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ree12
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von ree12 » 24.09.2014, 16:21
wer trifft letztendlich die Entscheidungen, wenn man sich nicht einig wird.
Kann man das Fruchtgenußrecht einklagen, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne Abstimmung nutzt? Kann der Eigentümer ohne Absprache mit dem Fruchtgenußbesitzer, wenn dieser sich gestört fühlt, jederzeit das Grundstück betreten?
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MG
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von MG » 25.09.2014, 10:56
Vor Beantwortung dieser Fragen wäre der Vertrag, mit dem das FGR eingeräumt wurde, zu prüfen.
Prinzipiell ist es so, dass das Recht des FG-Berechtigten auf Benützung und/oder Verpachtung, Vermietung dem Benützungsrecht des Eigentümers vorgeht.
mfG
RA Michael Gruner
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