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Wasserschaden

Verfasst: 26.02.2002, 04:03
von JUSLINE
Hallo

Ich bin schon am verzweifeln. Vieleicht kann mir hier jemand einen guten Tipp geben.



Ich habe mir eine Neubauwohnung in Linz-Ebelsberg vor zwei Jahren gekauft. Nach nur einem Jahr waren bereits die ersten Wasserschäden in der Tiefgarage sichtbar. Heute mache ich mir Sorgen wie lange das Gebäude stehen wird, denn das Wasser ist nun auch schon in meinem Parteienkeller, welcher dadurch unbenutzbar ist und die Tiefgarage sieht aus als ob das Gebäude schon 30 Jahre alt ist.

Seit einem Jahr führe ich schriftverkehr mit der Wohnungsgenossenschaft von der ich die Wohnung gekauft habe, dass die Tiefgarage Fachmännisch saniert wird und seit ca. einem halben Jahr kämpfe ich mit einem Rechtsanwalt. Der Erfolg meiner Bemühungen ist leider nur, dass die Wand mit einem Wasserdichten anstrich innen verschmiert wird was jedoch nur bis zum nächsten Regen hält.

Noch ein wichtiger Punkt ist, dass ich für diese Wohnung erst den Vorvertrag unterschriben habe, nicht jedoch den Kaufvertrag.



Zu meinem weiteren bedauern habe ich noch vor bezug der Wohnung eine Rechtschutzversicherung für Vertragsrechtschutz für Eigentumswohnungen abgeschlossen die diesen Fall nicht vertritt, da dies ein Bauschaden ist der sowiso repariert wird.



Nun zu meiner Frage. Was würden sie mir empfehlen wie ich weiter vorzugehen habe und können sie mir vieleicht einen sehr guten Anwalt für diese angelegenheit in Linz empfehlen.

Ist die Absage der Versicherung gerechtfertigt?



Vielen Dank für Ihre Hilfe

Michael Kaiser


RE: Wasserschaden

Verfasst: 26.02.2002, 20:51
von JUSLINE
Wenn Sie den Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen und somit den Kaufpreis noch nicht entrichtet haben sind Sie ohnehin in einer günstigen Position. Konsultieren Sie zB. die Wohnrechtsberatung einer Arbeiterkammer. Was ihre Rechtsschutzversicherung betrifft läßt sich ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen nichts seriöses sagen. Selbst wenn ein von der Versicherung gedeckter Fall eintritt muß jedoch die Versicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen worden sein.