verkauf privat an privat

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

verkauf privat an privat

Beitrag von JUSLINE » 26.09.2005, 21:14

hallo !

ich habe vor ein paar wochen einer bekannten mein altes apple ibook (laptop) zu einem freundschaftspreis von 200 euro verkauft. vor ca einer woche habe ich diese bekanntschaft jedoch aufgekündigt, da ich einfach keinen frieden mehr hatte. daraufhin hatte sie mir das ibook zurückgebracht, da es anscheinend defekt war (mit der begründung ich solle ihr das geld zurückgeben oder es reparieren lassen). ich meinte daraufhin dass ich ihr das geld geben werde, da ich mir weitere streitereien ersparen möchte. nun sind wir so weit, dass sie mir nicht ihre kontonummer gibt, ich keine möglichkeit habe ihr das geld zukommen zu lassen, und sie meint sie wolle das ibook sofort zurückzuhaben (anm. gebraucht kostet so ein ibook ca 800 bis 1000 euro). ich will es ihr aber nicht geben, da ich mir nicht sicher sein kann, dass dieses theater nicht wieder von vorne beginnt und sie es mir (nach diesen erlebnissen) echt nicht mehr wert ist ihr einen solchen gefallen (mit dem preis) zu tun. jetzt möchte sie mich eben verklagen. bitte um Ihre hilfe. welche möglichkeiten habe ich ?

ps: schriftlichen kaufvertrag gibt es nicht / keine zeugen bei dem mündlichen vertrag




MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: verkauf privat an privat

Beitrag von MEMIL » 09.10.2005, 16:13

Keine Panik. Nach deiner Schilderung, hast du nichts zu befürchten. Die Käuferin ist aus dem Kauf zurückgetreten und du hast den Rücktritt angenommen. Die Tatsache, dass es zu keinem schriftlichen Kaufvertrag gekommen sei, ist irrelevant. Nun, es reicht dir, wenn du ihr einen eingeschriebenen Brief schreibst, und gibst ihr bekannt, dass der Kaufpreis ihr zur Verfügung steht, sobald sie dir eine Kontonummer bekannt gibt, oder dir eine schriftliche Bestätigung, dass sie den Kaufpreis bar zurückerhalten hat. Die Rückzahlung des Kaufpreises ist keine Bringschuld sondern Holschuld. Nach 3 Jahren, ab Zustellung deines Schreibens, ist deine Rückzahlungspflicht nach dem ABGB auch verjährt.

MFG,

MEMIL




Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 129 Gäste