Erbe und Wohnrecht

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nitram
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Erbe und Wohnrecht

Beitrag von nitram » 21.10.2014, 14:13

Hallo !

Bitte um Hilfe !

Ich bin Hälfteeigentümer einer Liegenschaft (Haus,Grundstück) die
andere Hälfte besitzt mein Vater .Habe Grundbuchauszug abgerufen
steht dort genauso ohne weitere Einträge.
Mein Vater hat seiner jetzigen Ehefrau die auch in diesem Haus lebt ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt.
Dieses ist aber nicht im Grundbuch eingetragen.
Welche Rechte habe ich , wenn mein Vater verstirbt (Erbaufteilung wäre von der anderen Hälfte, 1/3 Ehefrau und je 1/3 mein Halbbruder und ich)

Darf ich über meinen
Teil (Haus besteht aus zwei Wohneinheiten) ohne Einschränkung verfügen ?
Verkauf , Vermietung ? und gilt ein Wohnrecht welches nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Wäre nett , wenn mir wer Auskunft geben kann.

Danke im Voraus.

mfG

Martin K.



MG
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Beitrag von MG » 22.10.2014, 17:58

1. Rechtlich gesehen gehört allen Eigentümern alles und es dürfen auch alle alles benützen.

Da ich davon ausgehe, dass es keine schriftliche Benützungsregelung gibt, besteht aber wohl zumindest eine einvernehmliche Regelung zwischen Ihnen und Ihrem Vater, welcher Hälfteeigentümer welche Wohnung benützen darf.

Das Wohnrecht, das Ihr Vater seiner jetzigen Ehefrau eingeräumt hat, würde auch über seinen Tod hinaus wirken, als so genanntes "Vorausvermächtnis".

Dem Ehegatten gebührt nämlich gem. § 758 ABGB das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen in Besitz zu nehmen, soweit sie zu dessen Fortführung nach den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Dieses Wohnrecht bezieht sich nur auf eine Wohnung, in der die Ehegatten beim Tod des Erblassers gewohnt haben. Das Recht ist vom tatsächlichen Bedarf des Ehegatten unabhängig und erlischt auch bei Wiederverheiratung nicht.


2. Sie können über Ihren "Teil", wenn dieser nicht durch Veräußerungsverbot oder ähnliches beschränkt ist, frei verfügen. Damit meine ich aber Ihren Hälfteanteil im Grundbuch.

Die Benützungsmöglichkeit "Ihrer" Wohnung ist ja, da diese Regelung nicht schriftlich vereinbart UND im Grundbuch angemerkt ist, sehr schwierig nachzuweisen und Sie könnten einem Erwerber nicht so einfach nachweisen, dass Sie genau diese Wohnung alleine benützen dürfen.

Es wäre daher uU hilfreich eine schriftliche Benützungsregelung zu treffen UND diese auch im Grundbuch anzumerken.

mfG
RA Michael Gruner

MG
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Beitrag von MG » 22.10.2014, 18:00

1. Rechtlich gesehen gehört allen Eigentümern alles und es dürfen auch alle alles benützen.

Da ich davon ausgehe, dass es keine schriftliche Benützungsregelung gibt, besteht aber wohl zumindest eine einvernehmliche Regelung zwischen Ihnen und Ihrem Vater, welcher Hälfteeigentümer welche Wohnung benützen darf.

Das Wohnrecht, das Ihr Vater seiner jetzigen Ehefrau eingeräumt hat, würde auch über seinen Tod hinaus wirken, als so genanntes "Vorausvermächtnis".

Dem Ehegatten gebührt nämlich gem. § 758 ABGB das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen in Besitz zu nehmen, soweit sie zu dessen Fortführung nach den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Dieses Wohnrecht bezieht sich nur auf eine Wohnung, in der die Ehegatten beim Tod des Erblassers gewohnt haben. Das Recht ist vom tatsächlichen Bedarf des Ehegatten unabhängig und erlischt auch bei Wiederverheiratung nicht.


2. Sie können über Ihren "Teil", wenn dieser nicht durch Veräußerungsverbot oder ähnliches beschränkt ist, frei verfügen. Damit meine ich aber Ihren Hälfteanteil, bzw. dann später auch Mehrheitsanteil im Grundbuch.

Die Benützungsmöglichkeit "Ihrer" Wohnung ist ja, da diese Regelung nicht schriftlich vereinbart UND im Grundbuch angemerkt ist, sehr schwierig nachzuweisen und Sie könnten einem Erwerber nicht so einfach nachweisen, dass Sie genau diese Wohnung alleine benützen dürfen.

Es wäre daher uU hilfreich schon jetzt eine schriftliche Benützungsregelung zu treffen UND diese auch im Grundbuch anzumerken.

mfG
RA Michael Gruner

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