Verdacht auf zusätzlicher Selbstverletzung - wie reagieren?

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sonne3
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Verdacht auf zusätzlicher Selbstverletzung - wie reagieren?

Beitrag von sonne3 » 20.12.2014, 15:35

Hallo, :)
ich hätte folgende Frage.
Ein Mann beleidigt, verhöhnt etc. einen anderen so lange, bis dieser außer sich vor Wut ihn einen Fußtritt versetzt. Der Fußtritt fällt an und für sich nicht stark aus, da der Mann dabei von Freunden zurückgehalten wird. Das "Opfer" geht aber zur Polizei und meldet, dass er einen Fußtritt versetzt bekommen hat. Die Polizei stellt fest, dass an der Bekleidung des "Opfers" nichts zu sehen ist, der Mann aber eine leicht Rötung am Fuß hat. Der "Täter" hatte sehr schmutzige Schuhe, wie er den Tritt versetzt hat. Nun wurde bekannt, dass das "Opfer" jetzt einen riesigen Bluterguss bekommen haben soll, eine Venenentzündung bekommen haben soll und dafür u. a. Schmerzensgeld bekommen möchte. Wir gehen davon aus, dass sich das Opfer nachträglich stärker und vielleicht auch wiederholt selbstverletzt hat, um diese Ergebenisse zu bekommen. Wie könnte man da vorgehen, um dies feststellen zu lassen? Danke!
Noch einen schönen Tag!
Sandra



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 20.12.2014, 21:28

Die Subsumtion erfolgt anhand nachweisbarer Fakten. Fakt ist der Täter hat dem Opfer einen Fußtritt versetzt. Eine Tathandlung die durchaus, zu einer Verletzung am Körper führen kann. Der Täter hat zumindest mit Misshandlungsvorsatz gehandelt und die Verletzung so fahrlässig herbeigeführt (§ 83 Abs 2 StGB). Die Handlung war scheinbar kausal für die Venenentzündung. Anhand des ärztlichen Befunds wird dies belegt werden. Eventuell könnte eine objektive Zurechnung des Taterfolgs ausbleiben (Mangels Adäquanz), denn mit einer Venenentzündung musste meines Erachtens nicht gerechnet werden. Mutatis mutandis gilt das auch im Schadenersatzrecht. Ihm nachzuweisen, er hätte sich selbst verletzt, wird für Sie nicht so einfach, sofern der Arzt nichts bemerkt und feststellt. Reine Mutmaßungen reichen jedenfalls nicht aus. Wichtig wäre auch zu wissen ob der Täter einen wuchtigen Tritt gesetzt hat oder das Opfer bloß nur noch aus Genugtuung heraus irgendwie erwischen wollte, nachdem er bereits zurückgehalten wurde. dieser Tritt könnte mit weniger Wucht als für eine Verletzung erforderlich erfolgt sein, wodurch statt Körperverletzung, die mangels Adäquanz objektiv nicht zugerchnet wird, Beleidigung in Betracht käme. Im Falle dieser aus einem im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Gegenbeleidung würde gemäß § 115 Abs 3 StGB ein Entschuldingsgrund in Betracht zu ziehen sein, wonach der Täter straffrei ausgeht. Beleidigung ist in diesem Fall auch nicht vom Staatsanwalt, sondern vom Opfer anzuklagen.

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