"im Auftrag" vs "in Vollmacht/Vertretung"
"im Auftrag" vs "in Vollmacht/Vertretung"
Was ist in Österreich die rechtliche Bedeutung einer Eingabe für jemanden "im Auftrag" im Unterschied zu "in Vertretung" ?
Wenn möglich mit Angabe der Definitionsstelle.
Vielen Dank
Wenn möglich mit Angabe der Definitionsstelle.
Vielen Dank
Erklärungsversuch meiner Anfrage
gerne erkläre ich meine Anfrage näher:
auf einen Beschluß der Einstellung eines Strafverfahrens einer Ö-Staatsanwaltschaft hin wurde gem. Rechtsmittelbelehrung fristgerecht im Auftrag der betroffenen Person von einem Verwandten ein Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens übersendet.
Die Übersendung 'im Auftrag' ist den Absenderangaben, dem Sinn, den Umständen und dem Unterschriftenzusatz 'im Auftrag von (Name der betroffenen Person' eindeutig bezeichnet.
Die Ö-Staatsanwaltschaft weist den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Verwandte als Vertreter (also in Vertretung) gehandelt hätte und zu einer Vertretung der betroffenen Person nicht legitimiert gewesen wäre.
Die Handlungsweise 'im Auftrag' würde also der Handlungsweise 'in Vertretung/Vollmacht' gleich gesetzt werden.
Gerne kann ich das weiter detaillieren. Leider findet sich für die Fragesstellung weder in Jusline noch sonstwo eine Erklärung für den Definitionsbereich von 'i.A.' in Österreich.
Vielen Dank für Eure Kooperation
auf einen Beschluß der Einstellung eines Strafverfahrens einer Ö-Staatsanwaltschaft hin wurde gem. Rechtsmittelbelehrung fristgerecht im Auftrag der betroffenen Person von einem Verwandten ein Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens übersendet.
Die Übersendung 'im Auftrag' ist den Absenderangaben, dem Sinn, den Umständen und dem Unterschriftenzusatz 'im Auftrag von (Name der betroffenen Person' eindeutig bezeichnet.
Die Ö-Staatsanwaltschaft weist den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Verwandte als Vertreter (also in Vertretung) gehandelt hätte und zu einer Vertretung der betroffenen Person nicht legitimiert gewesen wäre.
Die Handlungsweise 'im Auftrag' würde also der Handlungsweise 'in Vertretung/Vollmacht' gleich gesetzt werden.
Gerne kann ich das weiter detaillieren. Leider findet sich für die Fragesstellung weder in Jusline noch sonstwo eine Erklärung für den Definitionsbereich von 'i.A.' in Österreich.
Vielen Dank für Eure Kooperation
Eine Fortführung nach § 195 Abs 1 StPO kann grundsätzlich nur das Opfer beantragen. Opfer haben das Recht sich vertreten zu lassen und üben dabei die Rechte aus, die den Vertretenen zustehen; als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden (vgl § 66 iVm § 73 StPO).
Zur alten Rechtslage (§ 44 StPO 1975 alt) hat der OGH zudem festgestellt, dass der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen ist, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird (vgl RS0096636).
Fazit:
Selbst wenn der Verwandte die oben zitierten Voraussetzungen für die Vertretung erfüllt hätte, so wäre diese iSd des zit RS nur dann wirksam, wenn die vorherige (vermutlich anwaltliche) Vertretung vorher widerrufen und der Verwandte gegenüber der StA als Vertreter bekannt gegeben worden wäre.
Zur alten Rechtslage (§ 44 StPO 1975 alt) hat der OGH zudem festgestellt, dass der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen ist, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird (vgl RS0096636).
Fazit:
Selbst wenn der Verwandte die oben zitierten Voraussetzungen für die Vertretung erfüllt hätte, so wäre diese iSd des zit RS nur dann wirksam, wenn die vorherige (vermutlich anwaltliche) Vertretung vorher widerrufen und der Verwandte gegenüber der StA als Vertreter bekannt gegeben worden wäre.
... genau das ist der Punkt:
also:
1. der Antrag wurde vom Opfer gestellt, was dem Antrag eindeutig zu entnehmen ist.
2. Aushilfsweise wurde der Antrag 'im Auftrag' des Opfers (wie dem Antrag zweifelsfrei zu entnehmen ist) von einer Mittelsperson an die Staatsanwaltschaft (also als Bote) übermittelt(falls dafür die Begründung wichtig ist, gebe ich sie gerne auf Anfrage: jmj@gmx.net).
3. Der aushilfsweise 'im Auftrag'-Handelnde war zu keiner Zeit 'Vertreter' des Opfers, was die Aussage 'im Auftrag' (statt 'in Vertretung') deutlich besagt. Daher hat er selbst keinen Antrag und persönlich keinerlei Erklärung abgegeben.
Die Frage ist also, wer hat - nach österreichischem Recht - den Antrag gestellt ? Der Bote oder der Auftraggeber des Boten ?
Es wäre ziemlich verwunderlich, wenn in Österreich die Bedeutung von 'in Auftrag' gegenüber 'in Vertretung' bisher rechtlich ungeklärt wäre.
also:
1. der Antrag wurde vom Opfer gestellt, was dem Antrag eindeutig zu entnehmen ist.
2. Aushilfsweise wurde der Antrag 'im Auftrag' des Opfers (wie dem Antrag zweifelsfrei zu entnehmen ist) von einer Mittelsperson an die Staatsanwaltschaft (also als Bote) übermittelt(falls dafür die Begründung wichtig ist, gebe ich sie gerne auf Anfrage: jmj@gmx.net).
3. Der aushilfsweise 'im Auftrag'-Handelnde war zu keiner Zeit 'Vertreter' des Opfers, was die Aussage 'im Auftrag' (statt 'in Vertretung') deutlich besagt. Daher hat er selbst keinen Antrag und persönlich keinerlei Erklärung abgegeben.
Die Frage ist also, wer hat - nach österreichischem Recht - den Antrag gestellt ? Der Bote oder der Auftraggeber des Boten ?
Es wäre ziemlich verwunderlich, wenn in Österreich die Bedeutung von 'in Auftrag' gegenüber 'in Vertretung' bisher rechtlich ungeklärt wäre.
Ob letztlich die Erklärung dem Opfer oder dem Bote zuzurechnen ist spielt keine Rolle, da die Bestimmungen des Zivilrechts hier nicht anzuwenden sind, sondern einzig die Normen der StPO.
Wie bereits oben ausgeführt, kennt die StPO in diesem Fall den Begriff "im Auftrag" nicht. Selbst wenn dies mit "in Vertretung" gleichzusetzen wäre, dann würde es dennoch an der Qualifikation scheitern (geeignete Person iSv § 73 StPO).
Das Opfer hätte den Antrag selbst stellen können (auch wenn es bisher von einem befugten Vertreter vertreten gewesen wäre) oder eben nur durch einen Vertreter.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Wie bereits oben ausgeführt, kennt die StPO in diesem Fall den Begriff "im Auftrag" nicht. Selbst wenn dies mit "in Vertretung" gleichzusetzen wäre, dann würde es dennoch an der Qualifikation scheitern (geeignete Person iSv § 73 StPO).
Das Opfer hätte den Antrag selbst stellen können (auch wenn es bisher von einem befugten Vertreter vertreten gewesen wäre) oder eben nur durch einen Vertreter.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Antrag daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Danke für den nochmaligen Hinweis auf § 73 StPO. Aber dieser ist eben unzutreffend, da es sich gerade NICHT um eine Vertretung handelt.
Ich darf nochmals präzisieren: es handelt sich um die Überbringung eines Antrages 'im Auftrag' einer Person - damit in keiner Weise um eine eigene Erklärung des Beauftragten und damit also nicht um eine Vertretung.
Verzeihen Sie, wenn ich mit meiner (deutschen) Genauigkeit lästig falle, aber es würde mich sehr wundern, wenn dieser so selbstverständliche Sachverhalt im österr. Recht nicht oder gegenteilig zum deutschen Recht geregelt wäre.
Ich darf nochmals präzisieren: es handelt sich um die Überbringung eines Antrages 'im Auftrag' einer Person - damit in keiner Weise um eine eigene Erklärung des Beauftragten und damit also nicht um eine Vertretung.
Verzeihen Sie, wenn ich mit meiner (deutschen) Genauigkeit lästig falle, aber es würde mich sehr wundern, wenn dieser so selbstverständliche Sachverhalt im österr. Recht nicht oder gegenteilig zum deutschen Recht geregelt wäre.
Die deutschen Normen sind für den österreichischen Rechtsbereich irrelevant.
Was die zit Gesetzestext der StPO betrifft, so ist das nunmal die von der StA anzuwendende Norm. Natürlich könnte man auch zivilrechtliche oder andere Normen heranziehen, welche eine Beauftragung und / oder Vertretung abschließend regeln. Aber dies wäre rein hypothetisch und würde Sie hier nicht weiterbringen.
Da über die Einstellung mit Beschluss entschieden wurde, ist Ihnen auch ein Individualantrag beim VfGH auf Normprüfung verwehrt.
Was die zit Gesetzestext der StPO betrifft, so ist das nunmal die von der StA anzuwendende Norm. Natürlich könnte man auch zivilrechtliche oder andere Normen heranziehen, welche eine Beauftragung und / oder Vertretung abschließend regeln. Aber dies wäre rein hypothetisch und würde Sie hier nicht weiterbringen.
Da über die Einstellung mit Beschluss entschieden wurde, ist Ihnen auch ein Individualantrag beim VfGH auf Normprüfung verwehrt.
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