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Wiederaufnahmeklage

Verfasst: 30.01.2015, 17:38
von rechtmussrechtbleiben
Ich habe eine Wiederaufnahmeklage zu einem abgeschlossenen Verfahren eingebracht. (neues Beweismittel, Gutachten strafrechtlich relevant, Verletzung des um fassenden Willkürverbots).
Nach § 537 ZPO darf die Richterin welche in dem die Wiederaufnahmeklage betreffenden Verfahren den Vorsitz innehatte bei der Wiederaufnahme keine Tätigkeit mehr ausführen.
Die Betroffene Richterin zieht aber dieses Verfahren trotzdem an sich und will per Beschluss einstellen.
Ich protestiere dagegen unter Hinweis auf § 537 und trotzdem kommt jetzt ein neuerlicher Beschluss dieser Dame - ich solle angeben ob meine Beschwerde ein Rekurs sei.
Darf diese Richterin trotz des ausdrücklichen Verbots in § 537 in dem Wiederaufnahmeklagsverfahren tätig sein ?

Danke im Voraus für eine Info dazu.

Wiederaufnahmeklage

Verfasst: 04.02.2015, 12:56
von rechtmussrechtbleiben
Hallo ist da Jemand ? :?:

Re: Wiederaufnahmeklage

Verfasst: 05.02.2015, 10:41
von MG
rechtmussrechtbleiben hat geschrieben:Ich habe eine Wiederaufnahmeklage zu einem abgeschlossenen Verfahren eingebracht. (neues Beweismittel, Gutachten strafrechtlich relevant, Verletzung des um fassenden Willkürverbots).
Nach § 537 ZPO darf die Richterin welche in dem die Wiederaufnahmeklage betreffenden Verfahren den Vorsitz innehatte bei der Wiederaufnahme keine Tätigkeit mehr ausführen.
Nur, wenn die Richterin der Grund für die Wiederaufnahmeklage ist.

Der Richter, wegen dessen Betheiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§. 529 Z. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach §. 530 Z. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen

Die Betroffene Richterin zieht aber dieses Verfahren trotzdem an sich und will per Beschluss einstellen.
Ich protestiere dagegen unter Hinweis auf § 537 und trotzdem kommt jetzt ein neuerlicher Beschluss dieser Dame - ich solle angeben ob meine Beschwerde ein Rekurs sei.
Darf diese Richterin trotz des ausdrücklichen Verbots in § 537 in dem Wiederaufnahmeklagsverfahren tätig sein ?

Danke im Voraus für eine Info dazu.

Wiederaufnahmeklage

Verfasst: 05.02.2015, 10:59
von rechtmussrechtbleiben
Ja, die Richterin des Verfahrens ist der Grund! Sie hat mehrfach Willkür im Verfahren auch schriftlich dokumentiert.
Sie stellt ein Gutachten (offenkundig falsch/gefälscht, was sie weiß) als schlüssig gegen 6 Diagnosen von Fachärzten (behandelnde) dar! Sie verletzt den Gleichheitsgrundsatz unserer Verfassung indem sie ein Gutachten welches voll im Widerspruch zum kritisierten Gutachten steht nicht berücksichtigt (Mängel der Stoffsammlung, Verhinderung der Beweisaufnahme), sie verletzt die Manduktionspflicht, sie schwindelt Beweismittel am Schluß der letzten Verhandlung in den Akt, so dass die beiden Senatsmitglieder keine Ahnung über den Inhalt haben, sie akzeptiert Gutachten welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, usw......

Und diese Schande wird vom Berufungssenat und dem OGH NICHT erkannt!