Guten Tag,
ich habe folgende Fragen zum Thema "Pfeil und Bogen":
Ist es gesetzlich erlaubt, in der Öffentlichkeit Pfeil und Bogen mit sich zu tragen? Wenn ja, wie? (für Transportzwecke)
Gibt es eine Einschränkung des Herumtragens für Bögen ab bestimmter Zugkraft? (ich bekomme einen 26 lbs Bogen)
Darf man auf öffentlichem Gelände (Schulen, Parks, e.t.c. ..) den Bogen frei herumtragen?
Da Fasching relativ bald ansteht: Darf man als Bogenschütze gehen? Auch mit einem 26 lbs (~ 12kg) Sportbogen?
Bitte helft mir, ich werde nicht ganz schlau aus dem Paragraphen für Waffengesetze.
Dankeschön,
Mit freundlichen Grüßen
Pfeil und Bogen: Gesetzeslage? -> Waffengesetz
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- Registriert: 03.01.2015, 23:53
Pfeil und Bogen ist eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG (jedoch KEINE SCHUSSWAFFE gemäß § 2 WaffG) und daher ab 18 Jahren frei erhältlich (Ausnahme Waffenverbot!). Bestimmungen hinsichtlich Größe oder Zugkraft gibt es nicht.
Zum Thema "Führen":
§ 7 WaffG definiert nur, was das Führen an sich bedeutet und nicht ob ich Waffen führen darf. Also jede Waffe die ich bei mir trage, führe ich, egal ob Messer, Schusswaffe, ... Ob ich das darf ist aus diesen Bestimmungen nicht abzuleiten.
Ein Blick in die Strafbestimmungen (§ 51 WaffG) zeigt jedoch, dass nur das Führen von Schusswaffen (ohne Waffenpass) unter Strafe steht. Alle anderen Waffen (also auch Pfeil und Bogen) können somit meiner Meinung nach geführt werden.
Ich möchte aber dringend davon abraten, da beim Führen eines Pfeil und Bogens möglicherweise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden könnte oder andere eventuell auch nach dem StGB zu ahndende Taten verwirklicht werden könnten und man überdies schnell mal ein (vorläufiges) Waffenverbot riskiert. Es ist daher dringend davon abzuraten und Waffen beim Transport immer in einem entsprechenden Waffenkoffer zu versperren. Nicht zuletzt auch deshalb, um eine Entwendung oder Diebstahl vorzubeugen.
Zum Thema "Fasching":
Für Gerichte und Versammlungen besteht ein generelles Waffenverbot. Für Veranstaltungen kann bzw. wird in der Regel eine entsprechende Bestimmung in den Veranstaltungsbescheid aufgenommen die das Tragen von "gefährlichen Gegenständen" im Veranstaltungsgelände untersagt und diesbezügliche Kontrollen vorschreibt. Auch kann die Behörde die Durchsuchung von Personen und Gegenständen zur Hintanhaltung von Gefährdungen bzw. Gewalttaten anordnen. Auch hier kann ich mich nur (selbst wenn eine derartige Bestimmung nicht vorgeschrieben wurde) sowohl zu meinen eigenen Schutz als auch zum Schutz anderer gegen das Führen einer Waffe bei einer Veranstaltung aussprechen. Das Risiko der Erlassung eines Waffenverbotes als Sportschütze würde ich nicht in Kauf nehmen. Überdies sollte man sich auf die Toleranz einschreitender Polizeibeamten nicht verlassen.
Zum Thema "Führen":
§ 7 WaffG definiert nur, was das Führen an sich bedeutet und nicht ob ich Waffen führen darf. Also jede Waffe die ich bei mir trage, führe ich, egal ob Messer, Schusswaffe, ... Ob ich das darf ist aus diesen Bestimmungen nicht abzuleiten.
Ein Blick in die Strafbestimmungen (§ 51 WaffG) zeigt jedoch, dass nur das Führen von Schusswaffen (ohne Waffenpass) unter Strafe steht. Alle anderen Waffen (also auch Pfeil und Bogen) können somit meiner Meinung nach geführt werden.
Ich möchte aber dringend davon abraten, da beim Führen eines Pfeil und Bogens möglicherweise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört werden könnte oder andere eventuell auch nach dem StGB zu ahndende Taten verwirklicht werden könnten und man überdies schnell mal ein (vorläufiges) Waffenverbot riskiert. Es ist daher dringend davon abzuraten und Waffen beim Transport immer in einem entsprechenden Waffenkoffer zu versperren. Nicht zuletzt auch deshalb, um eine Entwendung oder Diebstahl vorzubeugen.
Zum Thema "Fasching":
Für Gerichte und Versammlungen besteht ein generelles Waffenverbot. Für Veranstaltungen kann bzw. wird in der Regel eine entsprechende Bestimmung in den Veranstaltungsbescheid aufgenommen die das Tragen von "gefährlichen Gegenständen" im Veranstaltungsgelände untersagt und diesbezügliche Kontrollen vorschreibt. Auch kann die Behörde die Durchsuchung von Personen und Gegenständen zur Hintanhaltung von Gefährdungen bzw. Gewalttaten anordnen. Auch hier kann ich mich nur (selbst wenn eine derartige Bestimmung nicht vorgeschrieben wurde) sowohl zu meinen eigenen Schutz als auch zum Schutz anderer gegen das Führen einer Waffe bei einer Veranstaltung aussprechen. Das Risiko der Erlassung eines Waffenverbotes als Sportschütze würde ich nicht in Kauf nehmen. Überdies sollte man sich auf die Toleranz einschreitender Polizeibeamten nicht verlassen.
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Danke für die Antwort, Officer01.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass manche Menschen sich angegriffen fühlen könnten, wenn man so offensichtlich mit einem Bogen und Pfeilen herumläuft. Das kann auch mal schlecht für mich ausgehen.
Vielleicht werde ich mal einen oder mehrere Polizisten in meinem Heimatort fragen, wenn draußen gerade einer steht. Möglicherweise hat er eine ähnliche Meinung zu dem Thema.
Außerdem muss ich Ihnen Recht geben, dass es als Sportschütze ziemlich kontraproduktiv wäre, wenn man ein Waffenverbot erhält.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass manche Menschen sich angegriffen fühlen könnten, wenn man so offensichtlich mit einem Bogen und Pfeilen herumläuft. Das kann auch mal schlecht für mich ausgehen.
Vielleicht werde ich mal einen oder mehrere Polizisten in meinem Heimatort fragen, wenn draußen gerade einer steht. Möglicherweise hat er eine ähnliche Meinung zu dem Thema.
Außerdem muss ich Ihnen Recht geben, dass es als Sportschütze ziemlich kontraproduktiv wäre, wenn man ein Waffenverbot erhält.
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