2Ob60/62

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Alex Petrov
Beiträge: 1
Registriert: 06.12.2014, 12:30

2Ob60/62

Beitrag von Alex Petrov » 06.12.2014, 12:40

Hello everyone,

I don't understand german very well . Would be very grateful if someone can explain me in English this Rechtssatz. Especially the part with the Unfallversicherung. Can they ask for the money from the Schadiger even beyond the Regelpensionsalter if they keep paying Versehrtenrente. Is this also the case if the Haftpflicht Versicherung of the Schadiger is from another European country , concerning the Legalzession 332 ? What means Rechtssatz , that this its like a law and in every case is like this or ?

Thank you a lot !

Rechtssatz
Dem Sozialversicherungsträger stehen gemäß § 332 ASVG (Legalzession) nur abgeleitete Ansprüche gegen den Schädiger seines Versicherten zu. Hat nun dieser als Angestellter oder Arbeiter (unselbständig) in der Regel Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nur bis zu jenem Lebensalter, ab dem ihm die Altersrente aus der Sozialversicherung geleistet wird (das ist fünfundsechzig Jahre bei Männern und sechzig Jahre bei Frauen), weil im allgemeinen - eine Ausnahme muß dargetan werden - mit einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über dieses Lebensalter hinaus nicht zu rechen ist, dann ergibt sich auch die Begrenzung des dem Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG gebührenden Ersatzanspruches gegen den Schädiger mit dem erwähnten Lebensalter des Versicherten, weil der Deckungsfonds nur solange reicht. Gleichgültig ist dabei, auf welche Dauer der Sozialversicherungsträger seine Pflichtleistungen aus der Unfallversicherung an den Geschädigten (Pflichtversicherten) zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
TE OGH 1962/03/30 2 Ob 60/62



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