Darf das der Mediamarkt? :(

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SabineWien
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Registriert: 02.10.2014, 10:03

Darf das der Mediamarkt? :(

Beitrag von SabineWien » 02.10.2014, 10:13

Liebes Forum!

Ich brauche dringend so rasch wie möglich eure Hilfe.

Ich habe mir gestern beim Media Markt ein Fernseher um 500 Euro gekauft.

Ich lies mich beraten und der Verkäufer versicherte mir es handelt sich um KEIN Ausstellungsstück.

Ich akzeptierte das Angebot und leistete 50 Prozent anzahlung.

Heut morgen werde ich von denen geweckt und mir wird gesagt "ich darf nur den Aussteller um den Preis verkaufen!"

Was soll ich tun? Darf das der Media Markt? Wenn ja : Wieso. Wenn nein, bitte um Argumente (sehr gerne auch juristische bzw. Paragraphen ) die mir hier helfen könnten.

Ich bin verzweifelt :(

Danke vieeeeelmals im Vorraus,
Sabine :(



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 02.10.2014, 10:48

Sind sich die die Parteien über die Kaufsache und den Kaufpreis einig (Konsens) und haben sie sich gegenseitig versprochen zu leisten, ist ein gültiger bindender Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB zu Stande gekommen.

Die Anzahlung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde bloß als Sicherstellung zu sehen, dass der Vertrag eingehalten wird (Angeld nach § 908 ABGB).

Der Verkäufer hat offenbar im Irrtum gehandelt. Der Irrtum betrifft den Preis, er ist somit beachtlich.

Der Verkäufer hätte bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag mit diesem Kaufpreis nicht geschlossen; der Irrtum ist somit wesentlich.

Der Vertrag ist nicht einzuhalten, wenn der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 ABGB). Rechtzeitig bedeutet, bevor eine wirtschaftliche Tätigkeit von der einen Seite auf die andere gemacht wurde (hier zum Beispiel: Zahlung des Kaufpreises). Da das Angeld, außer bei besonderer Vereinbarung nur als Sicherstellung zu sehen ist, liegt noch keine Anzahlung im echten Sinne vor, daher ist die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gültig.

Wurde vereinbart, dass das Angeld als echte Anzahlung gelten soll, könnte eine Anfechtung ebenso Erfolg haben, da dieser Irrtum aus den Umständen hätte auffallen müssen: Nur Ausstellungsstücke dürfen billiger verkauft werden, ….. (§ 871 ABGB).

Ihre Chancen auf Erfüllung zu klagen (§ 918 ABGB) sehen schlecht aus.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 04.10.2014, 20:20

@lexlegis

Es ist eher untypisch, dass bei Media Markt ein "Angeld" verlangt bzw ausdrücklich als solche bezeichnet wird. In der Praxis wird immer von Anzahlung gesprochen und daher ist mE auch von einer solchen auszugehen.
Den Irrtum selbst sehe ich vielmehr als Kalkulationsirrtum und dieser geht bekannt zu Lasten des Kalkulierenden.
Die Kundin hatte Zweifel an dem Preis, hat den Verkäufer darauf aufmerksam gemacht und dieser hat den Preis ausdrücklich bestätigt. Sie leistete eine Anzahlung und hat somit bereits Dispositionen im Vertrauen auf den Vertragsabschluss gesetzt.
Meines Erachtens ist Sabine im Recht, da Ihr der äußerst günstige Preis aufgefallen ist und sie darauf vor Vertragsabschluss aufmerksam gemacht hat.
Im Rechtsstreit würde Media Markt mE unterliegen.

Bitte dies nicht als Kritik verstehen, sondern vielmehr als Diskussionsgrundlage.

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