Absperrung Gehrecht mit E-Zaun

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NR/25
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Absperrung Gehrecht mit E-Zaun

Beitrag von NR/25 » 10.09.2015, 13:04

Guten Tag!!!

Ich hätte eine Frage bezüglich eines Gehrechts (eingetragen im Grundbuch) über eine landwirtschaftliche Fläche.

Diese Wegtrasse führt quer über ein Grundstück vom Nachbarn (Landwirt) zu einem Teil eines Betrieb, der regelmäßig gewartet werden muss.
Der Nachbar hat sein Grundstück komplett mit einem Elektrozaun umrundet, da er ab und zu, seine Kühe auf dieser Wiese hat. Auch wenn die Kühe nicht auf der Wiese sind, steht der Zaun unter Strom!!!!

Der Zaun befindet sich in Hüfthöhe bei einer Körpergröße von 1,75m!!!! Der Landwirt wurde von uns schon mehrmals gebeten bzw. aufgefordert "Almdurchgänge" zu installieren, da man regelmäßig gestromt wird! Dieser jedoch verweigert dies strikt mit der Begründung, dass er das nicht muss.

Ein Betreuer hat einen Herzschrittmacher und fürchtet, um seine Gesundheit, deshalb kann er seit Monaten keine Wartung mehr alleine durchführen.
Sobald man den Zaun nach unten spannt, droht der Landwirt mit einer Klage wegen Sachbeschädigung.

Kann man da rechtlich irgendetwas dagegen tun?
Muss er tatsächlich keine "Almdurchgänge" bereitstellen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand da Auskunft geben könnte.

Vielen Danke



Manannan
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Beitrag von Manannan » 10.09.2015, 13:24

Wenn es sich um ein verbüchertes Gehrecht (Servitut) handelt, muss dieses nach der Judikatur vollkommen entsprechen. Das heißt, es muss den Berechtigten jederzeit der ungehinderte und gefahrlose Durchgang möglich sein bzw ermöglicht werden. Schon aus diesem Grund hat er, wenn er die Servitutsfläche durch Weidezäune sperrt, für sog Almdurchgänge zu sorgen.

Zeigt sich der Landwirt weiter uneinsichtig, dann rate ich Ihnen zu einer Unterlassungsklage. Diese müsste beim Bezirksgericht eingebracht werden.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 10.09.2015, 14:45

Die Unterlassungsklage ist nicht zwingen beim BG einzubringen.

NR/25
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Beitrag von NR/25 » 10.09.2015, 20:01

Danke für eure Antworten.
Ich bitte nochmals um Hilfe. Das Schreiben hat mich heute doch sehr geschockt!

Wir haben heute am Nachmittag ein Schreiben vom Anwalt des Landwirts erhalten. Dieser schreibt:

..."Fakt ist, dass unsere Mandantschaft ihre Grundstücke aufgrund der durchzuführenden Beweidung mit Elektrozäunen zu sichern hat. Dies wurde auch in der Vergangenheit immer so gehandhabt. Insbesondere wurde auch bereits in der Vergangenheit immer ein Weidezaun direkt vor dem Zugangstor zu Ihrer Liegenschaft aufgestellt. Es war üblich, dass der Betreuer unter dem Elektrozaun durchgekrochen ist. Es ist daher
unrichtig, dass Sie und der Betreuer einem Verletzungsrisiko ausgesetzt sind."


Kann ich da jetzt trotzdem eine Unterlassungsklage einreichen?
Der Anwalt bezieht sich auf einen Betreuer, der für den Vorbesitzer des Betriebes gearbeitet hat und will von unserem neuen Betreuer mit dem Herzschrittmacher nichts wissen! Noch dazu sollen wir unten durchkriechen!!

Weiteres gibt er uns bekannt, dass der Landwirt unsere Dienstbarkeit des Gehrechts auf den Rand des Grundstückes verlegt und dies rechtswirksam sei. Er schreibt:

"Unsere Mandantschaft verlegt sohin in Entsprechung der von der Judikatur zu § 484 ABGB entwickelten Grundsätze die Dienstbarkeit der Gehwegbenutzung..."
"...die neue Route wurde in der angefügten Skizze farblich markiert [...] Dorthin wurde die Dienstbarkeit rechtswirksam verlegt. Alles andere ist unsachliche Stimmungsmache."

Kann man das Gehrecht einfach so verlegen??? ohne schriftlichen Vertrag, notarielle Beglaubigung, Änderung im Grundbuch etc??

Im Grundbuch steht klar drinnen: Gehrecht laut Dienstbarkeitsvertrag. In diesem Vertrag ist genau geregelt, dass wir ein Gehrecht exakt über dem unterirdisch verlaufendem Wasserkanal/Kanaltrasse haben, welcher 2,5 m breit und ca. 100 m lang ist.

Der Anwalt schreibt dazu folgendes:

"Gleichzeitig untersagt Ihnen unsere Mandantschaft die Nutzung der Kanaltrasse zur Ausübung des Zuganges zur Wasserfassung..."

Vielen Vielen Dank im Voraus!!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 10.09.2015, 21:18

Eine Verlegung an den Rand des Grundstückes ist im Sinne der zitierten Judikatur des OGH möglich, solange die Servitut dem vereinbarten Zweck vollkommen entspricht. Aber auch hier ist eine sachliche Rechtfertigung erforderlich und die Verlegung kann nicht aus reiner Willkür erfolgen.

Warum dieses Gehrecht aber genau auf dem Wasserkanal/Kanaltrasse verlaufen muss um diesen Zweck zu erfüllen, wäre zu hinterfragen.

Ergebnis: Wenn die Servitut (Gehrecht) auch ohne den Verlauf über den Wasserkanal zu dem vereinbarten Zweck (vollkommen) ausgeübt werden kann, und die Verlegung auch sachlich gerechtfertigt ist, wird einer Unterlassungsklage letztlich wenig Erfolg beschieden sein.

Da mir der Vertrag nicht vorliegt und ich Ihre Anfrage daher nur sehr allgemein beantworten kann, empfehle ich Ihnen, den kostenlosen Gerichtssprechtag in Anspruch zu nehmen und dort den Servitutsvertrag vorzulegen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.09.2015, 14:20

Am Amtstag bekommen Sie meistens nur eine mangelhafte Beratung. Gehen Sie doch bitte zu einem Anwalt.

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