Hallo Leute, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Habe ein Smartphone bei Willhaben verkauft das Defekt ist.
Habe ausdrücklich geschrieben dass es defekt ist und zwar folgendens:
"Nach Sturz, hat der Display schwarz weisse Streifen
Weiß nicht was kaputt ist."
Und genau so ist es auch.
Er hat sich das Handy vor dem Kauf auch angesehen.
Nun kontaktiert mich der Käufer und sagt er meldet mich bei dem Konsumentenschutz an weil dieser Fehler nicht durch den Sturz entstanden ist sondern jemand im Handy drinnen selber herumgebastelt hat weil er gesehen hat das drinnen irgendwelche plättchen verbogen sind und das angeblich nicht durch den Sturz passieren kann.
Will das Handy zurückgeben, was ich verweigert habe, da ich alles genau beschrieben habe und kein schlechtes Gewissen habe.
Meine Fragen
Hat er Chancen die Rückgabe "einzuklagen" ?
Macht das ein normaler Mensch bei einem Streitwert von unter 200€?
Danke für die Antworten
Willhaben Privatverkauf schief gegangen?
Haben Sie über die Feiertage etwas Geduld.
Zum Fall:
Mögliche Anspruchsgrundlage: Gewährleistung gemäß §§ 922 ff ABGB
Grundsätzlich leistet bei zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Verträgen (dazu gehört insbesondere der Kaufvertrag) der Übergeber einer Sache Gewähr, dass Sie dem Vertrag entspricht.
Die Gewährleistung ist ein Recht aus dem Gesetz, das jedem Bürger auch bei Privatkäufen automatisch zusteht, es sei denn sie wurde zuvor ausgeschlossen. Für den Ausschluss ist es erforderlich, dass der Übernehmer bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sein Gewährleistungsrecht verzichtet.
In Ihrem Fall haben Sie eine mangelhafte Sache veräußert und zuvor auch kundgemacht (so wie es bei Internetplattformen üblich ist), dass dieselbe einen Mangel aufweist.
Wodurch derselbe entstanden sein mag ist nicht von Relevanz. Solange die Sache zum Gebrauch taugt, der Mangel also nicht derart gravierend ausfällt, dass sie unbrauchbar und wirtschaftlich wertlos wird, sehe ich kein Problem.
Der Käufer hat sich bereit erklärt eine mangelhafte Sache gegen Entgelt zu übernehmen. Der Preis der Sache wurde vermutlich auch den Umständen entsprechend angeglichen. Meines Erachtens besteht keine Chance für den Käufer etwas einzuklagen.
Er benötigt hierfür nämlich eine Anspruchsgrundlage, auf die er sich bei seiner Forderung stützen möchte.
Die Forderung gemäß §§ 922 ff ABGB versagt, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen oder der vom Käufer beanstandete Mangel zuvor im Vertrag erwähnt wurde.
Der Mangel wurde vom Verkäufer ausreichend charakterisiert und kundgetan. Wodurch dieser aufgetreten sein mag, spielt im Nachhinein keine Rolle, dafern es nicht durch diesen angeblich behaupteten Umstand -der Verkäufer hätte eigenständig Arbeiten an Teilen des Handys durchgeführt- zu einem weiteren Mangel führt. Wäre dies der Fall könnte der Käufer im Falle einer nicht ausgeschlossenen Gewährleistung gemäß §§ 922 ff ABGB sein Recht geltend machen oder im Falle eines Ausschlusses der Gewährleistung gemäß § 933a Abs 1 ABGB mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen, die jedoch auch beschränkt sind (§ 933a Abs 2 ABGB) gegen den Verkäufer vorgehen.
Zum Fall:
Mögliche Anspruchsgrundlage: Gewährleistung gemäß §§ 922 ff ABGB
Grundsätzlich leistet bei zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Verträgen (dazu gehört insbesondere der Kaufvertrag) der Übergeber einer Sache Gewähr, dass Sie dem Vertrag entspricht.
Die Gewährleistung ist ein Recht aus dem Gesetz, das jedem Bürger auch bei Privatkäufen automatisch zusteht, es sei denn sie wurde zuvor ausgeschlossen. Für den Ausschluss ist es erforderlich, dass der Übernehmer bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sein Gewährleistungsrecht verzichtet.
In Ihrem Fall haben Sie eine mangelhafte Sache veräußert und zuvor auch kundgemacht (so wie es bei Internetplattformen üblich ist), dass dieselbe einen Mangel aufweist.
Wodurch derselbe entstanden sein mag ist nicht von Relevanz. Solange die Sache zum Gebrauch taugt, der Mangel also nicht derart gravierend ausfällt, dass sie unbrauchbar und wirtschaftlich wertlos wird, sehe ich kein Problem.
Der Käufer hat sich bereit erklärt eine mangelhafte Sache gegen Entgelt zu übernehmen. Der Preis der Sache wurde vermutlich auch den Umständen entsprechend angeglichen. Meines Erachtens besteht keine Chance für den Käufer etwas einzuklagen.
Er benötigt hierfür nämlich eine Anspruchsgrundlage, auf die er sich bei seiner Forderung stützen möchte.
Die Forderung gemäß §§ 922 ff ABGB versagt, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen oder der vom Käufer beanstandete Mangel zuvor im Vertrag erwähnt wurde.
Der Mangel wurde vom Verkäufer ausreichend charakterisiert und kundgetan. Wodurch dieser aufgetreten sein mag, spielt im Nachhinein keine Rolle, dafern es nicht durch diesen angeblich behaupteten Umstand -der Verkäufer hätte eigenständig Arbeiten an Teilen des Handys durchgeführt- zu einem weiteren Mangel führt. Wäre dies der Fall könnte der Käufer im Falle einer nicht ausgeschlossenen Gewährleistung gemäß §§ 922 ff ABGB sein Recht geltend machen oder im Falle eines Ausschlusses der Gewährleistung gemäß § 933a Abs 1 ABGB mit schadenersatzrechtlichen Ansprüchen, die jedoch auch beschränkt sind (§ 933a Abs 2 ABGB) gegen den Verkäufer vorgehen.
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