Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

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Thomi
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Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Thomi » 16.07.2015, 20:24

Hallo,

ich wende mich an euch da ich in Sachen Waffengesetz bezüglich Messer in Österreich unschlüssig bin. Vor fast vier Jahren wurde bei mir ein Waffenverbot verhängt (kein vorläufiges Waffenverbot)
aus Gründen die ich hier nicht weiter erläutern will. Was mich jetzt interessiert ist ob es mir erlaubt ist ein Taschenmesser zuführen.

Was ich im Netz bezüglich führen von Messer gefunden habe ist das Taschenmesser in der Regel als Werkzeug eingestuft werden, auch wenn sie Fixiermesser sind. Sofern sie keine Springerfunktion haben. (was es bei diesem Messer nicht gibt)

Der Sinn warum ich dieses Messer mit mir führen will ist wegen der Arbeit, da ich in einem Lager tätig bin. Ist es jetzt erlaubt das Messer im Rucksack mit zunehmen oder nicht. Das Waffengesetzt bezüglich Messer ist bei solchen Sachen für mich nicht wirklich klar Definierer, daher ist es für mich auch schwer einzustufen ob ich deswegen Ärger bekommen könnte.

Ich hoffe jemand mit guten Fachwissen könnte mir bei diesem Thema weiterhelfen.

lg



dodl
Beiträge: 2
Registriert: 15.07.2015, 16:38

Beitrag von dodl » 16.07.2015, 21:38

N'abend,

Eigentlich ist das ziemlich klar definiert. Stumpfer Rücken ist halt Pflicht. Dann gilt es als Werkzeug.
Hab dazu folgendes vom OGH gefunden:

Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich „gewöhnliche“ Messer mit stumpfen Rücken, wie etwa Hirschfänger, Jagd-, Brot- oder Küchenmesser und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sog Fixiermesser), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen.

Das deckt sich eh genau mit dem von dir Geschriebenen.
Also definitiv ja, darfst du!

Officer01
Beiträge: 73
Registriert: 20.11.2010, 18:08

Beitrag von Officer01 » 17.07.2015, 15:32

Wie bereits erwähnt ist der Besitz und das Führen eines Taschenmessers mit Fixierfunktion trotz aufrechtem Waffenverbot erlaubt, da es sich nicht um eine Waffe sondern um einen Gebrauchsgegenstand bzw. Werkzeug handelt.

Ein Messer gilt nur dann als Waffe, wenn es dazu ausgelegt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Solche Messer sind insbesondere: Armeemesser, Bajonette, Bowiemeser, Butterflymesser, Dolche, Fallmesser, Kampfmesser, Macheten, Schwerte, Springmesser, Wurfmesser, ...

Im Übrigen kann die Aufhebung des Waffenverbotes bei der Behörde beantragt werden, wenn die Gründe für die Erlassung weggefallen sind und man sich über einen bestimmten Beobachtungszeitraum wohl verhalten hat.

Thomi
Beiträge: 7
Registriert: 16.07.2015, 20:22

Beitrag von Thomi » 21.07.2015, 19:22

Hallo,

Danke für die Antworten, habe mich zur Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldet und die sagen das es erlaubt ist Taschenmesser zutragen sofern es keine Springmesser etc sind.

lg

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