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Umgehen des Mindestalters SanG § 27 1.

Verfasst: 09.07.2015, 21:00
von Peter Hausmann
Hallo,
erstmal eine Entschuldigung vorweg falls ich diesen Thread in das Falsche Forum gepostet habe.
Ich arbeite bereits ehrenamtlich bei einer Rettungsorganisation, in der Öffentlichkeitsarbeit. An sich macht das auch Spaß, allerdings reizt mich der Medizinische Dienst als Rettungssanitäter mehr. Vor einigen Monaten hatte ich mir schon einige Lehrbücher sowie den Fragenkatalog bestellt und kann mittlerweile gut behaupten, dass die Zwischenprüfung kein Problem währe.
Ich praktisch für den ehrenamtlichen Dienst als Rettungssanitäter auf Veranstaltungen geeignet(zu beginn der Arbeit musste ich einen Strafregisterauszug sowie einen Strafregisterauszug für Kinder-und-Jugendfürsorge vorlegen), allerdings hält mich leider das Mindestalter (17j , meines 15j) von einer weiterführenden Ausbildung ab.
Kann man das Mindestalter nach SanG § 27 1. denn umgehen, beispielsweise durch ein psychologisches/psychiatrisches Gutachten umgehen?
Warum besteht dieser Paragraf(f oder ph?), hat das etwas mit der Haftung zu tun?
Mit freundlichen Grüßen.

Verfasst: 10.07.2015, 12:23
von lexlegis
Nein das können Sie leider nicht umgehen. Es sind Spielregeln, an die Sie sich halten müssen, so wie Sie mit 20 noch nicht zum Geschworenen berufen werden können (§ 1 Abs 2 GSchG) oder mit 18 noch keine Kinder adoptieren dürfen (§ 193 ABGB), dürfen Sie sich mit 15 noch nicht um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben (§ 27 Abs 1 Z 1 SanG), es wäre denn es existiert eine gesetzliche Ausnahme (siehe § 27 Abs 2 SanG).