Guten Tag,
ich versuche meinen Sachverhalt kurz zu schildern:
Hatte voriges Jahr eine Affäre. Aus der Affäre kam im Dez. 2013 ein uneheliches Kind zur Welt. Vaterschaft anerkannt.
Dann habe ich mit der Mutter eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung gemacht. 1 Original bei mir, 1 bei der Mutter.
6 Monate später geht die Mama zum Jugendamt und fordert mehr Alimente, da ihr der Betrag aus der Unterhalstvereinbaraung zu wenig erscheint.
Ich zahle jetzt mehr, soweit so gut.
Ich habe jetzt eine Kopie des Aktes vom Bezirksgericht zugestellt bekommen und habe aussortiert und durch Zufall sehe ich, dass die Unterhaltsvereinbarung die beim Jugendamt vorgelegt wurde eine andere ist, als die ursprüngliche.
Die Mutter hat noch dazu meine Unterschrift gefälscht, das es ein Kind unterscheiden könnte.
Ich weiß, dass außergerichtliche Vereinbarungen keine Rechtskraft haben.
Ich war heute beim Jugendamt mit dem Original und die Rechtsvertreterin hat auch sofort gemerkt ,d ass es 2 verschiedene Schriftstücke sind. Sie kann aber dagegen nichts machen.
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich weiter verfahren soll.
Besten Dank
Unterhaltsvereinbarung
Die Fälschung einer Urkunde ist gerichtlich strafbar, für die Höhe des Unterhaltes wäre das jedoch irrelevant, da jede Vereinbarung, wenn Sie nicht dem Kindeswohl entspräche, "unwirksam" wäre und das Gericht einen entsprechenden Unterhalt festsetzen könnte.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zu viel bezahlen, können Sie einen Antrag auf Herabsetzung bei Gericht einbringen, das geht auch mündlich am sogenannten Amtstag des Gerichtes (Sprechtag).
Im Internet finden Sie z.B. hier:
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php
Berechnungsprogramme zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes.
mfG
RA Michael Gruner
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie zu viel bezahlen, können Sie einen Antrag auf Herabsetzung bei Gericht einbringen, das geht auch mündlich am sogenannten Amtstag des Gerichtes (Sprechtag).
Im Internet finden Sie z.B. hier:
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Berechnungsprogramme zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes.
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RA Michael Gruner
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