nachträglicher originärer Erwerb??

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Bernd Helmchen2
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nachträglicher originärer Erwerb??

Beitrag von Bernd Helmchen2 » 23.09.2014, 11:12

folgendes Problem:

# A - B schließen KV bewegl. Sache (2013) --> B erwirbt derivativ
# B -C schließen KV über selbe Sache (Anfang 2014) --> C erwirbt v. B
# A ficht KV mit B an wegen Irrtum (Mitte 2014) --> KV fällt dingl. ex tunc weg --> will Sache v. C

--> wird C nachträglich als originärer Eigentümer (zb 367) betrachtet (weil ja Eigentum d. Vormanns dingl / rückwirkend ex tunc wegfällt) --> oder als derivativer Eigentümer, weil im Zpt Vertragsschluss ja B (berechtigter) Eigentümer war?

--> welcher ist der maßgebliche Beurteilungszpt für Bewertung d. Eigentum d. B ? Zpt Vertragsschluss B - C (Anfang 2014) oder Mitte 2014?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 26.09.2014, 11:31

Die Irrtumsanfechtung hebt laut Sachverhalt den Vertrag ex tunc (von Beginn an) auf. B hatte also laut Sachverhalt keinen gültigen Titel, da der Vertrag ex tunc nichtig, also ungültig ist. Demnach hat B das Eigentum an der Sache auch nicht rechtsgültig erwerben und auch nicht an C übertragen können (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet nach § 442 letzter Satz ABGB).

Der gutgläubige (originäre) Eigentumserwerb, würde diesen Rechtsmangel zwar sanieren, aber hier liegt keine solche Erwerbsart vor.

Gutgläubiger Erwerb kommt nur unter den in § 367 ABGB genannten Umständen vor. Die da wären: Erwerb durch öffentliche Versteigerung, Erwerb von Unternehmer im Betrieb seines Unternehmens und Erwerb durch Vertrauensmann.

Die beiden ersten Möglichkeiten fallen weg. Die Dritte ist ebenfalls auszuschließen, denn ein Käufer ist kein Vertrauensmann. Die Sache wurde B von A nicht anvertraut im Sinne des § 957 oder § 971 ABGB, sondern an ihn veräußert (§§ 861, 1053 ABGB). C mag zwar einen gültigen Titel (Kaufvertrag) haben und nichts von der Ungültigkeit des anderen Vertrages zwischen A und B wissen, er mag deshalb rechtmäßiger und redlicher Besitzer sein, jedoch saniert dies nicht den Umstand, dass er von B, der aufgrund der ex tunc Wirkung nicht derivativ erworben hat, ebenso nicht derivativ erworben hat. Eine Möglichkeit jedoch für C originär zu erwerben wäre die Ersitzung nach §§ 1460 ff ABGB).

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 26.09.2014, 12:20

Das Forum wird bald überfließen, wenn hier Klausuren und Übungsfälle gelöst werden. Was hätte ich drum gegeben, wenn diese Einrichtung schon zu meiner Studienzeit gegeben hätte.
Damals musste man büffeln, Vorlesungen und Übungen besuchen.
Jetzt ist es einfacher: Vorlesungen schwänzen, bei Pflichtübungen schlafen und Fälle ins Forum stellen....
Irgendeiner findet sich dann schon, der sich anstrengt.

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