Verwaltungsrecht

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lexlegis
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Verwaltungsrecht

Beitrag von lexlegis » 22.07.2014, 17:59

Liebe Kollegen / Liebe Kolleginnen!

Ich habe eine Frage zur Akteneinsicht gemäß § 17 AVG.

In Absatz 1 Satz 2 steht:
„Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.“

Bedeutet dies, dass die Behörde mir diese Akten grundsätzlich auch per elektronischen Schriftverkehr zukommen lassen muss?

Danke für eure Antworten

MfG lexlegis



Officer01
Beiträge: 73
Registriert: 20.11.2010, 18:08

Verwaltungsrecht - Akteneinsicht gem. § 17 AVG

Beitrag von Officer01 » 22.07.2014, 21:46

Wie bereits im Gesetzestext verankert, kann die Behörde auf Verlangen der Partei die Akteneinsicht elektronisch gewähren. In der Praxis wird also die Partei den Wunsch der Form der Akteneinsicht äußern und die Behörde diesem natürlich entsprechen. Wenn die Partei demnach Ausdrucke haben möchte, dann wird die Behörde den elektronischen Akt gegen Kostenersatz ausdrucken.

Beispiele für "... in jeder technisch möglichen Form ..." wären zum Beispiel:
1. die elektronische Übersendung per E-Mail
2. Zugriffes über das Internet (Behörden-E-Gov-Portal)
3. ablesen vom Computerbildschirm der Behörde
4. Braillezeile zur Darstellung von Blindenschrift
5. ...

Ja, eigentlich gibt es viele Möglichkeiten Akteneinsicht zu nehmen, sofern die Behörde - wie bereits erwähnt - die technischen Geräte oder Voraussetzungen besitzt. Verwendet eine Behörde kein E-Mail, kann auch der Akt nicht per E-Mail übermittelt werden. Logisch oder?

"... auf Verlangen ..." meint jedenfalls, dass die Behörde (wenn die Voraussetzungen da sind) dem Wunsch der Partei entsprechen muss und die Akteneinsicht nicht so gewähren kann wie es die Behörde selbst am liebsten hat.

Übrigens: Bei elektronischen Übermittlungen (Scans) von Akten können eventuell auch Kosten anfallen. Dies ist von den Behörden allenfalls in den Dienstordnungen geregelt und sollte vor der Übermittlung erfragt werden.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 22.07.2014, 22:48

Eine Verpflichtung der Behörde, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden,(=zukommen (Anm.)) besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 17, Rz 7 angeführte hg. Rechtsprechung sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2010/08/0146).

Die Behörde ist in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (VwGH 27.03.2012, Zl 2009/10/0225)

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