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Direkte Einflussnahme des Gegners in einem Gerichstbeschluss

Verfasst: 20.06.2014, 09:58
von mabe
In einem (konkreten) Zivilverfahren hat die Partei A aufgrund von bestimmten Vorkommnissen bei einer Tagsatzung und im Späteren auch einer Begünstigung der gegnerischen Partei einen Ablehnungsantrag wg. Befangenheit gg. die zuständige Richterin gestellt.

In den darauffolgenden (negativen) Beschluss des Gerichtes (seitens der Vorsteherin des Gerichtes) wurde die direkte Einflussnahme der gegnerischen Partei hereingenommen, wie folgend:

1. Der Text: “Die Partei B sprach sich gegen den Ablehnungsantrag aus”
2. Im Beschluss wurden bestimmte direkte Bewertungen der Partei B angeführt wie z.B. “ Partei A hatte ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu erörtern”
3. Im Beschluss wurden Informationen direkt angeführt, die das Gericht (mit Frist) im Vorfeld angefordert hat, die allerdings dem Gericht von der Partei B auf dem Rechtsweg (per Rechtsmitteilung) nicht mitgeteilt wurden.

Welche konkrete Gesetze bzw. Paragraphen wurden in dem Beschluss verletzt?
Ich nehme an, dass grundsätzlich die EMRK Art. 6 – Recht auf ein faires Verfahren –> Recht auf ein unparteiisches Gericht.
Desweitern nehme ich an, dass die Informationen im Punkt 3 verpflichtend über eine Rechtsmitteilung bereitzustellen waren. Welcher konkreter Paragraph (im ZPO) schreibt dies vor?

Verfasst: 20.06.2014, 18:49
von Hubert Neubauer
Warum sollte Art. 6 EMRK verletzt sein??

Der Ablehnungsantrag wurde abgewiesen, dagegen haette man rekurrieren muessen.

Verfasst: 20.06.2014, 21:20
von Manannan
Zu § 355 ZPO siehe auch OGH 10 ObS 91/12y v 26.06.2012.

Verfasst: 20.06.2014, 21:43
von mabe
Danke für die Rückmeldung.

Im Art.6 EMRK ist die Rede von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
In meiner Rechtsauffassung (und das ist eben ein Teil meiner Frage) hat jede Partei mit dem Gericht ausschließlich über Rechtsanträge und Rechtsmitteilungen zu kommunizieren (außer Tagsatzungen).
Somit ist ein Bescheid nur mit der, auf dieser Basis vorhandenen Information zu erstellen.
Dieses Prinzip wurde durch die direkte (sogar stimmberechtigte) Mitsprache der Partei B in dem Bescheid grundlegend verletzt (was insbesondere in diesem speziellen Fall absurd ist). Damit wurde die Nähe des Gerichtes zu der Partei B signalisiert und die Unparteilichkeit des Gerichtes außer Kraft gesetzt.

Natürlich, die Möglichkeit eines Rekurses ist vorhanden.
Allerdings in meiner Sichtweise kann das Gericht durch diesen Bescheid nicht als unparteiisch bezeichnet werden.

Verfasst: 21.06.2014, 06:37
von Hubert Neubauer
Die gegnerische Seite hat ein Aeusserungsrecht bei einem Ablehnungsantrag, das ist gesetzeskonform.

Verfasst: 21.06.2014, 10:19
von mabe
Danke für die wichtige Info.

Diese Aeusserung des Gegners müsste allerdings getrennt in Form eines Gerichtsantrages bzw. Gerichtsmitteilung erfolgen, oder?
Oder ist es zulässig, dass dies mittendrin in dem Bescheid stattfindet?

Verfasst: 22.06.2014, 20:53
von mabe
Nach meinen neuesten Recherchen ist die Ablehnung von Richtern ist in den §§ 19 bis 25 JN geregelt (Jurisdiktionsnorm).

Ein Aeusserungsrecht hat der Richter (§22 Abs.2), für den Gegner ist es dort nicht vorgesehen (Herr Neubauer, auf welcher Grundlage basiert Ihre Feststellung?)

Im §24 Abs.1 ist von evtl. "zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen" die Rede. Damit könnten (unter Vorbehalt) die Ausführungen in den Punkten 2 und 3 des Bescheides argumentiert werden.

Der Satz im Punkt 1 ist allerdings keineswegs damit gedeckt.

Verfasst: 23.06.2014, 06:35
von Hubert Neubauer
Erstens kann (muss) das Gericht alle notwendigen Erhebungen machen und ist dafuer uU eine Aeusserung des Gegners notwendig (25 JN).

Zweitens ist der Rekurs gegen die Ablehnung nach neuester Rsp zweiseitig und wird man auch kostenersatzpflichtig bei Verlust des Rekurses, das bedeutet der Gegner hat ein Recht auf eine Rekursbeantwortung, sohin auch das Recht auf eine Aesserung.