Hallo!
Vielleicht kann mir wer helfen, muss für eine Klausurverbesserung was abgeben und vielleicht kann das jemand nach Schulbeispiel lösen. Mir wäre sehr geholfen.
Der Pensionist Viktor ist stolzer Eigentümer eines BMW-Cabriolet Baujahr 1955 mit einem Verkehrswert von € 40.000,-. Sein Nachbar, der Student Kurt, wollte den wunderschönen Oldtimer schon seit langem erwerben. Als die beiden bei einem Glas Wein im Garten plaudern, entschließt sich Viktor, der ohnedies kein sicherer Autofahrer mehr ist, Kurt den Wagen um € 30.000,- zu überlassen. Der Oldtimer soll aber erst in einer Woche übergeben werden, weil Viktor damit noch eine große Ausfahrt unternehmen will. Für die Zahlung vereinbaren Viktor und Kurt, dass Kurt den Preis spätestens am Tag der Übergabe auf das Konto des Viktor überweisen und dem Viktor den Überweisungsbeleg vorzeigen soll.
Kurt ist über den Kauf glücklich und überweist den Kaufpreis gleich nach zwei Tagen.
Bei seiner letzten Ausfahrt mit dem BMW trifft Viktor seinen Jugendfreund Stefan. Auch Stefan ist ein Liebhaber alter Fahrzeuge und zeigt sich darüber entsetzt, dass Viktor den BWM "an einen jungen Mann, von dem man doch gar nicht weiß, ob er den Oldtimer überhaupt pflegen wird – und noch dazu zu einem so niedrigen Preis – weitergeben will". Stefan überredet den Viktor, ihm den BMW um € 45.000,- zu verkaufen. Stefan bringt Viktor noch mit dem Wagen nach Hause, fährt dann zu seiner Garage und stellt den BMW dort ab. Den Kaufpreis hat Viktor dem Stefan auf einen Monat gestundet.
Hinweis: Behandeln Sie zuerst Ansprüche des K gegen V, dann Ansprüche des K gegen S.
PS: Eigentlich gehts mir nur um die Ansprüche
Wäre K - V auf § 1061 in Ordnung oder sollte man hier gleich den Herausgabeanspruch nehmen???
Bitte um Hilfe
Zwischen K und V ist ein gültiger Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB zu Stande gekommen. Der Vertrag wurde mündlich geschlossen und ist verbindlich (§ 883 ABGB). Die Kontrahenten waren sich über die Ware und den Preis (essentialia negotii) einig und haben sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet. Es liegt somit ein Verpflichtungsgeschäft vor. Die Pflichten des Verkäufers hat V also zu erfüllen. K besitzt einen gültigen Titel. Der zitierte § 1061 ABGB genügt erstmal. § 918 ABGB wäre ebenso zu beachten, da der Verkäufer ja nicht wie vereinbart leistet. V muss K aber leisten, er hat sich vertraglich dazu verpflichtet. Dass höhere Angebot des andere Interessenten tut nichts zur Sache. Dieser hat zwar ebenso Anspruch auf die Kaufsache, aber bei einer Speziessache, die nur einmal im Eigentum des K ist, kann nicht erneut geleistet werden. Nun kann der andere Interessent, der bereit war mehr zu zahlen sich zwar auch auf § 1061 ABGB stützen, wird damit aber wenig Erfolg haben. Er kann gemäß § 918 ABGB Schadenersatz verlangen.
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