Waffenrecht

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JUSLINE
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Waffenrecht

Beitrag von JUSLINE » 12.10.2005, 10:13

Hier der Fall:



Gegen mich wurde am 5.09.1997 ein Waffenverbot gem Waffengesetz 1986 verhängt.

Seit 1.7.1997 ist aber das Waffengesetz 1996 in Kraft.



Leider ist mir das erst im Jahre 2002 auf, da ich davor einfach anderweitig beschäftigt (verhindert) war.



Hab dann bei meinem Antrag eine Kann mit einer Mussbestimmung verknüpft, wie sieht es da jetzt genau aus? Wird aus der Kann dann auch eine Mussbestimmung? Wie muß die Behörde da eigentlich entscheiden? Nur über das Waffenverbot oder aber auch über den Ursprünglichen Bescheid?



Mussbestimmung:

Gemäß §57(2) Waffengestz 1996 hat die Behörde ein Waffenverbot, das ncith dem Waffenverbot gemäß §12 des waffengesetzes 1996 entspricht und gemäß eines älteren Gesetzes ausgesprochen wurde, auf Antrag aufzuheben.

Kannbestimmungen:

Gemäß $68(2) AVG Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß $68(4)4AVG: Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.






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JUSLINE
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RE: Waffenrecht

Beitrag von JUSLINE » 25.10.2005, 22:18

Gute Frage.

Stellt sich nur die Frage warum Du ein Waffenverbot bekommen hast.

Ich würde einfach mal im Administrationsbüro der BPD-Wien anrufen. Dort gibts es Rechtskundige Organe die dir weiterhelfen werden.

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