Strafausmaß

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
waldering
Beiträge: 2
Registriert: 15.03.2015, 14:38

Strafausmaß

Beitrag von waldering » 15.03.2015, 14:42

ich bin wegen §§ 148a Absatz 1 und 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB
§§ 146, 147 Absatz 1Ziffer 1, 148, zweiter Fall, 15 StGB
§§ 223 Absatz 2, 224 StGB
§ 223 Absatz 1 StGB
§ 223 Absatz 2 StGB
unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB angeklagt.
Die Anklageschrift habe ich bereits erhalten. Ich bin unbescholten. Welche Strafe ist wahrscheinlich bzw. MUSS ich ins Gefängnis (unbedingte Haft?)
Danke vormals für ihre geschätzte Antwort! Mfg. :?:



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 15.03.2015, 19:22

Der Spielraum des Richters steht in den §§, wobei gemäß § 28 Abs 1 zweiter Satz StGB die Strafbemessung anhand des Delikts mit der höchsten Strafdrohung erfolgt. Hierzu auch §§ 32, 33 und 34 StGB. Sie geben einen Einblick, wie die Strafbemessung erfolgt. Da hier vermutlich aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Strafe auszusprechen sein wird, wird ein Vorgehen nach §§ 198 ff StPO (Diversion) vermutlich eher nicht in Betracht kommen. Hierzu kenne ich aber den Sachverhalt zu wenig und kann deshalb nur spekulieren. Ob die Strafe sogar ohne bedingte Strafnachsicht erfolgen wird kann ich ebenso nicht sagen.

waldering
Beiträge: 2
Registriert: 15.03.2015, 14:38

Beitrag von waldering » 15.03.2015, 20:19

Danke für ihre Antwort! Zur Erläuterung (eventuell können Sie mir dann genaueres sagen) :
Ich werde von meinem Mitbewohner, der das ganze Veranstaltet hat, beschuldigt.
Das Problem ist, dass es in unserer WG nur einen Computer gab (gibt), der allerdings MIR gehört, jedoch im Wohnzimmer frei zugänglich stand. Der war natürlich beschlagnahmt und mittlerweile vermute ich sehr stark, dass darauf belastendes Material gefunden wurde. Die größte Härte ist für mich jedoch, dass er ausgesagt hat, dass ICH verantwortlich für das Fälschen eines Dienstausweises (mit dem er Pakete bei der Post abholte), das
Fälschen diverser Gutscheine, das Fälschen diverser Rechnungen, Bestellungen mit diversen Alias-Namen auf diversen Online Plattformen und Anzeigen auf willhaben, wo die Dinge verkauft wurden zuständig war und er lediglich für das Abholen der Pakete bei der Post. Was eine glatte Lüge ist, denn ich habe mit dem ganzen wirklich NICHTS zu tun und habe auch diesbezüglich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, NUR Angeklagt wurde ich trotzdem, ich kann aber nicht (wie auch) das Gegenteil von dem was er behauptet beweisen, zumal höchstwahrscheinlich etwas am PC gefunden wurde (vermute ich mal) ! Jetzt schiebe ich verständlicherweise volle Panik, möglicherweise für etwas bestraft zu werden was ich nicht getan habe, zumal das vor ein Schöffengericht kommt! Mfg.

BetterToCallSaul
Beiträge: 36
Registriert: 13.02.2015, 08:57

Beitrag von BetterToCallSaul » 16.03.2015, 08:29

Die Frage von Schuld und Unschuld wird vor Gericht geklärt werden

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 211 Gäste