Gutscheinfrist

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miss_d
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Gutscheinfrist

Beitrag von miss_d » 22.08.2014, 10:00

Ich habe eine allgemeine Frage zu Gutscheinen.
Ich habe einen Gutschein für einen Kletterpark (Tageseintritt), dieser ist auf ein Jahr befristet und läuft dieses Jahr aus.

Aufgrund von Urlauben, Terminen usw ist es sich einfach nicht ausgegangen. Zuletzt aber auch aufgrund des schlechten Wetters ( bei regen wollen wir nicht unbedingt klettern gehen).

Ist hier mit einer Fristverlängerung zu rechnen? Was wenn mir keine Fristverlängerung gewährt wird? Ist es wirklich in Ordnung, den Gutschein auf ein Jahr Gültigkeit auszustellen?

Vielen Dank



Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.08.2014, 15:35

Wurde der Gutschein vom Betreiber des Kletterparks ausgegeben, oder war es das Geschenk eines Dritten?
Grundsätzlich ist eine Laufzeit von einem Jahr zu kurz es sei denn, es wurde ausdrücklich eine so kurze Laufzeit vereinbart (vgl OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d)
Wurde der Gutschein vom Betreiber des Kletterparks ausgegeben - zB als Werbeaktion, dann ist diese Verfallsfrist gültig, da keine Bereicherung zu Gunsten des Betreibers eingetreten ist.
Ohne Verfallsdatum gilt ein Gutschein 30 Jahre.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 27.08.2014, 10:25

@Besserwisser:

Es gilt nicht automatisch immer die 30-Jährige Frist!

Ein Gutschein ist eine Urkunde, also eine Schrift, die errichtet worden ist um ein Recht zu begründen. Durch den Erwerb desselben erhält der Eigentümer (oft auch der Besitzer) das Recht eine durch den Gutschein klassifizierte Leistung (Herausgabe einer Ware oder Erbringen einer Dienstleistung) in Anspruch zu nehmen. Er ersetzt die Zahlung mit Bargeld, kann jedoch nur für die Leistung eingelöst werden, für die er gedacht ist.

Das Recht die Leistung eines Gutscheins in Anspruch zu nehmen verjährt bei einem Gutschein ohne Ablaufdatum nach 30 Jahren: Durch den Erwerb des Gutscheins erhält der Eigentümer nämlich ein bestimmtes Recht, das er durch das Einlösen des Gutscheins ausüben kann. Der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, verjährt gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren. Die bereits verstrichene Verjährungszeit vom Vorbesitzer des Gutscheins wird gemäß § 1493 Satz 2 ABGB eingerechnet. Demnach ist das Ausstelldatum des Gutscheins für die Verjährungszeit ausschlaggebend.

Die Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB zählt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung zum ius dispositivum.

Das Ablaufdatum auf einem Gutschein, der an sich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt wird laut OGH, dann als grobe Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) gesehen, wenn es nicht sachlich gerechtfertigt ist. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.

Vgl dazu:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 2D0000_000

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