Hallo,
ich habe bei Durchsicht einer Ausschreibung unserer Hausverwaltung für die Erstellung einer Baugrube recherchiert. Herausgekommen ist: Es haben sich zwei Grazer Firmen und eine Wiener Firma beteiligt. Die Wiener Firma, eine der teuersten in dieser Branche, bekam den Zuschlag, da sie ein minimal besseres Angebot legte. Bei näherem Hinsehen über die Homepage der Wirtschaftskammer stellte sich heraus, dass in allen drei Firmen derselbe Geschäftsführer tätig ist und die 2 Grazer Firmen offenbar ein Scheinangebot gelegt haben, um der von unserer Hausverwaltung vielbeschäftigten Wiener Firma den Zuschlag des Auftrags zu sichern. Wobei es schon seltsam war, dass sich keine weitere Firma aus Wien an der Ausschreibung beteiligt hat. Dafür aber zwei Firmen aus dem 300 Kilometer entfernten Graz. Auftrag war simpel: Eine 2 X 5 Meter Baugrube auszuheben.
Wer ist für sowas zuständig? Wie kann man sich gegen solche Machenschaften wehren?
Danke im voraus
Franz
Ausschreibung der Hausverwaltung - Scheinangebote
Gute Recherche!
Da davon auszugehen ist, dass es sich um keinen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes handelt, ist eine Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht verwehrt.
Letztlich müsste die Zustimmung zu dieser Maßnahme mit der einfachen Mehrheit der Miteigentümer erteilt werden (§ 29 Abs 6 WEG).
Zu Klarheit der Preisangemessenheit schlage ich Ihnen vor, dass Sie das Angebot hinsichtlich Preise und Bieter neutralisieren, sodass nur die einzelnen Angebotspositionen ersichtlich sind. Dann ersuchen Sie andere, befugten Bauunternehmen gleiches unverbindlich (!) anzubieten.
Sie müssen aber auch darauf achten, dass derartige Leistungen nicht nur die Aushubarbeiten, sondern oft auch die Verbringung (Entsorgung) des Materials beinhalten.
Wenn sich an der Angebotslegung nur wenige Firmen beteiligen, dann ist der Auftrag nicht lukrativ und die Auftragsbücher voll. Kampfpreise werden Sie in der Baubranche zum jetzigen Zeitpunkt kaum bekommen - und wenn, dann sollte man sich die Firma genau anschauen.
Da davon auszugehen ist, dass es sich um keinen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes handelt, ist eine Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht verwehrt.
Letztlich müsste die Zustimmung zu dieser Maßnahme mit der einfachen Mehrheit der Miteigentümer erteilt werden (§ 29 Abs 6 WEG).
Zu Klarheit der Preisangemessenheit schlage ich Ihnen vor, dass Sie das Angebot hinsichtlich Preise und Bieter neutralisieren, sodass nur die einzelnen Angebotspositionen ersichtlich sind. Dann ersuchen Sie andere, befugten Bauunternehmen gleiches unverbindlich (!) anzubieten.
Sie müssen aber auch darauf achten, dass derartige Leistungen nicht nur die Aushubarbeiten, sondern oft auch die Verbringung (Entsorgung) des Materials beinhalten.
Wenn sich an der Angebotslegung nur wenige Firmen beteiligen, dann ist der Auftrag nicht lukrativ und die Auftragsbücher voll. Kampfpreise werden Sie in der Baubranche zum jetzigen Zeitpunkt kaum bekommen - und wenn, dann sollte man sich die Firma genau anschauen.
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