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Wiederholt Polizei im Haus wegen Ruhestörung (unberechtigt!)

Verfasst: 14.08.2015, 10:16
von Spock
Ich lebe in der Innenstadt von Graz in einem Altbau, in dem sich insgesamt 3 WGs befinden. Immer wieder steht bei uns die Polizei vor der Türe wegen angeblicher Ruhestörung. Das mag vielleicht ein-zwei Mal zugetroffen haben (wir sind nunmal junge Menschen, die auch ab und an feiern) aber in einem Großteil der Fälle, war das absolut unberechtigt. Angeblich kommen die Beschwerden von einem Studenten, der gegenüber wohnt. Meistens wenn die Polizei da war, hatten wir die Musik wirklich auf Zimmerlautstärke. Es kann zwar sein (wenn unsere und seine Fenster offen sind), dass er die Musik leise hört, als Belästigung geht das aber sicher nicht durch! Mir kommt vor, er wartet nur darauf, dass er das kleinste Geräusch hört um bei der Polizei anrufen zu können.
Was können wir dagegen tun? Die Polizei sagt nur immer, wenn sie nochmal kommen müssen, zahlen wir. Dann schalten wir die Musik natürlich komplett ab oder schließen alle Fenster, was im Sommer denkbar unangenehm ist.
Der Herr hat anscheinend auch kein Interesse daran, persönlich mit uns zu reden... Kann man dagegen irgendetwas machen?
Wie gesagt, glaube ich schon, dass man etwas hört (was sicher auch an der engen Gasse liegt, die den Hall gut widergibt) aber wir können auch nicht ständig nur flüstern, damit der junge Herr sich nicht gestört fühlt.

Verfasst: 15.08.2015, 13:16
von alles2
Man könnte eine Unterlassungsklage ins Auge fassen!
Und wenn die Ermittlungen einmal aufgenommen und die Verhältnisse aktenkundig sind, wird der Name des vermeintlich Belästigten in den Unterlagen seinen Niederschlag finden, die für Dich einsehbar sein sollten.

Aber ich vermute mal, dass die Vorzeichen denkbar schlecht sind. Wäre die Beschwerde objektiv nicht berechtigt, würde die Polizei unter normalen Umständen bei der Gegenseite antanzen, um beim nächsten Mal die Erwägung einer Strafbuße auszusprechen.

Das mit der Zimmerlautstärke ist ein ewiges Leid und es gibt da die unterschiedlichsten Rechtsauffassungen. Die einen meinen, es darf kein Lärm zum Nachbarn durchkommen. Der andere Lager spricht sehr wohl davon, dass Lärm beim Nachbarn ankommen, sich dieser jedoch nicht über den normalen Wohnungslärm bewegen darf.
Nur wie will man das als Lärmerzeuger beurteilen, was wie laut beim Nachbarn durchdringt. Und natürlich macht es einen Unterschied, wie die Wand geschaffen ist. Im Fall einer indirekten Nachbarschaft handelt es sich logischerweise um die ungünstigste Konstellation, wenn beide ihre Fenster offen stehen lassen. So, wer hat jetzt das Fenster zu schließen?

Hier kommt die subjektive und objektive Komponente ins Spiel. Die persönliche Lärmbelästigung ist bei empfindlichen Personen schnell gegeben und andere reagieren nur auf bestimmte Geräusche sensibel. Also liegt es auch in seiner Verantwortung, bei tolerierbarem Lärm auf normalen Haushaltsniveau Maßnahmen zu ergreifen (vielleicht selbst mal die Fenster schließen?)".

Im Falle einer Klage (z.B. Besitzstörung durch Lärm) geht es nicht um das subjektive Empfinden eines Nachbarn, dem ja die Beschwerde zugrunde liegt, sondern vielmehr um die objektive Störungsbetrachtung. Soll heißen, wenn es sich um nur eine beschwerende Person handelt, würden die Aussichten auf Erfolg einer Klage gut stehen. Dass diese eben besonders empfindlich ist, ist schließlich nicht Dein Bier und der Betroffene hat entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Aber um die wahre Situation einschätzen zu können, bedarf es halt einer ordentlichen Nachforschung. Entscheidend ist das Empfinden eines durchschnittlichen Bürgers. Die besondere Lärmempfindlichkeit eines Nachbarn ist dabei irrelevant. Beim nächsten Mal könnte man die Polizisten fragen, ob sie einen aufdringlichen Lärm wahrgenommen haben und wo denn die objektive Grenze sei!