B wird also im Kaufvertrag nicht erwähnt, gibt sich aber als der Besitzer des KFZ aus, das FKZ wurde aber nie auf seinem Namen angemeldet(war ein Leasingauto).
Als Grund warum das KFZ als defekt eingestuft wird, gab Herr B folgendes an(wortwörtlich): Damit du dann nicht beim Händler Gewährleistungsanspruch erheben kannst, da es ja ein "Privatkauf" ist.
Er meinte noch ich bräuchte den Kaufvertrag der Firma zum anmelden da es ein Leasingauto ist.
Meine Frage: Kann ein privater ein Leasingauto im Namen einer Firma verkaufen und warf ein Privater mit dem Stempel einer Firma hantieren, ohne dort angestellt zu sein bzw. keine Vollmacht zu besitzen?
Für mich hört sich das so an als möchte sich der Händler der gesetzl. Gewährleistung drücken.
Welche Rechte habe ich wirklich als Käufer? Kann ich den Wagen zurückgeben bzw. hätte ich trotzdem Anspruch auf Gewährleistung?
Vielen Dank für eure Antworten!
Vielen Dank für eure Hilfe!
Wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten (Konsumenten) handelt, dann kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. So wie Sie die Sache schildern, kaufen Sie als Privater aber von einem Privaten; hier kann der Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart werden.
Für Sie ist wichtig, über den wahren Vertragspartner Klarheit zu haben. Wer als Verkäufer unterschreibt, der haftet ...oder eben nicht.
Für Sie ist wichtig, über den wahren Vertragspartner Klarheit zu haben. Wer als Verkäufer unterschreibt, der haftet ...oder eben nicht.
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- Beiträge: 677
- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Wiederum eine falsche Auskunft O.oManannan hat geschrieben:Wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten (Konsumenten) handelt, dann kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. So wie Sie die Sache schildern, kaufen Sie als Privater aber von einem Privaten; hier kann der Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart werden.
Für Sie ist wichtig, über den wahren Vertragspartner Klarheit zu haben. Wer als Verkäufer unterschreibt, der haftet ...oder eben nicht.
Ein kompletter Gewährleistungsausschluss kann auch bei Privatverkäufen sittenwidrig sein.
Es kommt zunächst darauf an, für wen der Verkäufer dieses Rechtsgeschäft zu tätigen beabsichtigt, also in welchem Interesse es steht.
Steht der Vertragsabschluss im eigenen (privaten) Interesse, so wird dem Verkäufer keine Unternehmenseigenschaft zu Teil, es sei denn er bietet plan- und regelmäßig Sachen zum Verkauf an (§ 1 Abs 2 KSchG).
Gehört das geschlossene Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens, fungierte der Herr bei Vertragsabschluss als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG.
Meines Erachtens ist das im Kaufvertrag Stehende nicht unwesentlich in dieser Sache. Steht tatsächlich der Name seiner Firma als Vertragspartner darin, kann dies dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft im Interesse der Firma anzunehmen sein wird.
Somit wäre das KSchG auch anwendbar, wonach gemäß § 9 Abs 1 KSchG ein Ausschluss der Gewährleistung ungültig ist und auch vertraglich nicht daran gefeilt werden kann (§ 2 Abs 2 KSchG).
Zum Gewährleistungsanspruch:
Ist das Fahrzeug bereits im Kaufvertrag als defekte Sache deklariert, also eine Sache die zum gewöhnlichen Gebrauche nicht taugt, wird es schwierig werden nach §§ 922 ABGB irgendwelche Ansprüche abzuleiten, da der Käufer hier wissentlich eine defekte Sache erwirbt, weshalb er nicht die sich aus dem Defekt der Sache ohnehin ergebenden Mängel mittels des Gewährleistungsrechtsbehelfs beanstanden kann.
Ich würde kein Rechtsgeschäft mit diesem Herren schließen, es gibt noch andere (seriöse) Händler.
Steht der Vertragsabschluss im eigenen (privaten) Interesse, so wird dem Verkäufer keine Unternehmenseigenschaft zu Teil, es sei denn er bietet plan- und regelmäßig Sachen zum Verkauf an (§ 1 Abs 2 KSchG).
Gehört das geschlossene Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens, fungierte der Herr bei Vertragsabschluss als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG.
Meines Erachtens ist das im Kaufvertrag Stehende nicht unwesentlich in dieser Sache. Steht tatsächlich der Name seiner Firma als Vertragspartner darin, kann dies dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft im Interesse der Firma anzunehmen sein wird.
Somit wäre das KSchG auch anwendbar, wonach gemäß § 9 Abs 1 KSchG ein Ausschluss der Gewährleistung ungültig ist und auch vertraglich nicht daran gefeilt werden kann (§ 2 Abs 2 KSchG).
Zum Gewährleistungsanspruch:
Ist das Fahrzeug bereits im Kaufvertrag als defekte Sache deklariert, also eine Sache die zum gewöhnlichen Gebrauche nicht taugt, wird es schwierig werden nach §§ 922 ABGB irgendwelche Ansprüche abzuleiten, da der Käufer hier wissentlich eine defekte Sache erwirbt, weshalb er nicht die sich aus dem Defekt der Sache ohnehin ergebenden Mängel mittels des Gewährleistungsrechtsbehelfs beanstanden kann.
Ich würde kein Rechtsgeschäft mit diesem Herren schließen, es gibt noch andere (seriöse) Händler.
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- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Vielen Dank für eure Antworten!
Das Thema hat sich mittlerweile geklärt, der Händler hat den Wagen zurückgenommen und das Geld zurückgegeben.
Es war tatsächlich ein Händler als Vertragspartner im Kaufvertrag eingetragen, somit hatte ich gute Karten.
Am Anfang wollte er den Wagen nicht zurücknehmen, habe ihn aber dann überzeugen können.
Meine Antwort:
"Sie lassen mich also mit einem als defekt deklariertem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnehmen(Probefahrt, da war noch die Rede das Fahrzeug wäre "im Besten Zustand") ohne mich darüber zu informieren bzw. irgendetwas darüber zu erwähnen.
Dies ist grob fahrlässig und hätte für beide dramatisch enden können.
Da im Kaufvertrag "sicherheitsrelevante Bauteile defekt" angekreuzt war, musste er darauf erst mal schlucken, nahm den Wagen aber ohne großartige Diskussionen zurück.
Glück gehabt dass der Händler im Kaufvertrag steht, sonst hätte ich vmtl. keine Chance gehabt.
Vielen Dank!
Das Thema hat sich mittlerweile geklärt, der Händler hat den Wagen zurückgenommen und das Geld zurückgegeben.
Es war tatsächlich ein Händler als Vertragspartner im Kaufvertrag eingetragen, somit hatte ich gute Karten.
Am Anfang wollte er den Wagen nicht zurücknehmen, habe ihn aber dann überzeugen können.
Meine Antwort:
"Sie lassen mich also mit einem als defekt deklariertem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnehmen(Probefahrt, da war noch die Rede das Fahrzeug wäre "im Besten Zustand") ohne mich darüber zu informieren bzw. irgendetwas darüber zu erwähnen.
Dies ist grob fahrlässig und hätte für beide dramatisch enden können.
Da im Kaufvertrag "sicherheitsrelevante Bauteile defekt" angekreuzt war, musste er darauf erst mal schlucken, nahm den Wagen aber ohne großartige Diskussionen zurück.
Glück gehabt dass der Händler im Kaufvertrag steht, sonst hätte ich vmtl. keine Chance gehabt.
Vielen Dank!
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