Ein KFZ (Neuwagen 6 Monate alt) wird nach einem Parkschaden an eine Werkstatt zum Lackieren übergeben. Dieser Schade ist zu 100% durch die Kasko gedeckt. Es wird vereinbar, dass die Abrechnung über die Kasko vorgenommen wird.
Nach Abholung des KFZ stellt der Kunde und Fahrzeughalter fest, dass die Lackierung gravierende Mängel aufweist (Falsche Farbe, laufende Nase, Orangenhaut etc.) und wendet sich an die Kaskoversicherung mit der bitte ob man die durchgeführte Reparatur durch einen Fachmann begutachten könnte.
Die Versicherung schickt einen Sachverständigen vorbei, der Gutachten vorbringt, dass der Schaden komplett neu gemacht werden muss und zusätzlich noch Mängel verursacht wurden die nun behoben gehören (beim Zerlegen des Autos zum Lackieren wurden Teile beschädigt die nichts mit dem Parkschaden zu tun haben.
Der Versicherungsnehmer legt schriftlich bei der Werkstatt einen Widerspruch gegen die gemachten Arbeiten ein und beruft sich dabei auf eigene Beweisfotos inkl. Beschreibung die er mitschickt und zudem das Gutachten des Sachverständigen.
Der Unternehmer /Werkstatt beruft sich darauf, dass er laut Gesetzt noch einen Versuch zur Nachbesserung hat. Trotz der ersten sehr sehr schlechten Arbeiten und der gravierenden Fehler, stimmt der Kunde wegen dem Gesetz das er einmal Nachbessern darf zu und man vereinbart einen Nachbesserungstermin wenige Tage später.
Da der Kunde misstrauisch ist, weil bereits beim ersten Mal nicht alle zugesagten Schäden beseitigt wurden und neue Schäden entstanden sind, setzt er ein Schreiben auf, welches die Werkstatt unterschreibt (der Geschäftsführer) indem zugesichert wird, dass ALLE Mängel aus dem beiden Protokollen (also das Nachbesichtigungsprotokoll des Sachverständigen und das "Beweisischerungs-Protokoll" welches der Kunde selbst niedergeschrieben und mit Foto belegt hat) beseitigt werden.
Bei Abholung stellt der Kunde erneut fest, dass die Farbe wieder nichts stimmt und zumindest der Spiegel nicht wie vereinbart komplett ersetzt wurde. Der Unternehmer beruft sich dann darauf, dass beim Spiegel laut ersten Unfallprotokoll lediglich die hintere Abdeckung zu lackieren sei und der Schaden (Kratzer) am Kunststoffgehäuse nicht auf dem Freigabebericht der Versicherung steht. Jedoch hatte der Kunde in seinem Beweissicherungsprotokoll genau diesen Schaden am Kunststoff bemängelt (mit Foto und dem Hinweis: Wahrscheinlich wurde beim Zerlegen des Spiegels das Gehäuse beschädigt). Auch hat der Sachverständige diesen Mangel (Spiegel immer noch zerkratzt / auch mit Foto) ebenfalls bemängelt. Gegen dies hatte der Unternehmer keine Einwände erhoben, da er nun behauptet, die sei ein Mangel aus dem Unfall und dadurch verursacht worden.
Jedoch hatte man ja per Unterschrift bestätigt alle!!! Mängel aus den beiden Berichten zu beheben. Es lässt sich nicht zweifelsfrei klären (da erste Unfallfotos nicht eindeutig) ob es noch ein Überbleibsel des Unfalls ist. Jedoch hätte die Werkstatt ja auch statt den Mangel nicht zu erledigen, einfach beim ersten Kostenvoranschlag darauf hinweisen müssen/sollen (die Versicherung), dass der gesamt Spiegel zu ersetzten sei und nicht nur die Abdeckung zu lackieren, sodass man eine Nachbesichtigung und eine Nachfinanzierung über die Kasko seitens der Versicherung hätte machen können.
Statt dessen hat er unterschrieben den Mangel im Rahmen der Nachbesserung zu beheben und dies nicht getan. Ob alle anderen Mängel (Protokolle sind ca. 30 Seiten lang) behoben wurden, konnte der Kunde bei Abholung nicht einmal selbst prüfen, da der Geschäftsführer durch die Zweifel des Kunden, das Auto geschnappt und eingeschlossen hat und von Kunden nun fordert, Bargeld oder er rückt das Auto nicht heraus! Polizei wurde hinzugezogen, jedoch beruft er sich auf das Unternehmerpfanrecht/ Zurückbehaltungsrecht, da er behauptet das bei der Nachbesserung alles erledigt wurde.
Nun steht das Auto dort und er gibt es nicht raus. Die Versicherung hat den Sachverständigen erneut zum Fahrzeug geschickt, jedoch dauert der Besuch wegen Terminüberfluss leider, sodass erst 5 Tage nach der Zurückbehaltung, der Sachverständige dort ist. Gutachten wird in den nächsten Tagen erst geschrieben und an die Versicherung herausgegeben.
Frage: Angenommen der Sachverständige sagt der Farbunterschied ist diesmal nicht so gravierend und daher als ok zu betrachten, jedoch stellt er erneut den Mangel am Spiegel fest (das kann auch der Kunde als Laie feststellen und mit einem Zeugen gesehen! bei der eigentlichen zweiten Abholung) Allein diese Nachbesserung kostet ca. 250 Euro bei einem Gesamtwerkslohn von ca. 2800 Euro. Reichen diese Kosten in der Höhe um das Unternehmerpfandrecht außer Kraft zu setzten und die Herausgabe zu fordern?
Hintergrund ist, dass der Kunde das Auto wieder haben will. Sollten weitere Mängel festgestellt werden, wird Kunde diese über Gericht festsetzten lassen zzgl. Schadensersatz durch die unrechte Zurückbehaltung des PKWs.
Aber im Moment geht es darum dass schnell notfalls per Gericht, die Herausgabe erzwungen wird. Da der Kunde sein Auto nur kurz sehen durfte und zwar selbst durch die "günstigen" Witterungsverhältnisse an dem Tag den erneut vorhanden Farbunterschied erkennen konnte, jedoch nicht die Möglichkeit hatte alle Punkte/ Mängel zu kontrollieren, ist momentan noch unklar wie viel der Sachverständiger gefunden hat.
Dem Verhalten des Geschäftsführers nach, wird dieser das Gutachten der Versicherung bzw. des von der Versicherung beauftragten Gutachters diesmal anzweifeln, oder im Besten Fall frech lediglich einer Kürzung des Werkslohnes um den Spiegel zustimmt.
Frage: Hat er dann ein erneutes Zurückbehaltungsrecht bezgl. des gekürzten Werklohn (gekürzt um die Kosten für den Spiegelaustausch)?
Natürlich will der Kunde nun erst einmal feststellen lassen was noch zum dritten Mal nachgebessert werden soll. Und diesmal natürlich hat die Werkstatt kein Nachbesserungsrecht mehr, sondern der Kunde wird dies anderweitig vornehmen lassen.
Zum anderen steht nach dem Verhalten des GF im Raum, was ist wenn er nun mal sein Hirn einschaltet und feststellt, dass er durch eine Schadensersatzklage und die Kosten der Mängelbeseitigung gar kein Geld erhält (danach sieht es nun aus) und dadurch das Auto auf eigene Faust und Kosten "heimlich" erneut lackiert / Spiegel tauscht, bevor ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger sich den Schaden ansehen kann, da er ja das Gutachten der Versicherung anzweifeln wird? Ǵibt es eine Möglichkeit den PKW zu Beginn des Zivilprozessen per Sofort bei Klageerhebung wenigstens behördlich sicherstellen zu lassen?
Aufgrund des Verhaltens des GF und da es sich um eine kleine Werkstatt handelt bestehen berechtigte Zweifel, ob man den Schaden einer Schadensersatzklage überhaupt bekommt, oder er Konkurs meldet. Daher rät der Anwalt davon ab, die Zahlung der Versicherung vor zu strecken (diese würde dem Kunden das erstatten aber dann den Fall schliessen), da er dann sein Geld hat und der Kunde auf dem Schaden sitzen bleibt.
Anwalt wartet Ergebnis vom Gutachten ab. Leider. Denn in der Zwischenzeit passiert nichts, ausser das Tag für Tag die Höhe für einen späteren Schadensersatz wächst.
Was kann man tun?
Kurze Hintergrundinfo zum Unternehmer: Wie man natürlich hinterher erfahren hat, ist der Unternehmer dafür bekannt, dass er Firmen öffnet und dann recht schnell nach 2-3 Jahren in Konkurs geht. Seinen letzten Firmensitz hat er noch kurz vor Beendigung des Konkursverfahrens ins Ausland verlegt und verkauft weiterhin seine Waren unter der jetztigen "Neuen" Firma in Österreich. Die Österreichische Firma läuft auf seine Frau und er ist nur GF. Die Ausländische Firma läuft auf Ihn. D.h. Er verkauft Waren von seiner eigenen Firma im Ausland an die Firma seiner Frau (wo er GF ist) und verkauft diese dann legal wieder in Österreich ohne das die früheren Schuldner was machen können.
Danke
Zurückbehaltungsrecht trotz erneuter Mängel am KFZ
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