1989 hat mein Bruder die Landwirtschaft übernommen. 1994 habe ich als Schwester Kenntnis davon bekommen. Ich forderte meine Vater auf, dass er mir mein Einfamlienhaus überschreibt, dass ich auf seinen Grund und Boden unter seinen Namen baute. Ich konnte mit Baukostenrechnungen alles beweisen. Darauf ließ er mich und meine Familie räumen. Wir strengten eine Bereicherungsprozeß an. Den hat er verloren, darauf verübte er Selbstmord. 14 Tage bevor er sich tötete schrieb er einen Zettel, dass er das Haus um 400.00,00 verkauft hätte. Doch der OGH entschied, dass es eine Schenkung mit tatsächlicher Übergabe also kurzer Hand war.Beim Nachlaßverfahren hat uns immer ein Anwalt vertreten. Auch haben wir ihn oft aufmerksam gemacht, dass er doch endlich den Pflictteil eintreiben soll. Aber er hat immer gesagt, dass hätte Zeit. Nachdem mein Mann mit seinem rechtskräftigen Urteil der Bereicherung nichts erreichte, haben wir den Anwalt gewechselt. Der neue Anwalt tat uns kund, dass der Pflcihtteilsanspruch gegen meinem Bruder verjährt ist. Ich kann es nicht glauben. Ist dieser tatsächlich verjährt?
Ich bedanke mich für eure Informationen.
Danke bohmher1
Verjährung Pflichtteil?
RE: Verjährung Pflichtteil?
1487 ABGB - Pflichtteilsanspruch, Verjährung
Für die Frage der Länge der Verjährungszeit für den Pflichtteilsanspruch kommt es darauf an, ob er gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Im ersten Fall beträgt die Verjährungszeit gemäß § 1487 ABGB drei Jahre, im zweiten Fall gemäß § 1487 ABGB dreißig Jahre. Dieser Fall liegt vor, wenn derjenige, der den Anspruch geltend gemacht hat, im Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde. Dies bedeutet nicht, daß er nunmehr seinen Anspruch gegen den Willen des Erblassers geltend macht und dieser Anspruch daher nach § 1487 ABGB der Verjährungszeit von drei Jahren unterliegt.
Für die Frage der Länge der Verjährungszeit für den Pflichtteilsanspruch kommt es darauf an, ob er gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Im ersten Fall beträgt die Verjährungszeit gemäß § 1487 ABGB drei Jahre, im zweiten Fall gemäß § 1487 ABGB dreißig Jahre. Dieser Fall liegt vor, wenn derjenige, der den Anspruch geltend gemacht hat, im Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde. Dies bedeutet nicht, daß er nunmehr seinen Anspruch gegen den Willen des Erblassers geltend macht und dieser Anspruch daher nach § 1487 ABGB der Verjährungszeit von drei Jahren unterliegt.
RE: Verjährung Pflichtteil?
> 1487 ABGB - Pflichtteilsanspruch, Verjährung
> Für die Frage der Länge der Verjährungszeit für den Pflichtteilsanspruch kommt es darauf an, ob er gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Im ersten Fall beträgt die Verjährungszeit gemäß § 1487 ABGB drei Jahre, im zweiten Fall gemäß § 1487 ABGB dreißig Jahre. Dieser Fall liegt vor, wenn derjenige, der den Anspruch geltend gemacht hat, im Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde. Dies bedeutet nicht, daß er nunmehr seinen Anspruch gegen den Willen des Erblassers geltend macht und dieser Anspruch daher nach § 1487 ABGB der Verjährungszeit von drei Jahren unterliegt.
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> Für die Frage der Länge der Verjährungszeit für den Pflichtteilsanspruch kommt es darauf an, ob er gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Im ersten Fall beträgt die Verjährungszeit gemäß § 1487 ABGB drei Jahre, im zweiten Fall gemäß § 1487 ABGB dreißig Jahre. Dieser Fall liegt vor, wenn derjenige, der den Anspruch geltend gemacht hat, im Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde. Dies bedeutet nicht, daß er nunmehr seinen Anspruch gegen den Willen des Erblassers geltend macht und dieser Anspruch daher nach § 1487 ABGB der Verjährungszeit von drei Jahren unterliegt.
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RE: Verjährung Pflichtteil?
Der Erblasser verstarb ohne letztwillige Verfügung.
Gilt das auch wen kein Testament vorhanden ist?
Gilt das auch wen kein Testament vorhanden ist?
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