Angebot im Fachhandel => zweiseitiges Rechtsgeschäft?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
aaja
Beiträge: 7
Registriert: 17.02.2014, 15:57

Angebot im Fachhandel => zweiseitiges Rechtsgeschäft?

Beitrag von aaja » 27.04.2015, 21:19

Wird eine Ware, im speziellen Fliesen und andere Platten, im Geschäft angeboten, ist dies Teil eines zweiseitigen Rechtgeschäftes, wonach es nur noch der Zustimmung eines Käufers bedarf, um das Geschäft abzuschliessen?
Kann der Anbieter, der diese Waren im Geschäft anbietet, einem Kunden beispielsweise aus privaten Gründen wie Feindseligkeit o.äh. den Kauf der angebotenen Ware verweigern?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.04.2015, 06:11

Der Anbieter ist nicht zum Verkauf verpflichtet:

Es liegt eine unverbindliche invitatio ad offerendum vor. Waren in Schaufenstern zum Beispiel, stellen so eine dar (eine Einladung zu einem Angebot). Auch Waren in gewissen Supermärkten sind eine solche Einladung: „Anpreisungen finden sich zum Beispiel auch in Katalogen und Werbeprospekten, auf Plakaten etc. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt ist kein Angebot im Rechtssinne. Hier gibt erst der Kaufinteressent durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung ab, die vom Kassierer angenommen oder abgelehnt wird“ (*direkt zitiert aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderu ... s_Angebots).

Grundsätzlich genügt es für einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag, wenn Ware und Preis bestimmt sind und sich Käufer und Verkäufer zur gegenseitigen Leistung verpflichten (Willenserklärung und Verpflichtungsgeschäft). Im Zuge der Privatautonomie kann ein Verkäufer jedoch frei entscheiden, an wen er verkaufen möchte und an wen nicht.

Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf die jeder Mensch angewiesen ist (Energie- und Wasserversorgung) unterliegen einem sogenannten Kontrahierungszwang, sie müssen einen Vertrag mit jedem Interessenten schließen, wenn dieser das wünscht. Auf den Verkauf von Fliesen trifft dies meines Erachtens nicht zu.

Wenn der Verkäufer sich weigert Ihnen die angebotene Ware an sie zu verkaufen, dann melden Sie dies dem Geschäftsführer. Sollte er der Geschäftsführer sein, dann wechseln Sie das Unternehmen. Ich denke nicht, dass sie aufgrund lebenswichtiger Umstände auf einen Vertragsabschluss mit ihm angewiesen sind. Eine Klage nach § 1061 ABGB macht hier keinen Sinn und kostet nur viel Zeit und Kraft.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 110 Gäste