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Meldung beim Jugendamt; ungerechtfertigte Anschuldigung

Verfasst: 24.05.2015, 15:36
von Helene Anschenbrenner
Eine Bekannte hat mich kürzlich beim Wiener Jugendamt angezeigt. Anschuldigung war Vernachlässigung meines Kindes, es wäre ständig krank (Schnupfen??!!!) und ich würde es nicht ärztlich versorgen lassen. Da ich nun schnell das Gegenteil beweisen konnte, wurde der Fall abgeschlossen. Mir wurde nur der Nachname der Anzeigerin mitgeteilt, bin mir aber aufgrund von schlüssigen Ereignissen ziemlich sicher wer es war. Ich habe indessen auch die Vermutung, dass sie diese Unwahrheit im gemeinsamen Umfeld verbreitet.

Wie und welche (Österreichischen) Rechtlichen Schritte kann und soll ich gegen diese Person einleiten? Mit welchen Konsequenzen sollte habe ich zu rechnen? Spielt die Komplexität der Beziehung zu dieser Person eine Rolle?

Sie sind kein Einzelfall

Verfasst: 24.05.2015, 18:27
von wexi1994
Liebe Frau Aschenbrenner! Ich wurde, als meine Tochter klein war, sogar mit noch mehr Anschuldigungen beim Jugendamt angezeigt. Zuerst hatte ich eine nette Betreuerin, die mich nur dann anrief. Dann bekam ich eine typische Beamtin als Betreuerin, die mich jedes Mal Urlaub nehmen zwang, obwohl alles in Ordnung war. Ich hatte die Vormundschaft meiner Tochter, aber die Anzeigen kamen aus meiner eigenen Familie, weil man wollte, dass meine Tochter von mir wegsollte, aus Erbschaftgründen usw. Ich habe jetzt noch mit diesen Leuten zu kämpfen, obwohl meine Tochter schon 29 Jahre ist. Man wollte immer nur die angeblich leiblich verwandte als einzige hier lassen und nicht meine mit meinen Eltern leiblich verwandte.
Es war ein Horror, aber ich konnte alles gut erledigen und bin froh, dass ich mich damals so anstrengte, denn es hätte nicht nur für mich sondern besonders für meine Tochter schlecht ausgehen können.

Verfasst: 24.05.2015, 19:24
von Manannan
@Anschenbrenner

Für den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) wird diese Anschuldigung nicht ausreichen, da mM der "vernehmbare Dritte" fehlt. Das Jugendamt wäre zwar dieser "Dritte", doch unterliegt dieses dem Amtsgeheimnis. Dass diese Aussage auch gegenüber anderen Personen gemacht wurde, müssen Sie beweisen (zB Zeugen).

Erfolgreicher dürfte hingegen eine Klage wegen Kreditschädigung (§ 152 StGB) sein.

Hinzuweisen ist, dass es sich in beiden Fällen um Privatanklagedelikte handelt. Die Anzeige müssten Sie beim Bezirksgericht einbringen bzw einen Rechtsanwalt damit beauftragen.