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Vermächtnis antreten?

Verfasst: 16.03.2015, 22:46
von daniel1231
Hallo,

es geht um folgenden sachverhalt: eine bekannt welche ich aus der kindheit kenne ist leider verstorben, heute erhielt ich ein schreiben, dass sie mir ein vermächtnis hinterlassen hat, es handelt sich um einen geldbetrag (1000€).
Da ich leider nicht jura studiere bin ich mir unschlüssig ob ich das vermächtnis antrete, habe zwar im internet gelesen,wenn man nicht haupterbe ist können keine verbindlichkeiten übertragen werden, jedoch können schulden die mit dem objekt in bezug stehen eingefordert werden. Nun meine frage dazu, ist es überhaupt möglich bei dem vermächtnis von einem geldbetrag, schulden zu übernehmen? Weiters kommt das erbe aus deutschland (berlin), gibt es da notariale kosten, muss ich nach deutschland, wie geht man in so einem fall vor?

Danke für die hilfe!
Lg daniel

Verfasst: 17.03.2015, 13:28
von lexlegis
Das ist korrekt.

Ein Vermächtnis (Legat) bezieht sich nur auf gewisse Teile aus dem Erbvermögen. Der Nachlass hingegen wäre die gesamte Erbmasse (Aktiva und Passiva). Wurden Ihnen nun also 1000 Euro mittels eines Legates vermacht, dann handelt es sich NUR um diese 1000 Euro und um keine Schulden, welche die Erblasserin hinterlassen hat.

Sie können das Vermächtnis also beruhigt antreten. Sind Sie hingegen wirklich als Haupterbin eingesetzt, rate ich Ihnen zu einer bedingten Erbantrittserklärung. Danach haften Sie für hinterlassene Schulden (Passiva) nur bis zur Höhe des Nachlasses.

Die Schulden welche eingefordert werden können beziehen sich eventuell auf schuldrechtliche Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten Noterben. Im schlimmsten Fall werden Ihre 1000 Euro stark geschmälert, aber zusätzlich zahlen müssen Sie bei einem Legat nicht.

Verfasst: 18.03.2015, 20:55
von daniel1231
Danke für die tolle Antwort. Eine kleine Frage habe ich jedoch noch dazu, wie lang könnten schuldenrechtliche Ansprüche im nachhinein geltend gemacht werden? Nicht das ich das Geld bereits für etwas ausgebe, und es dann doch zurückzahlen muss?

Lg Daniel

Verfasst: 18.03.2015, 23:43
von lexlegis
Das kommt darauf an.

Grundsätzlich müssen die Noterben das Recht innerhalb von 3 Jahren geltend machen (§ 1487 ABGB). Die gleiche Verjährungsfrist gilt für Entschädigungsklagen (§ 1489 ABGB), sowie für andere Forderungen (§ 1486 ABGB).

Wurde der Pflichtteil jedoch testamentarisch zuerkannt, haben die Noterben
30 Jahre Zeit um den Pflichtteil einzufordern und somit ihr Recht geltend zu machen (Verjährungsfrist bei Nichtgebrauch eines Rechtes, das zugestanden wurde gemäß § 1478 Satz 2 ABGB).