Vereins-Vorstandswahl mit besonderem Modus

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Koinoc
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Vereins-Vorstandswahl mit besonderem Modus

Beitrag von Koinoc » 23.01.2015, 08:43

Situation:

Ein österreichischer Verein wählt in festgelegtem Intervall seinen Vorstand. Dazu kann man auch in "neuen" Ämtern kandidieren, die nicht laut den Statuten verpflichtend sind - die müssen dann natürlich auch nicht eingesetzt werden. Für den Wahlmodus gibt es in den Statuten keine Vorschriften.

Für ein nicht vorgesehenes, aber schon seit der letzten Wahl existierendes Amt gibt es zwei Kandidaten. Das Wahlkomitee sieht folgenden Modus vor: Man kann Kandidat A oder B wählen, oder mit "nein" das Amt als ganzes ablehnen. Wenn die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen "nein" ist, gibt es das Amt künftig nicht. Wenn die Mehrheit eine Stimme für A oder B abgegeben hat, gibt es das Amt, und der Kandidat mit mehr Stimmen ist gewählt.

Dieser Wahlmodus ermöglicht aber auch die Wahl, wenn eine relative Mehrheit der Stimmen gegen das Amt war. Extremfall etwa: A erhält 51 Stimmen, B erhält 50, 100 waren gegen das Amt - A ist gewählt!

Solch eine Wahl mit relativer Mehrheit, die Ablehnung aller Kandidaten ermöglicht, aber eine mögliche relative Mehrheit für diese Ablehnung ignoriert, ist mir noch nie untegekommen.

Zwei Fragen:
1. Könnte so ein Modus rechtliche Probleme aufwerfen? Könnte die Wahl eines Vorstandsmitgliedes nach obigem Muster rechtlich angefochten werden?
2. Kennt jemand ein Vorbild für diesen Wahlmodus?



Koinoc
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Beitrag von Koinoc » 23.01.2015, 10:07

Nachtrag: Die Statuten sehen gar keine Vorschriften für Mehrheiten in Wahlen vor, außer einfache Mehrheit für Anträge allgemein (mehr Pro- als Kontrastimmen).

Manannan
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Beitrag von Manannan » 23.01.2015, 10:50

Wenn 100 wählen und Kandidat A 51 Stimmen erhält und Kandidat B 50, dann stimmt das schon rein rechnerisch nicht.

Eine relative Mehrheit funktioniert bei nur zwei Bewerbern schon von der Systematik her nicht. Bei zwei Kandidaten kann es daher nur eine absolute Mehrheit geben und diese wäre durch das Mehrheitsverhältnis gegeben. Nur wenn mehr als zwei Kandidaten zu wählen sind, dann kann in den Statuten festgelegt werden, dass derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint, als gewählt gilt (=relative Mehrheit!).

Der Wahlvorgang selbst ist irgendwie merkwürdig. Sinnvoll wäre zuerst darüber abstimmen, ob das Amt besetzt oder abgeschafft werden soll. Entscheidet sich die Mehrheit für die Beibehaltung, dann kann über die personelle Besetzung abgestimmt bzw gewählt werden.

Fakt ist, dass, so wie Sie es schildern, das Amt bestehen bleibt und mit Kandidat A, der die absolute Mehrheit hat, besetzt wird.

Eine Anfechtung durch das Schiedsgericht bleibt unbenommen. ME ist die Wahl korrekt.

Koinoc
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Beitrag von Koinoc » 23.01.2015, 11:25

Manannan hat geschrieben:Wenn 100 wählen und Kandidat A 51 Stimmen erhält und Kandidat B 50, dann stimmt das schon rein rechnerisch nicht.

Fakt ist, dass, so wie Sie es schildern, das Amt bestehen bleibt und mit Kandidat A, der die absolute Mehrheit hat, besetzt wird.

Eine Anfechtung durch das Schiedsgericht bleibt unbenommen. ME ist die Wahl korrekt.
Danke soweit. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich meinte, dass in ein und demselben Wahlvorgang 201 gültige Stimmen abgegeben wurden - 100 gegen das Amt, 51 für Kandidat A und 50 für Kandidat B.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 23.01.2015, 12:15

Dann sind sowohl das Amt als auch der Kandidat A bestätigt. Zwar nur mit knapper Mehrheit, aber immerhin.

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