Gesetzliche Basis für Datenweitergabe an KSV 1870

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awe
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Gesetzliche Basis für Datenweitergabe an KSV 1870

Beitrag von awe » 11.11.2014, 15:54

Sehr geehrte Rechtsexperten!

Ich bin auf der Suche nach der gesetzlichen Basis für die Weitergabe sämtlicher Daten einer Bürgschaft an den KSV 1870 bei der Unterzeichnung eines Bürgschaftsvertrages. Folgendes soll weitergegeben werden:

- Name
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Höhe der Verbindlichkeit
- Sicherungsmittel
- Rückführungsmodalitäten
- Schritte der Bank im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten

Laut meinem Verständnis ist die Bank nur dazu verpflichtet bei Kreditvergabe bzw. Übernahme einer Bürgschaft die Bonität umfassend festzustellen – um keine faulen Kredite zu vergeben. Eine Basis für die Weitergabe sämtlicher (!) Daten an eine private Datenkrake, konnte ich keine rechtliche Basis finden. Lt. meiner Bank sind die Banken jedoch gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet. Stimmt das und falls ja, auf welcher Basis?

- AW

Nachtrag: Inhalt der beiden relevanten Absätze
13. Ermächtigung zur Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt; Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.

14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG auch ausdrückiich vom Bankgeheimnis. Während aufrechter Bürgschaftermächtigt der Bürge die Bank im Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das Personenverzeichnis des Grundbuches {§ 5 Abs 4 GUG).



awe
Beiträge: 3
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Beitrag von awe » 14.11.2014, 14:13

Update für Nachleser: Es gibt keine gesetzliche Basis für eine, wie auch immer geartete, Datenweitergabe an die diversen privaten „Gläubigerschützer“. Wäre dem so, wäre der Passus nicht nötig. Des Weiteren ist ein Widerspruch oder Widerruf einer solchen Erlaubnis kein legitimer Fälligstellungsgrund.
Zuletzt geändert von awe am 17.11.2014, 14:39, insgesamt 1-mal geändert.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 14.11.2014, 17:53

Ich gehe davon aus, dass Sie für Darlehensverbindlichkeiten eines Dritten als Bürge haften sollen.
Wenn die Bank die Bürgschaft nur zu diesen Bedingungen akzeptiert, dann ist es unerheblich, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe dieser Daten besteht. Die Bank legt auch klar offen, an wen sie welche Daten weitergibt und zu welchem Zweck. Stimmen Sie dem nicht zu, wird auch der Vertrag mit dem Darlehensnehmer nicht zu Stande kommen, es sei denn, er macht einen anderen Bürgen namhaft der diese Bedinungen akzeptiert.
Eine gesetzliche Basis gibt es demnach nicht, eine rechtliche hingegen schon. Letztere ergibt sich aus dem Vertragsrecht.

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