Besitzstörungsklage wegen Visitenkarten?

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floaschi92
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Besitzstörungsklage wegen Visitenkarten?

Beitrag von floaschi92 » 12.02.2015, 23:14

Hallo!

Ich habe vor ein paar Tagen vor einer Hochzeitsmesse in Wien außerhalb des Messegebäudes, allerdings am Messegelände Visitenkarten von meiner Band verteilt. Der Platz ist öffentlich zugänglich und wird von vielen Leuten (nicht Messebesucher) als Durchgang benutzt. Außerdem war ich nur 1 Stunde dort, da es mir zu kalt war (maximal 50 Visitenkarten verteilt). Wenige Tage später habe ich das untere Email erhalten.

Dazu meine Fragen:

* Hat das überhaupt etwas mit Besitzstörung zu tun?
* Hat der Veranstalter (nicht Messebesitzer) überhaupt das Recht zu klagen?
* Würde eine mögliche Strafe überhaupt so hoch wie der geforderte Betrag(500€+Mwst)?
* Wie soll ich mich verhalten?


Sehr geehrter Herr XXX,
als Veranstalter der XXX Hochzeitsmesse Wien sind wir immer wieder erfreut, wenn Firmen an der Hochzeitsmesse so großen Gefallen finden, dass sie diese für ihre Werbezwecke nutzen. Dies ist mittels Werbemittelverteilung, einem Messestand, bei der Modeschau, im Buch „Hochzeiten & Feste exklusiv“, in unserem Gutscheinheft und im Internet möglich.
Ihre Flyer bzw. Visitkarten wurden auf der XXX Messe unrechtmäßig verteilt. Wir sind sicher, dass dies aus Unwissenheit geschehen ist und verzichten daher auf eine Besitzstörungsklage.

Wir als Messeveranstalter sind verpflichtet, unsere zahlenden Aussteller vor Trittbrettfahrern zu schützen!
„Wenn man Werbematerial verteilen möchte, braucht man die Einwilligung des Verfügungsberechtigten von der jeweiligen Örtlichkeit (zum Beispiel des Hauses oder der öffentlichen Verkehrsfläche). Wird in Wien die "Verteilung von Flugzetteln auf öffentlichen Verkehrsflächen zu wirtschaftlichen Zwecken" beabsichtigt, muss dafür laut Wiener Landesgesetz zwingend ein Antrag bei der MA 46 (in 1120 Wien, Niederhofstraße 21) gestellt werden.
Werden trotzdem Werbematerialien verteilt, entspricht die Verteilung dem Tatbestand der Besitzstörung beziehungsweise der Eigentumsstörung. Deshalb kann gegen das Werbematerialien verteilende Unternehmen mit Besitzstörungsklage beziehungsweise Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden.
Wenn das werbende Unternehmen im Fall einer Klage unterliegt, muss es gegenüber dem erfolgreichen Kläger nicht nur in Zukunft weitere Störungen unterlassen, sondern auch die durchaus erheblichen Kosten des Gerichtsprozesses tragen.“

Sie werden sicherlich verstehen, dass wir im Sinne der Messe und den zahlenden Ausstellern den gültigen Pauschalbetrag für die Werbemittelverteilung in Höhe von Euro 500,-- zzgl. 20% MWSt. verrechnen müssen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Weiters beraten wir Sie gerne über die zahlreichen Möglichkeiten Ihr Unternehmen kostengünstig und legal auf der Messe zu präsentieren und bitten um Kontaktaufnahme über XXX oder XXX.
Wir ersuchen um Ihre Nachricht bis spätestens 13.2.2015.



Würde mich sehr über hilfreiche Beiträge freuen!

lg Florian



BetterToCallSaul
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Beitrag von BetterToCallSaul » 13.02.2015, 09:00

Da würde ich rein von den Kosten eine Besitzstörung nehmen
Das kommt billiger

Manannan
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Beitrag von Manannan » 15.02.2015, 20:53

Ihre Antwort:

Sehr geehrter Herr/Frau XY!

Da Sie mitteilten, auf eine Besitzstörungsklage zu verzichten, darf ich Sie um Mitteilung der genauen Rechtsgrundlage bzw den Rechtstitel für die von Ihnen verlangten pauschalen € 500,00 ersuchen.
Besitzstörungsklage auf einer öffentlichen Verkehrsfläche wo auf Grund eines Landesgesetzes ohne weiteres Verfahren € 500,00 pauschal verlangt werden, erscheint rechtlich befremdend.

MfG


Mal sehen wie die reagieren. Hier liegt mir der Verdacht eines Amtsmissbrauches bzw einer versuchten Nötigung nahe.

floaschi92
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Beitrag von floaschi92 » 15.02.2015, 22:00

Vielen Dank für die Antwort!

Allerdings habe ich mich nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden, sondern auf dem Messegelände. Ich glaube aber nicht, dass der Veranstalter den Hallenvorplatz auch mitgemietet hat. Also müsste mich vermutlich der Hallenbesitzer verklagen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.02.2015, 13:20

Das ist ja genau das Widersprüchliche! Einerseits fordert man ohne Verfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz € 500,00 Pauschale für ein Vergehen, das nur auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangen werden kann und, andererseits, handelt man als Privateigentümer bzw Rechtsbesitzer und droht mit einer Besitzstörung.
Da haben wir entweder Amtsmissbrauch oder Amtsanmaßung.
Verquickt man das eine mit dem anderen ("wenn nicht dann") dann wäre sogar Erpressungstatbestand gegeben.

Wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Antwort auf dieses Mail ins Forum stellen.

floaschi92
Beiträge: 3
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Beitrag von floaschi92 » 16.02.2015, 14:47

Besitzstörung kann nur auf einer öffentlichen Verkehrsfläche begangen werden?

Tut mir leid, wenn ich auf der Leitung stehe, aber ganz klar ist mir Ihre Antwort nicht.

Der Veranstalter schreibt doch:
„Wenn man Werbematerial verteilen möchte, braucht man die Einwilligung des Verfügungsberechtigten von der jeweiligen Örtlichkeit (zum Beispiel des Hauses oder der öffentlichen Verkehrsfläche)"

Da der Veranstalter die Halle gemietet hat, ist der doch der Verfügungsberechtigte. Ich denke die "öffentliche Verkehrsfläche" hat er nur als Beispiel herangezogen. Das Messegelände ist ja keine öffentliche Verkehrsfläche sondern Privatgrund.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.02.2015, 16:38

Gründlich missverstanden.

Besitzstörung = Privatrecht!
Verwaltungsstrafsache = öffentliches Recht!

Für eine Besitzstörung reicht Rechtsbesitz. Der Kläger muss nicht Eigentümer sein, er kann auch ein Mieter oder sonst Berechtigter sein.

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