Grüsse Euch!
Um es kurz zu machen, Jemand (ein Kunde) schuldet mir Geld und ich möchte Öffentlich damit gehen via Facebook.
Was kann ich erwarten oder welche Schwierigekeiten bekomme ich wenn ich Ihm bloß stelle? Ich möchte einfach vermeiden das Kollegen in der Branche genau den selben Fehler machen und möchte natürlich mein Geld.
Grund: Nach mehrere Anrufe und Bitte wurde so oft ignoritert und nicht bezahlt. Ein Inkassobüro ist NUR in denn ersten 7 Tagen kostenloss... bzw. eine Klage wird mich nur mehr kosten und sichert mir mein Geld nicht. Zwar habe ich Rechnungen aber ich glaube nicht das dies viel bringt da ich das Geld bald brauche und nicht in 1 Jahr.
Bitte um Rat. Danke.
LG
Kann ich Probleme bekommen bei öffentliche Forderung?
Wenn Sie die Forderung sachlich und adäquat öffentlich kundmachen, sehe ich kein Problem. Diese Möglichkeit der moralischen (sozialen) Sanktion muss er sich gefallen lassen. Nur wenn die Behauptungen NICHT stimmen wäre es eventuell strafbar (§ 111 StGB). Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Ganze in ein Wortgefecht ausartet, hierbei sollten Sie Beleidigungen und Drohungen -insbesondere im öffentlichen Raum- vermeiden.
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- Registriert: 11.07.2014, 14:20
§ 111 StGB Üble Nachrede:moreg hat geschrieben:Sollte ich Ihn bloßstellen kann er Rechtlich also nichts dagegen unternehmen?
Die Behauptungen sind 100% wahr und ich würde auch nichts anderes erwähnen ausser das was stimmt. Ich werde weder drohen noch beleidigen.
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Meines Erachtens solltest du wirklich sachlich und zivilisiert kundmachen, dass er kein vertrauenswürdiger Kunde ist, dann würde auch keine strafrechtliche Maßnahme gegen dich ergriffen werden. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass deine Behauptung voll und ganz der Wahrheit entspricht und du dies im Notfall auch beweisen kannst.
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