Vollmacht und Honorarvereinbarung ???

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JUSLINE
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Vollmacht und Honorarvereinbarung ???

Beitrag von JUSLINE » 23.11.2005, 18:17

Liebe Forenteilnehmer -



Ich habe ein großes Problem, welches da ist:



Die Exlebensgefährtin meines Vaters, hat diesen vor kurzem auf die Strasse gesetzt, das Türschloss ausgetauscht und seinen auf sie geschriebenen Wagen als gestohlen gemeldet.



Es sei auch gesagt, daß mein Vater seit des Konkurses seines Unternehmens zwangsgepfändet wird, und deshalb fast das ganze Hab und Gut auf ihren Namen lautet.



Nachdem er jetzt ohne Alles da steht (bis auf die Kleider, welche sie gütigerweise via Post an seine Eltern sandte), hat er nun Eigentumsklage oder so ähnlich gegen sie eingereicht.



Und da auch manche Dinge aus unserer eigentlichen Familie dortwaren, meinte mein Vater, die Namen meines Bruders, Großvaters und mir miteinzubringen.



Nun will der Anwalt den Fall aber ablegen, es sei denn, wir unterschreiben Alle eine Vollmacht und Honorarvereinbarung.



Ich habe keine Ahnung von dem ganzen Jusblabla und bitte Euch nun um Rat-



Was bedeuten folgende Zeilen für mich? Welche Konsequenzen bringt der Text mit sich? Will dieser Anwalt sich vielleicht finanziell mit uns absichern, da man einen "nackten" schlecht ausziehen kann?



Bitte um rasche Antworten, da ich wirklich keine Unterschrift geben möchte, bevor ich mir nicht 100%ig sicher sein kann, was da überhaupt Sache ist.....



... Vollmacht, und Honorarvereinbarung mit der ich Rechtsanwalt xyz Prozessvollmacht erteile, einschließlich der Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbes. auch Klagen, Urteile und Grundbuchbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten. Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverbleibungs-, Vorrangeinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen, Vergleiche jeder Art, insbes. jene nach Paragraph 205 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsglültig zu quittieren, bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen- oder Darlehensverträge zu schließen, bei Erbschaften bedingte oder unbedingte Erbserklärungen zu überreichen, eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, bei Generalversammlungen nicht mich als Gesellschafter zu vertreten und das Stimmrecht auszuüben, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, bei Konkurs- (Ausgleichs-)verhandlungen den Masseverwalter und die Gläubigerausschüsse zu wählen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird.



Rechtsanwalt xyz ist insbesondere auch bevollmächtigt, für mich die ausdrückliche Einwilligung oder Anordnung zur Übermittlung und Auskunftserteilung sämtlicher mich betreffender Daten, insbes. auch solcher im SDinne des Datenschutzgesetzes, zu erklären, wobei sämtliche vorgenannten Daten an sie oder von ihr namhaft gemachte Dritte übermittelt werden können bzw. ihr oder von ihr namhaft gemachten Dritten Auskünfte erteilt werden können.



Zugleich verspreche ich, seine und seines Substituten in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßnahmen für genehm zu halten und verpflichte mich sein und seiner Substituten Honorare und Auslagen in Wien zur ungeteilten Hand zu berichtigen und erkläre mich einverstanden, dass ebenda auch der bezügliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden könne. Der Honorarrechnung werden die jeweils gültigen "Autonomen Honorar-Richtlinien", beschlossen vom Österr. Rechtsanwaltskammertag, zugrunde gelegt.



Für allfällige Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.



Die Haftung des oblg angeführten Rechtsanwaltes aus dessen beruflichen Tätigkeiten unter Beachtung der allgem. Regeln des Zivilrechts wird vereinbarungsgemäß auf € 400.000 gem. Paragraph 17a RL-BA 1977 beschränkt. Der Rechtsanwalt haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.



Honorarvereinbarung: Der Honorarverrechnung werden - soweit keine anderen abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden - die "Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) in ihrer letzten Fassung in Verbindung mit den Paragraphen 5,7-18 der jeweils gültigen Allemeinen Honorar-Kriterien (AHK), beschlossen vom österr. Rechtsanwaltskammertag, zu Grunde gelegt. Ich wurde über den wesentlichen Inhalt und die Bedeutung der AHR bzw. AHK aufgeklärt. RA xyz ist zur jederzeitigen Zwischenabrechnung seiner Leistungen und Auslagen und zur Anforderung von Akontozahlungen hinsichtlich des Honorars und der Barauslagen berechtigt.

Ich stimme dem Schriftverkehr an mich und Dritte per einfachem E-mail zu. Eine Kopie der unterfertigten Honorarvereinbarung und Vollmacht wurde mir ausgefolgt.






MEMIL
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RE: Vollmacht und Honorarvereinbarung ???

Beitrag von MEMIL » 23.11.2005, 23:11

Rein rechtlich ist alles in Ordnung! Honorarvereinbarungen sind üblich bei Anwälten. Im Falle deines Vaters will sich der Anwalt von der gesamten Familien sichern lassen, weil dein Vater eben die finanzielle Verantwortung (bei Unterliegen im Verfahren) nicht erfüllen kann. Das ist auch verständlich, weil der Anwalt selbst auch eine Art Unternehmen ist und er muss seine Kanzlei mit Verantwortung führen. Es gibt Anwälte, die solche Risiken leichter übernehmen. Andere dagegen wollen, oder sogar müssen, sich absichern. Das ist in sich nicht unsittlich. Ich würde jedenfalls empfehlen, dass ihr eine Haftungsgrenze vereinbaren, damit auch wenn alles schief geht, wird die Rechnung übersichtlich. Ob der Anwalt dass auch so annimmt, ist eine andere Frage. Unrecht tut er jedoch niemandem, wenn er sein Honorar abgesichert haben will.

MFG,

memil@gmx.net




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