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Schenkungsrecht/Erbrecht
Verfasst: 27.10.2014, 19:08
von ild
Hallo, vielleicht kann mich zu dieser Frage jemand schlauer machen:
Mein Mann hat aus erster Beziehung (damals nicht verheiratet) 4 Kinder, 3 Mädchen und einen Jugen. Der Junge hat einen anderen biologischen Vater. Mein Mann wusste das und hat ihn trotzdem als Kind angenommen. Sein biologischer Vater hat ihn auch nie verleugnet, manchmal ein wenig Geld gegeben und immer wieder Kontakt mit ihm gehabt. Vor allem als der Bub jugendlich wurde. Heute ist der Bub ein juger Mann mit 24 Jahren.
Der biologische Vater hat einen zweiten, älteren Sohn und diesem Sohn hat er vor ca. 2 Jahren Haus und Hof überschrieben.
Nun meine eigentliche Frage: hat "unser Sohn" Anspruch auf einen Pflichtteil?
Vielen lieben Dank für Antworten!
Verfasst: 28.10.2014, 10:19
von lexlegis
Wahlkinder haben gegenüber ihren Wahleltern die gleichen Rechte wie leibliche Kinder (§ 197 Abs 1 ABGB), somit auch ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der Wahlsohn ist gegenüber dem Wahlvater also ganz normal Erb- und Pflichtteilsberechtigt.
Darüber hinaus ist der Wahlsohn auch gegenüber seinen leiblichen Eltern weiterhin erbberechtigt (§ 199 Abs 1 ABGB).
Verfasst: 28.10.2014, 11:16
von ild
Vielen lieben Dank für die Antwort!
Also wenn ich es richtig verstehe hat er ein Anrecht auf seinen Plichtteil von seinem leiblichen Vater.
Danke schön!
Verfasst: 28.10.2014, 11:20
von Hubert Neubauer
Ist das Anerbengesetz anwendbar, so verringt sich der Pflichtteil jedoch beträchtlich.
Verfasst: 28.10.2014, 11:23
von lexlegis
Um es einfach zu sagen:
Wahlkinder sind doppelt erbberechtigt. Einmal gegenüber den Wahleltern, einmal gegenüber den leiblichen Eltern.
Das Pflichtteilsrecht gehört zum gesetzlichen Erbrecht. Es kommt dann zum Tragen, wenn bei gewillkürter Erbfolge (Testament) das Kind des Erblassers nicht bedacht (übergangen) wurde. Gibt es aber gar kein Testament kommt die ganz normale gesetzliche Erbfolge zum Tragen, wonach der Ehegatte 1/3 des Erbvermögens erhält und die Kinder (auch das Wahlkind) die restlichen 2/3.
Verfasst: 28.10.2014, 11:25
von Hubert Neubauer
lexlegis hat geschrieben:Um es einfach zu sagen:
Wahlkinder sind doppelt erbberechtigt. Einmal gegenüber den Wahleltern, einmal gegenüber den leiblichen Eltern.
Das Pflichtteilsrecht gehört zum gesetzlichen Erbrecht. Es kommt dann zum Tragen, wenn bei gewillkürter Erbfolge (Testament) das Kind des Erblassers nicht bedacht (übergangen) wurde. Gibt es aber gar kein Testament kommt die ganz normale gesetzliche Erbfolge zum Tragen, wonach der Ehegatte 1/3 des Erbvermögens erhält und die Kinder (auch das Wahlkind) die restlichen 2/3.
Nicht richtig, wenn das Anerbengesetz zur Anwendung kommt.
Verfasst: 28.10.2014, 11:40
von lexlegis
@ Neubauer:
Danke für den Hinweis, da es sich um einen Hof handelt kommt das AnerbenG vermutlich zur Anwendung ja. Bitte klären Sie die Fragestellerin doch über das Anerbengesetz auf. Das bloße ständige Erwähnen dieses Umstandes hilft ihr vermutlich nicht weiter.