Gewährleistungsfall
Verfasst: 23.08.2014, 14:46
Hallo,
Den folgenden Fall konnte ich leider nur teilweise lösen, bitte daher um Hilfe:
K=Konsument
H=Händler
K kauft am 12.12.2012 bei H ein Samsung in Kombination mit einem Netzbetreibervertrag, an den er 24 Monate gebunden ist.
Das Handy wird bereits am 1.3.2013 zur Reparatur eingeschickt, da kleinere technische Fehler auftauchen. Nach dem erfolgreichen Service funktioniert das Produkt einwandfrei für ein Jahr.
Am 1.3.2014 hat das Gerät wieder einen Defekt, wird daher erneut über den Händler zur Reparaturfirma geschickt und K erhält es wieder repariert zurück, verwendet es für eine kurze Zeit problemlos, allerdings taucht der Defekt erneut auf.
Am 1.4.2014 will K das Gerät endgültig austauschen lassen, was für den H allerdings nicht in Frage kommt, da er nur ein Partner des Netzbetreibers ist, welcher ihm vorschreibt, dass Reparaturfälle an die Reparaturfirma weitergeleitet werden müssen. Ein Austausch gegen ein vertragsfreies Samsung würde ihn finanziell hart treffen. Er verweist K daher dieses Mal direkt an den Hersteller, damit jener das Gerät austauscht.
Das Handy hat zwei Jahre Herstellergarantie.
Daher meine Frage an euch:
Hat K das Recht, rein im Sinne der Gewährleistung den §924 ABGB in Anspruch zu nehmen?
In den ersten 6 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages liegt die Beweislast ja bei H, allerdings wurde das Gerät beim ersten Versuch am 1.3.2013, also knapp 3 1/2 Monate nach Vertragsabschluss, erfolgreich repariert. Das heißt, bei wem wäre die Beweislast am 1.4.2014, wenn das Gerät KEINE Herstellergarantie hätte?
Den folgenden Fall konnte ich leider nur teilweise lösen, bitte daher um Hilfe:
K=Konsument
H=Händler
K kauft am 12.12.2012 bei H ein Samsung in Kombination mit einem Netzbetreibervertrag, an den er 24 Monate gebunden ist.
Das Handy wird bereits am 1.3.2013 zur Reparatur eingeschickt, da kleinere technische Fehler auftauchen. Nach dem erfolgreichen Service funktioniert das Produkt einwandfrei für ein Jahr.
Am 1.3.2014 hat das Gerät wieder einen Defekt, wird daher erneut über den Händler zur Reparaturfirma geschickt und K erhält es wieder repariert zurück, verwendet es für eine kurze Zeit problemlos, allerdings taucht der Defekt erneut auf.
Am 1.4.2014 will K das Gerät endgültig austauschen lassen, was für den H allerdings nicht in Frage kommt, da er nur ein Partner des Netzbetreibers ist, welcher ihm vorschreibt, dass Reparaturfälle an die Reparaturfirma weitergeleitet werden müssen. Ein Austausch gegen ein vertragsfreies Samsung würde ihn finanziell hart treffen. Er verweist K daher dieses Mal direkt an den Hersteller, damit jener das Gerät austauscht.
Das Handy hat zwei Jahre Herstellergarantie.
Daher meine Frage an euch:
Hat K das Recht, rein im Sinne der Gewährleistung den §924 ABGB in Anspruch zu nehmen?
In den ersten 6 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrages liegt die Beweislast ja bei H, allerdings wurde das Gerät beim ersten Versuch am 1.3.2013, also knapp 3 1/2 Monate nach Vertragsabschluss, erfolgreich repariert. Das heißt, bei wem wäre die Beweislast am 1.4.2014, wenn das Gerät KEINE Herstellergarantie hätte?