Besitzstörung/Unterlassungsklage

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Martin Pich
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Besitzstörung/Unterlassungsklage

Beitrag von Martin Pich » 20.11.2014, 19:02

Liebes Forum,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen:

Es geht um eine Frage aus dem Bereich Besitzstörung/Unterlassungsklage. Ein Thema, das in Österreich ja recht beliebt ist.

Folgender Fall:

A parkt auf einem Privatparkplatz, ohne einen Parkschein zu lösen, da er den Ticketautomat nicht gesehen hat und davon ausgegangen ist, dass das Parken kostenlos ist. Er bekommt eine Besitzstörungsklage angedroht, wenn er nicht EUR 20,00 zahlt. Er zahlt die EUR 20,00 nicht, es kommt keine Besitzstörungsklage. Über 5 Monate später meldet sich ein Anwalt und will eine Unterlassungserklärung und EUR 120,00, sonst erhebt er eine Unterlassungsklage. A hat per Fax eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die EUR 120 nicht bezahlt. Nun wurde Unterlassungsklage erhoben.

Ich habe gelesen, dass die Besitzstörungsklage innerhalb von 30 Tagen erhoben werden muss. Die Frist soll eine materielle Ausschlussfrist sein. Was ist materiell ausgeschlossen (mir ist der Unterschied zwischen der Besitzstörungsklage und der Unterlassungsklage nicht klar)ß

Meine Fragen:

1.
Kann, wenn die Besitzstörungsklage verfristet ist, eine Unterlassungsklage dennoch Erfolg haben? Spielt der lange Zeitraum von 5 Monaten seit dem Verstoß eine Rolle?

2.
Macht es einen Unterschied, ob die Unterlassungsklage von einem Eigentümer oder einem „Bestandsnehmer“ erhoben wird?

3.
Ist eine Unterlassungserklärung per Fax ohne Übernahme der Kosten nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen?

Ich bin für jede Hilfe/Anregung dankbar.



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 22.11.2014, 20:27

Die Besitzstörungsklage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des Störers bei Gericht einlangen. Die Frist ist somit abgelaufen.
Unterlassungsklage können sowohl der Sach- als auch der Rechtsbesitzer einbringen.

Wenn Sie die Störung begangen haben, dann würde ich die € 120,00 und die Unterlassungserklärung annehmen.

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