Straferkenntnis und Verjährung für Ausländer
Verfasst: 24.07.2014, 19:12
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe eine Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3.07.2003 über 1460,-€ Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretungen (Straßenverkehr), sowie zugehörige Strafverfahrenskosten von 186,-€ erhalten.
Auf dieses Schreiben habe ich nicht reagiert und zum 3.09.2003 eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung der BHM Bregenz zugestellt bekommen.
Darauf habe ich ebenfalls nicht reagiert.
Ich meine, daß ich etwa ein halbes bis ein Jahr später von einer deutschen Behörde im Rahmen einer Rechtshilfe nochmals zur Zahlung aufgefordert wurde, worauf ich ebenfalls nichts unternahm.
Das zugehörende Schreiben finde ich jedoch nicht mehr und kann deshalb keine genaueren Angaben dazu machen.
Da ich in Genznähe wohne und zu den Tanktouristen gehöre, habe ich immer noch die Befürchtung, bei einer Verkehrskontrolle in Österreich in Unannehmlichkeiten zu geraten.
Deshalb habe ich mich etwas belesen und den §31 VstG (Verjährung) gefunden.
Absatz (3)
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.
Als Deutscher halte ich mich aber die meiste Zeit im österreichischen Ausland auf, weshalb die drei Jahresfrist unterbrochen wäre???
Wäre Absatz (2) Satz 1 noch relevant, der die Frist unterbricht, weil die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgestzt werden kann.
Was trifft für mich zu?
Ist die Frist unterbrochen oder ist Verjährug eingetreten?
Abschließend muß ich noch sagen, daß die Forderung unstrittig ist!
Vielen Dank für kompetente Antworten
Auf dieses Schreiben habe ich nicht reagiert und zum 3.09.2003 eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung der BHM Bregenz zugestellt bekommen.
Darauf habe ich ebenfalls nicht reagiert.
Ich meine, daß ich etwa ein halbes bis ein Jahr später von einer deutschen Behörde im Rahmen einer Rechtshilfe nochmals zur Zahlung aufgefordert wurde, worauf ich ebenfalls nichts unternahm.
Das zugehörende Schreiben finde ich jedoch nicht mehr und kann deshalb keine genaueren Angaben dazu machen.
Da ich in Genznähe wohne und zu den Tanktouristen gehöre, habe ich immer noch die Befürchtung, bei einer Verkehrskontrolle in Österreich in Unannehmlichkeiten zu geraten.
Deshalb habe ich mich etwas belesen und den §31 VstG (Verjährung) gefunden.
Absatz (3)
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.
Als Deutscher halte ich mich aber die meiste Zeit im österreichischen Ausland auf, weshalb die drei Jahresfrist unterbrochen wäre???
Wäre Absatz (2) Satz 1 noch relevant, der die Frist unterbricht, weil die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgestzt werden kann.
Was trifft für mich zu?
Ist die Frist unterbrochen oder ist Verjährug eingetreten?
Abschließend muß ich noch sagen, daß die Forderung unstrittig ist!
Vielen Dank für kompetente Antworten